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Denkt an Eure Aushilfen

Pflegehinweise für AushilfenIn der Hochsaison sind sie gefragt, die Aushilfen. Wenn die eigenen Mitarbeiter auf Hochtouren arbeiten, dringend Unterstützung brauchen oder einer ausgefallen ist, dann sind gute Aushilfen Gold wert. Sie sind meist gut eingearbeitet, wohnen in der Nähe und kennen den Betrieb. Dadurch geben Sie dem Chef die Sicherheit, schnell und kurzfristig zu helfen und den Betrieb am Laufen zu halten.

In der Nebensaison geraten die Aushilfen dann leider wieder in Vergessenheit. Viele Chefs sind der Meinung: „Ich hol mir eine Aushilfe, wenn ich Sie brauche. Alles Andere ergibt ja keinen Sinn.“ Wenn sie dann aber ihre Aushilfen in der Hauptsaison wieder brauchen, hat plötzlich keiner Zeit. Warum wohl?

Eure Aushilfen sind Menschen, die auch auf das Geld dieses Aushilfsjobs angewiesen sind. Wenn diese aber dann merken, dass sie nur geholt werden, wenn wirklich Not an Mann ist, fühlen sich viele ausgenutzt. Die Aushilfen sind sehr oft auf dieses Zusatzeinkommen angewiesen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Das gilt nicht nur in der Hauptsaison, sondern auch in der ruhigen Zeit.

Besser wäre es, wenn man in der ruhigen Zeit die fest angestellten Mitarbeiter ein paar Guttage abfeiern lässt und dafür dann die Aushilfen beschäftigt. Durch dieses faire verhalten stehen die Chancen deutlich höher, dass Ihr auch in der nächsten Hauptsaison auf Eure guten Aushilfen zurückgreifen könnt!

Bild: hogapr

 

GG jetzt auch bei Instagram

Ich vermute mal, dass Ihr bereits alle auf Instagram unterwegs seid. Seit heute habe ich mich auch auf Instagram angemeldet und werde jetzt auch hier Bilder und kurze Videos veröffentlichen. Vielleicht ein paar making of Videos von meinem YouTube Kanal.

Wenn Ihr bereits bei Instagram seid, würde ich mich freuen, wenn Ihr mir folgt.

Mein Account heißt GASTRO_ZEITUNG

Da ich bei Instagram noch am Anfang stehe, bin ich sehr an hilfreichen Tipps interessiert!

Ich hoffe, wir sehen uns bei Instagram.

Vielen Dank 🙂

Arbeitsalltag – Kollegen, Klamotten und andere Kämpfe

Rechtstipps für einen entspannten Arbeitsalltag

(lifePR) (Köln, 16.02.2016) Als würde der Joballtag den deutschen Arbeitnehmern nicht schon genug abverlangen, kommt in vielen Fällen noch eine Art „hausgemachter Stress“ hinzu: Ärger mit unkooperativen Kollegen oder auch tyrannischen Chefs. Solche Streitereien können einem oft mehr zusetzen als die eigentlichen beruflichen Herausforderungen. Doch das muss nicht sein, wie Robert Mudter, ROLAND-Partneranwalt aus der Frankfurter Kanzlei „Mudter und Collegen“ erklärt.

Schnee, Sturm oder Stau – muss ich trotzdem pünktlich erscheinen?

Mal sind es die streikenden Bahnen, mal ist der scheinbar endlose Stau auf der Autobahn schuld daran, dass Arbeitnehmer zu spät zum Dienst kommen. Muss ich mit Konsequenzen rechnen, obwohl ich eigentlich nichts dafür kann? „Der Arbeitnehmer trägt das sogenannte Wegerisiko, also das Risiko, nicht pünktlich zu erscheinen. Er muss daher dafür Sorge tragen, sich früh genug auf den Weg zu machen. Viele Arbeitgeber zahlen aber auch trotz Verspätung den vollen Lohn“, erklärt Rechtsanwalt Mudter. Eine Abmahnung könne der Arbeitgeber erst aussprechen, wenn ein Arbeitnehmer mehrmals zu spät komme. „Zwei Tage nach dem Wintereinbruch sollte beispielsweise klar sein, dass man früher los muss, um pünktlich zu erscheinen.“

Psychostress durch Kollegen – was kann ich gegen Mobbing tun?

Seine Kollegen kann man sich nicht aussuchen und für ein entspanntes Arbeiten muss man auch nicht gleich privat befreundet sein. Was aber, wenn der Bürodrachen einem täglich die Hölle heiß macht und jeder Arbeitstag zur Tortur wird? ROLAND-Partneranwalt Robert Mudter weiß, dass Mobbing krank machen kann, und er rät Betroffenen, sich in jedem Falle zur Wehr zu setzen: „Ist ein Betriebsrat vorhanden, sollte dieser einbezogen werden. Er hilft bei einer Beschwerde gegenüber dem Arbeitgeber. Aber auch ohne Betriebsrat muss der Arbeitgeber seine Mitarbeiter bei der Lösung unterstützen und hat die Möglichkeit, den mobbenden Mitarbeiter abzumahnen oder zu kündigen.“ Helfe dies alles nichts, habe das Mobbingopfer gegenüber dem Arbeitgeber und dem Mobber einen Unterlassungsanspruch, aber auch ein Anrecht auf Schadenersatz, was die Gerichte auch mittlerweile anerkennen. „Der Arbeitnehmer hat allerdings die volle Darlegungs- und Beweislast für das Mobbing und die hierdurch entstandenen psychischen beziehungsweise physischen Folgen. Um die Chancen vor Gericht zu erhöhen, sollten Betroffene am besten ein Mobbingtagebuch führen“, so der Jurist.

Von Fingernägeln bis Frisur – wo darf der Arbeitgeber mitreden?

Kleider machen Leute – daran gibt es wohl nichts zu rütteln. Aber darf der Chef bestimmen, welche Kleider das sind? „Der Arbeitgeber darf im Rahmen des Direktionsrechts Vorgaben machen. Dies gilt vor allem, wenn es die Sicherheit betrifft“, erklärt Rechtsanwalt Mudter. So sei für bestimmte Tätigkeitsbereiche das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich oder von einer Berufsgenossenschaft vorgeschrieben. Der Arbeitgeber sei in diesem Fall verpflichtet, dem Arbeitnehmer die Schutzkleidung kostenlos zur Verfügung zu stellen, und die Mitarbeiter müssen die Schutzkleidung tragen. „Darüber hinaus kann sich aber eine Verpflichtung zum Tragen bestimmter Kleidung ergeben, was sich je nach Branche sehr unterschiedlich gestaltet“, so Robert Mudter weiter. Beispielsweise dürfe ein Luftfahrtunternehmen seine Mitarbeiter in eine Uniform zwingen, eine Anwaltskanzlei darf Anzüge vorschreiben. „Über Fingernagelfarbe und Frisur darf der Chef aber nie mitentscheiden, da dies unverhältnismäßig ist.“

Wenn der kleine Hunger kommt – Schreibtisch-Snack erlaubt?

Um keine Zeit zu verlieren, verlegen viele Mitarbeiter die Mittagspause einfach an den Schreibtisch, was einige Chefs gar nicht gern sehen – oder sogar verbieten. Darf der Chef den Snack vor dem PC untersagen? „Bei einer Arbeitszeit von sechs bis neun Stunden habe ich einen Mindestanspruch auf eine Pause von 30 Minuten. Der Arbeitgeber ist dabei verpflichtet, seine Mitarbeiter anzuhalten, die Pause auch wirklich zu machen. Und während dieser Pause können diese (fast) alles machen, was sie wollen“, gibt der Anwalt grünes Licht. Prinzipiell dürfe man also auch vor dem PC essen – es sei denn, es existierte eine Betriebsordnung, die etwas anderes regelt. „Allerdings sollte man während des Essens dann nicht weiter am PC arbeiten, da es in diesem Fall ja keine Pause wäre“, erklärt der ROLAND-Partneranwalt.

Wer zuerst kommt – darf auch zuerst urlauben?

Schon Ende des Jahres reservieren sich einige Kollegen vorsorglich alle Brückentage oder gleich schon mal die Sommerferien des Folgejahres – schließlich haben sie schulpflichtige Kinder. Haben kinderlose Arbeitnehmer hier partout das Nachsehen? Rechtsanwalt Mudter erklärt: „Die Grundregel ist, dass jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf Erholungsurlaub hat, aber nicht auf eine konkrete Lage des Urlaubs. Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Allerdings kann es sein, dass dringende Belange oder Urlaubswünsche von Kollegen, die aus sozialen Gründen Vorrang haben, dem entgegenstehen.“ Heißt: Der Arbeitgeber müsse immer abwägen, welcher Arbeitnehmer den Urlaub in den Sommerferien nach sozialen Gesichtspunkten am ehesten benötigt. In der betrieblichen Praxis seien dies oft Kollegen, die Kinder haben. Werde dadurch ein kinderloser Arbeitnehmer jahrelang benachteiligt, müsse der Arbeitgeber allerdings auch mal zu dessen Gunsten entscheiden. „Auch bei der Vergabe von Brückentagen muss der Arbeitgeber jeden einmal berücksichtigen. Macht er dies nicht, kann man die Lage des Urlaubs vor dem Arbeitsgericht einklagen. Zuerst sollte man aber versuchen, die Kollegen anzusprechen und einen Kompromiss zu finden“, rät der Anwalt.

Weitere Rechtstipps finden Sie auf unserer Internetseite unter www.roland-rechtsschutz.de/rechtstipps

Karneval, Fastnacht und Arbeit – Was ist erlaubt?

(lifePR) (Düsseldorf, 28.01.2016) In Karnevalshochburgen führen der Karneval, Fastnacht oder Fasching zu Ausnahmesituationen, auch am Arbeitsplatz, während in anderen Regionen normal gearbeitet wird. Ob und wie gefeiert wird, möglicherweise sogar mit einer eigenen Betriebsfeier, hängt in erster Linie vom einzelnen Unternehmen ab. Generell gilt: Rosenmontag und Faschingsdienstag sind keine gesetzlichen Feiertage, allerdings kann etwas anderes per Tarifvertrag vereinbart sein oder durch langjährige betriebliche Übung gelten. Wer sich im Fasching austoben möchte, muss also eventuell Urlaub nehmen. Das Arbeitsgericht Köln hat entscheiden, dass Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Arbeitsbefreiung an Geburtstagen, zur Weiberfastnacht und am Rosenmontag haben (Az.: 2 Ca 6269/09). Genauso hat auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zum Karnevalsdienstag entschieden (Az.: 17 P 05.3061).

Weiberfastnacht oder Rosenmontag ist ein kleines Bier mit den Kollegen oder ein Piccolo um 11:11 Uhr doch erlaubt, oder? Der Arbeitnehmer muss grundsätzlich arbeitsfähig sein, erklären ARAG Experten. Einen Rausch sollte man sich deshalb am Arbeitsplatz nicht antrinken. Ob Alkohol generell verboten ist, hängt von den individuellen Vereinbarungen in Unternehmen ab. Besser ist es auf jeden Fall, vorher mit dem Vorgesetzten oder Chef zu sprechen, wenn im Betrieb angestoßen werden soll.

Bild: hogapr

Die Speisekarte, vom Stiefkind zum Umsatzbringer!

»Die Kartenmacher« von Wolfgang Fuchs und Nathalie Audrey Balch – Das Must-have für erfolgreiche Gastronomen und Hoteliers / neu bei UVK

In Deutschland gibt es mehr als 220.000 gastgewerbliche Betriebe. Sie erwirtschaften Jahr für Jahr Milliardenumsätze. Der Speise- und Getränkekarte kommt dabei eine wichtige Rolle zu. Sie ist nicht nur das Aushängeschild, sondern ermöglicht darüber hinaus, den Gast zu überraschen und zu überzeugen. Das Potenzial der Karte nutzen allerdings wenige Gastronomen und Hoteliers voll aus. Der Ratgeber »Die Kartenmacher« von Wolfgang Fuchs und Nathalie Audrey Balch vermittelt prägnant, welche Möglichkeiten und Chancen Speise- und Getränkekarten bieten – neu bei UVK.

Der erste Teil des Buches verschafft dem Leser eine Wissensbasis und ordnet die Karte geschichtlich, betriebswirtschaftlich sowie technologisch und rechtlich ein. Der zweite Teil zeigt leicht umsetzbar auf, worauf bei Design, Inhalt und Formalia geachtet werden soll – mit zahlreichen Tipps und Beispielen. Im dritten Teil können die Leser ihr Wissen auf die Probe stellen und durch ein umfangreiches Glossar gastronomische Fachbegriffe kennen lernen.

Autoren:

Prof. Dr. Wolfgang Fuchs: Studiengangsleiter BWL-Tourismus, Hotellerie und Gastronomie an der DHBW Ravensburg

Natalie Audrey Balch: Studiengangsverantwortliche BWL-Tourismus, Hotellerie und Gastronomie an der DHBW Ravensburg

Bettina Kaiser: Technische Lehrerin an der Landesberufsschule für Hotel und Gaststättenberufe in Tettnang

Carla Mayer: bis 2015 Studienreferentin BWL-Tourismus, Hotellerie und Gastronomie an der DHBW Ravensburg

Bild: Cover »Die Kartenmacher« ©UVK Verlagsgesellschaft mbH