Ein Gast beschwerte sich, das Ihm das Schäuferle zu durch gebraten sei. Der Servicemitarbeiter konnte sich nach einem Streit mit dem Gast nicht mehr beherrschen und schleuderte den vollen Teller in das Gesicht des Gastes. Beide wurden mit Schnittverletzungen ins Krankenhaus eingewiesen.
Viel interessanter ist jedoch die Reaktion von Servicemitarbeitern bei Facebook. In der Gruppe GASTRO facebook wird dieser Artikel heiß diskutiert. Einige feiern diesen Kellner als Held, andere würden es Ihm sehr gerne gleichtun.
Gibt es wirklich so viele Servicemitarbeiter, die nicht mit Beschwerden umgehen können?
(lifePR) (München, ) Dieses Jahr ist europaweit die neue Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) in Kraft getreten. Der Verbraucher soll künftig umfassender von den Herstellern informiert werden, um im großen Angebot der Lebensmittel eine für sich geeignete Auswahl zu treffen. Die LMIV regelt das durch übersichtlichere und verpflichtende Hinweise und Kennzeichnungen der Produkte. Die Lebensmittel-Experten von TÜV SÜD erklären, was sich durch die Verordnung ändert und welche Vorteile sich für Konsumenten ergeben.
Die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, wie das Dokument offiziell heißt, regelt auf europäischer Ebene die Kennzeichnung, Aufmachung, Bezeichnung, Werbung und den sogenannten Fernabsatz von Lebensmitteln neu. In Deutschland werden damit nationale Vorschriften wie die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV), die Nährwertkennzeichnungsverordnung (NKV) und Elemente der Fertigpackungsverordnung (FPackV) bzw. der Zusatzstoffzulassungsverordnung (ZZulV) miteinander verknüpft und aktualisiert. Die LMIV muss bis zum 13. Dezember 2014 umgesetzt sein. Ausnahmslos alle Lebensmittelhersteller – die regionale Käserei genauso wie der internationale Großkonzern – sind ab diesem Stichtag verpflichtet, den Verbraucher in einheitlicher Form über Nährwerte, Herkunft und allergisches Potential ihrer Lebensmittel zu informieren. Neu ist: Bei der Angabe zu deklarierender Allergene beschränkt sich die Verordnung dabei nicht allein auf verpackte Nahrungsmittel. Auch beim offenen Verkauf in der Bäckerei, an der Fleischertheke, im Hofladen und im Restaurant wird der Kunde künftig genauer informiert. Zudem wird Internethandel mit Lebensmitteln in der neuen Verordnung berücksichtigt.
„Vor allem für Menschen mit Lebensmittelallergien erhofft sich der Gesetzgeber Vorteile“, sagt Dr. Andreas Daxenberger, Lebensmittelexperte von TÜV SÜD. „Die Allergikerhinweise müssen beispielsweise durch eine veränderte Schriftart oder eine andere Hintergrundfarbe deutlich hervorgehoben sein. Darüber hinaus gilt die Deklarationspflicht allergener Stoffe künftig nicht nur für verpackte Lebensmittel sondern auch für lose Ware, wie etwa für Brot. Auch Allergene in nicht vorverpackter Ware, die im Internethandel vertrieben werden, müssen vor Kaufabschluss deklariert werden.“ Außerdem werden Restaurants verpflichtet, in ihrer Speisekarte auf Allergene hinzuweisen. An der Liste der deklarierungspflichtigen Allergene ändert sich nichts.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
Ergänzende Angaben sind für Hersteller verpflichtend: Neben der Bezeichnung des Lebensmittels, dem Zutatenverzeichnis, der Menge bestimmter Zutaten, der Nettofüllmenge, dem Mindesthaltbarkeitsdatum, dem Alkoholgehalt und den Angaben zum Lebensmittelunternehmer gehören nun auch eine für alle verpflichtende Nährwertdeklaration, Anweisungen zum Gebrauch des Lebensmittels und – falls Teile der Produktion im Ausland stattfanden – Angaben zum Ursprungsland auf die Verpackung. Diese Informationen müssen auf allen vorverpackten Lebensmitteln zu finden sein, auch wenn sie zur Weiterverarbeitung bestimmt sind. Bisher mussten die Angaben nur auf Verpackungen für den Endverbraucher deklariert werden. Für Lebensmittel, die Verbraucher im Internet bestellen, ist die Deklaration nun ebenfalls vorgeschrieben. Der Kunde muss diese Informationen bereits vor dem Online-Einkauf erhalten und nicht erst durch die Verpackung der gelieferten Ware.
Schriftgröße und Sichtfelder werden verbraucherfreundlicher: Alle festgelegten verpflichtenden Angaben müssen an einer gut sichtbaren Stelle abgedruckt sein. Eine Mindestschriftgröße von 1,2 mm soll dem Verbraucher Deutlichkeit und gute Lesbarkeit garantieren. Gemessen wird am kleinen „x“. Ausnahmen gibt es nur für Kleinstverpackungen wie etwa Kaugummiverpackungen oder Schokoriegel. Bei Verpackungen, deren größte Oberfläche kleiner als 80 Quadratzentimeter ist, darf die Schrift kleiner ausfallen. Sie muss aber mindestens 0,9 mm betragen.
Irreführung durch „Lebensmittelimitate“ wird vermindert: Analogkäse, Klebeschinken und Surimi unterliegen künftig speziellen Kennzeichnungsvorschriften. Bei Analogkäse muss etwa der Hinweis „hergestellt aus Pflanzenfett“ in unmittelbarer Nähe des Produktnamens zu finden sein. Zum Schutz vor Täuschung müssen außerdem aus Stücken zusammengefügte Fleisch- und Fischerzeugnisse, die der Verbraucher aber als gewachsenes Stück erkennen könnte, mit dem Zusatz „aus Fleischstücken zusammengefügt“ bzw. „aus Fischstücken zusammengefügt“ versehen werden. Da die Schriftgröße mindestens 75 % der Größe des Produktnamens betragen muss, können Verbraucher Imitate künftig bereits im Regal erkennen.
Herkunftskennzeichnung für Fleisch: Bisher bestand die Kennzeichnungspflicht auf Grund der BSE-Krise nur für Rindfleisch. Künftig gilt sie auch für frisches Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Hühnerfleisch. Darüber hinaus müssen die Lebensmittelhersteller bei tiefgefrorenen Fleisch- und Fischerzeugnissen neben dem Mindesthaltbarkeitsdatum nun auch das Einfrierdatum auf der Verpackung angeben.
Koffeinhinweis: Cola-Getränke, Energiedrinks oder Kaffee-Milchmischgetränke könnten Kindern, Schwangeren und Stillenden schaden. Sie müssen daher laut LMIV einen deutlichen Hinweis für diese Personengruppen tragen.
Pflichthinweise: Der Verbraucher muss künftig nicht nur, wie bisher, darüber informiert werden, ob das Lebensmittel Koffein oder Aspartam enthält, sondern muss auch auf eventuell enthaltene Pflanzensterine und Nanostoffe hingewiesen werden. Darüber hinaus muss angezeigt werden, falls das Lebensmittel vor dem Verkauf aufgetaut wurde. Auskunft über die Herkunft der verwendeten pflanzlichen Öle und Fette ist nunmehr verpflichtend.
Angabe zu Nährstoffen: Bislang war die Angabe freiwillig. Nach der LMIV ist sie nun für die meisten Lebensmittel Pflicht. Mit Ausnahme von Nahrungsergänzungsmitteln (ihre Deklaration ist in der Nahrungsergänzungsmittelverordnung – NemV eigenständig geregelt), Mineralwasser, Kräutern, Salz, Kaffee, Tee, alkoholischen Getränken, loser Ware und Kleinstverpackungen müssen alle Lebensmittel Informationen zu den so genannten „big 7“ enthalten. In einer Tabelle mit festgelegter Größe findet der Verbraucher auf einem Blick die Angaben zum Brennwert (Energiegehalt), Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz. Damit der Verbraucher einzelne Produkte besser vergleichen kann, sind die Angaben immer jeweils auf 100 g bzw. 100 ml Lebensmittel bezogen. Zusätzliche Angaben zu einfach/mehrfach ungesättigten Fettsäuren, mehrwertigen Alkoholen, Ballaststoffen, Stärke, Vitaminen und Mineralstoffen sind zulässig. Cholesterin und Transfettsäuren dürfen in der Nährwerttabelle nicht aufgeführt werden. Bei alkoholischen Getränken über 1,2 Prozent sind keine Angaben über Zutaten und Nährwerte notwendig.
Verpflichtend sind die Nähstoffangaben jedoch 2014 noch nicht. Sie müssen erst ab Dezember 2016 obligatorisch auf der Verpackung stehen. Die Angaben zu Richtwerten für die Tageszufuhr („GDAs“) sind aktuell und künftig als freiwillige Maßnahme der Unternehmen möglich.
Mehr Informationen zu den Dienstleistungen von TÜV SÜD für sichere Lebensmittel gibt es unterwww.tuev-sued.de/….
Bad Bertrich, 2.02.2014 – In der Nacht von Samstag auf Sonntag wurde in zwei Hotels am Schwanenteich in Bad Bertrich eingebrochen. Der oder die Täter sind in einem der beiden Hotels über die Terrasse eingestiegen und haben die Räumlichkeiten durchsucht. Dabei haben sie Türen aufgebrochen und Schränke durchwühlt. Über die Höhe des Schadens ist noch nichts bekannt. Der oder die Täter konnten unerkannt flüchten. Die Kriminalpolizei ermittelt.
Als Barkeeper ist man immer auf der Suche nach etwas neuem. Es soll gut schmecken und optisch Lust auf mehr machen. Man möchte seinen Gästen etwas bieten, das sie noch nicht kennen.
Livo-Liva hört sich interessant an und bietet das, was sich jeder Gastronom, speziell der Barkeeper, wünscht. Es ist ein neues Getränk das optisch was her macht, lecker schmeckt und sehr vielseitig einsetzbar ist.
Die Entstehungsgeschichte: Andreas Grope ist Barkeeper mit Leib und Seele. Während seines Studiums an der WIHOGA in Dortmund mixte er zum Zeitvertreib an seiner heimischen Bar Cocktails. Auf Anraten seiner Freundin kreierte er zusammen mit seinem Freund Robin Eckel einen neuen Likör, der sich von anderen unterscheiden sollte. Am Anfang fragten die beiden bei Freunden und Bekannten nach, um eine beliebte Geschmacksrichtung zu finden.
Als der Caipirinha als klarer Favorit hervorging, stand der Hauptbestandteil Limette fest. In heimischen Versuchen kam die Vanille dazu, um den Geschmack abzurunden. Als Grundlage haben sie sich für Vodka entschieden. Die Farbe des Likörs und die einem Flakon gleichende Flasche geben ihm das richtige Erscheinungsbild.
Verwendungsmöglichkeiten: Diesen Likör kann man pur genießen oder für verschiede Cocktails verwenden wodurch er sehr vielseitig einsetzbar ist. So hat man die Möglichkeit, klassische Cocktails damit zu verfeinern oder auch eigene Kreationen zu mixen. Selbst ein winterlicher heißer Punsch ist möglich.
Inhalt: In dem Name Livo-Liva wurden die Initialen der Haupt-Inhaltsstoffe verwendet. Zum einen die Lila Farbe, wofür Johannisbeere Pulver verwendet wird. Zum anderen die Geschmack gebenden Zutaten, bestehend aus Vodka, Limette und Vanille. Der Likör hat 20 Vol.-%
Bezugsquellen: Sie können Livo-Liva über die firmeneigene Internetseite bestellen. In Zukunft wird der Likör auch über den Getränke-Großhandel und weiteren Onlineshops erhältlich sein, jedoch ausschließlich für die Gastronomie. Das Garantiert eine gewisse Exklusivität. Für Fragen rund um Livo-Liva stehen Ihnen die Gründer jeder Zeit über Email, Facebook und Google+ zur Verfügung. Für Barbetriebe und Großeinkäufer gibt es die Möglichkeit eine Probierflasche über die Webseite anzufordern.
Bewertungsportal verbietet Einflussnahme auf positive Bewertungsabgabe / In Zusammenarbeit mit RTL: Erstes Hotel in Türkei abgestraft.
(lifePR) (Bottighofen, ) HolidayCheck verschärft die Verhaltensregeln für Hoteliers, die bei der aktiven Gästeansprache gelten. Werden Gäste zu einer Bewertung des Hotels aufgefordert, darf dies nur noch unter den strengen Bedingungen des sogenannten „Code of Conduct“ geschehen. Dieser verbietet die Einflussnahme des Gastgebers auf eine positive Bewertungsabgabe.
Wird
– durch Druck
– unter Drohung
– durch Versprechen von Vorteilen jeder Art
– durch Auslobung von Preisen
Einflussnahme auf die Meinungswiedergabe der Gäste genommen, um ausschließlich positive Bewertungen der Gäste zu erlangen, behält sich HolidayCheck das Recht vor gegen das Hotel Maßnahmen einzuleiten.
Ebenso ist die Abgabe einer Bewertung jenen Personen nicht erlaubt, die eine über das Beherbergungsverhältnis hinausgehende geschäftliche Beziehung mit dem Hotel haben oder sogar verwandschaftlich mit dem Hotelbesitzer oder seinen Mitarbeitern verbunden sind.
Die Maßnahmen von HolidayCheck bei einem Verstoß gegen den Code of Conduct sehen vor, das Hotel von sämtlichen Auszeichnungen bei HolidayCheck auszuschließen, gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten und das Hotel mit einem Manipulationsstempel zu versehen. Dieser warnt User auf HolidayCheck.de zu besonderer Vorsicht beim Lesen der Bewertungen des betreffenden Hotels.
In einer gemeinsamen Aktion mit RTL hat HolidayCheck letzte Woche ein Hotel an der Türkischen Riviera unzulässiger Praktiken bei der Bewertungsabgabe überführt. Das Hotel hatte Mehrleistungen und sogar Gratisurlaub versprochen – aber nur für die Abgabe positiver Bewertungen vor Ort und im Hotel selbst. Das Hotel wurde anschließend mit dem Manipulationsstempel gekennzeichnet.
HolidayCheck fördert grundsätzlich die aktive Gästeansprache von Hoteliers zur Bewertungsabgabe. Diese muss jedoch eine freie Meinungsäußerung und individuelle Notenvergabe zulassen.
Der RTL-Bericht kann hier online gesehen werden
Die aktuelle Version des Code of Conduct ist hier einzusehen
Das Landgericht Hamburg hat per einstweiliger Verfügung (Az. 324 O 628/13) am Dienstag, dem 3. Dezember 2013, der Yelp Ireland Ltd. als Betreiberin der Webseite www.yelp.de die Bewertung eines Hotelrestaurants untersagt, wenn der Bewertungsnote nur eine willkürliche Auswahl von Gästebewertung zugrunde gelegt wird.
Das klagende Hotel wendet sich gegen das Ausfiltern vorwiegend positiver Gästebewertungen im Zuge der Übernahme des Portals Qype durch Yelp. Eine große Zahl von Bewertungen wurde von Yelp willkürlich ausgesondert und damit aus der Bildung der Gesamtnote herausgerechnet. Nachdem das Hotel zunächst einen direkten Kontakt zu Yelp suchte und dort jedoch per E-Mail abgewiesen wurde, entschloss sich das Hotel zum Gang vor Gericht.
Der Direktor des Relexa Hotel Bellevue, Olaf Dierich:
„Alle unsere Bewertungen waren hart erarbeitet. Jetzt hat Yelp 54 von 61 Bewertungen gefiltert und statt 5 von 5 Sternen auf Qype haben wir nur noch 3,5 von 5 Sternen bei Yelp. Das ist extrem geschäftsschädigend.“
Das Landgericht Hamburg folgte dabei der Argumentation der Rechtsanwälte von Spirit Legal LLP,wonach eine unvollständige Wiedergabe von Bewertungen das Unternehmenspersönlichkeitsrecht des Hotelbetreibers verletzt, sofern es keine sachlichen Gründe hierfür gibt.
Rechtsanwalt Peter Hense von Spirit Legal LLP dazu:
„Unternehmen wie Hotels und Restaurants können nicht verhindern, dass sie auf Bewertungsportalen bewertet werden. Diese Freiheit der Bewertung endet jedoch, wenn die abgegebenen Gästemeinungen willkürlich gefiltert werden und damit ein verzerrtes Gesamtbild des Unternehmens entsteht. Dieser Grundsatz gilt branchenunabhängig.“
Nach dem Hamburger Beschluss stellt sich die Frage, ob die Werbung mit Bewertungen auf Yelp in Deutschland überhaupt noch zulässig ist. Mit Urteil vom 19. Februar 2013 (Az. I-20 U 55/12 –„eKomi“) hatte das des Oberlandesgerichts Düsseldorf eine Werbung mit Bewertungsportalen als irreführend und damit wettbewerbswidrig angesehen, wenn Bewertungen von Kunden nicht sofort ungefiltert veröffentlicht werden.
Rechtsanwalt Peter Hense zu diesem Punkt:
„Die derzeitige Darstellung von Bewertungen auf Yelp.de ist nach den Kriterien des OLG Düsseldorf wettbewerbswidrig. Yelp lässt seine Kunden hier sehenden Auges in eine Abmahnfalle tappen. Ob das dem Geschäftsmodell von Yelp dienlich ist, wird sich zeigen.“