Archiv der Kategorie: Aktuelle News

Vorsicht bei Anrufen vom ´IHK-Verlag´

(lifePR) Schwerin, , Innerhalb der IHK-Organisation gab es in der letzten Zeit vermehrt Beschwerden über einen angeblichen IHK-Verlag. Unternehmen wurden telefonisch zur Geschäftsführung befragt und es wurden ‚tolle Angebote‘ – natürlich ohne Mehrwertsteuer – für einen Branchenbucheintrag angeboten. Nach dem Anruf folgte eine Rechnung in Höhe von 249 Euro.

Dieser IHK-Verlag benutzt ein Logo, welches dem echten IHK-Logo sehr ähnlich sieht. Er hat seinen Sitz in Maspalomas in Spanien und betreibt die Internetseite www.ihkverlag.com.

Mit der IHK-Organisation hat dieser Verlag allerdings nichts zu tun. Der Deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität wurde bereits informiert.

Mitgliedsunternehmen, die eine Rechnung von diesem IHK-Verlag erhalten haben, können sich an die IHK zu Schwerin, Stefan Gelzer, Tel.: 0385 5103-514, Fax: 0385 5103-9514, E-Mail: gelzer@schwerin.ihk.de wenden um sich über das weitere Vorgehen informieren zu lassen.

Übernachtungssteuer teilweise verfassungswidrig

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass Gemeinden Steuern nur auf privat veranlasste entgeltliche Übernachtungen erheben dürfen, nicht aber auf solche, die beruflich zwingend erforderlich sind.

Die Revisionsklägerinnen betreiben Hotels in Trier und Bingen am Rhein. Beide Städte erheben nach ihren Satzungen eine sog. Kulturförderabgabe für entgeltliche Übernachtungen in ihrem Stadtgebiet. Die Normenkontrollanträge gegen die Satzungen sind bei dem Oberverwaltungsgericht erfolglos geblieben. Auf die Revisionen hat das Bundesverwaltungsgericht die Urteile des Oberverwaltungsgerichts geändert und die Satzungen für unwirksam erklärt.

Die Kulturförderabgabe auf Übernachtungen ist eine örtliche Aufwandsteuer nach Art. 105 Abs. 2a GG. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts erfassen Aufwandsteuern die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die darin zum Ausdruck kommt, dass die Verwendung von Einkommen für den persönlichen Lebensbedarf (Konsum) über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht. Diese Voraussetzung liegt zwar vor bei entgeltlichen Übernachtungen aus privaten, insbesondere touristischen Gründen. Sie fehlt aber bei entgeltlichen Übernachtungen, die beruflich zwingend erforderlich sind. Solche Übernachtungen dienen bei einer wertenden Betrachtung nicht der Verwendung, sondern der Erzielung von Einkommen und unterliegen daher nicht der Aufwandbesteuerung.

Eine Aufwandsteuer darf darüber hinaus einer bundesgesetzlich geregelten Steuer nicht gleichartig sein. Die Aufwandsteuern für privat veranlasste Übernachtungen sind nach einer Gesamtbewertung nicht als gleichartig mit der Umsatzsteuer anzusehen. Zwar weisen sie Ähnlichkeiten mit der Umsatzsteuer auf, unterscheiden sich jedoch von ihr erheblich: Sie erfassen den Steuergegenstand „Entgelt für Übernachtung“ nur in einem Teilbereich (private Übernachtung) und werden nach den hier angegriffenen Satzungen nur zeitlich begrenzt für vier bzw. sieben zusammenhängende Übernachtungstage erhoben, während die Umsatzsteuer alle Lieferungen und sonstigen Leistungen des Unternehmers betrifft und ohne eine derartige zeitliche Grenze anfällt. Die Satzungen sehen einen Steuerpauschalbetrag vor, während die Umsatzsteuer sich nach einem Hundertsatz vom Übernachtungsentgelt berechnet; zudem wird die Übernachtungssteuer anders als die Umsatzsteuer nur von Erwachsenen erhoben.

Die Satzungen sind gleichwohl nicht nur teilweise, sondern in vollem Umfang unwirksam, weil sie nicht teilbar sind. Es fehlt jegliche Regelung, wie berufsbedingte Übernachtungen von privaten zu unterscheiden sind und wie entsprechende Angaben kontrolliert werden sollen. Das führt zur Ungewissheit über die Besteuerungsvoraussetzungen, die auch nicht für eine Übergangszeit hingenommen werden kann.

BVerwG 9 CN 1.11 und 2.11 – Urteile vom 11. Juli 2012

Rechtmäßigkeit der Bettensteuer auf dem Prüfstand

Erfurt, 10. Juli 2012 / Am Mittwoch, den 11. Juli findet die Revisionsverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig statt, bei der die Rechtmäßigkeit der Bettensteuern in den Städten Bingen und Trier geprüft wird, welche das OVG Koblenz für zulässig erklärte.

Die Haushaltsituation der Kommunen soll mit einer Abgabe auf Hotelübernachtungen, der sogenannten Bettensteuer, Kultur-förderabgabe oder auch City-Tax, auf Kosten der Hoteliers und der Gäste verbessert werden. Nach wie vor tritt der DEHOGA Thüringen, als Interessenvertreter des Hotel- und Gaststättengewerbes einer solchen Abgabe, wie auch immer diese benannt wird, entschieden entgegen.

Auch in zahlreichen Thüringer Kommunen wird eine solche Steuer bereits erhoben:

Eisenach / seit 01. Januar 2012 in Kraft. Erhebung: je nach Art des Betriebes und der Klassifizierungsstufe 1-2 Euro/Nacht

Erfurt / seit 01. Januar 2011 in Kraft. Erhebung: 5 Prozent vom Übernachtungspreis

Gera / seit 18. Juni 2011 in Kraft. Erhebung: 1 Euro/Nacht, Kinder unter 12 Jahren frei

Jena / seit 21. Januar 2011 in Kraft. Erhebung: je nach Höhe des Übernachtungspreises 1 bis 2 Euro/Nacht

Suhl / seit 01. November 2011 in Kraft. Erhebung: je nach Höhe des Übernachtungspreises 1 bis 2 Euro/Nacht

Weimar
 / seit 2005 gültig. Erhebung: in Hotels mit bis zu 49 Zimmern 1 Euro/Nacht im EZ – 1,50 Euro/Nacht im DZ; ab 50 Zimmern 2 Euro/Nacht im EZ – 3,00 Euro /Nacht im DZ

Mit Spannung wird die morgige mündliche Verhandlung von den Hoteliers in Thüringen als auch deutschlandweit verfolgt, da von der Entscheidung des Gerichts eine erhebliche Signalwirkung für das gesamte Bundesgebiet zu erwarten ist.

Auf Grundlage mehrerer Rechtsgutachten renommierter Verfassungsrechtler steht eine Steuer, jedenfalls eine auf die Übernachtung reflektierende Aufwandsteuer, in Kollision zum Grundgesetz und kann insoweit von einer Kommune jedenfalls dann nicht normiert werden, wenn geschäftlich veranlasste oder beruflich bedingte Übernachtungen getätigt werden.

Dass die Haushaltskassen der Kommunen knapp sind, wird keineswegs verkannt, jedoch kann eine solche Abgabe nicht geeignet sein den Tourismus zu fördern oder aber die Haushalte wirklich zu sanieren.

Tatsächlich schaden Bettensteuern dem lokalen Tourismus, weil Veranstaltungen und Übernachtungen in Nachbarstädte verlagert werden, die keine derartigen Abgaben erheben.

Scheinbar hat diese Erkenntnis nunmehr auch Weimar erreicht. Dies zeigt das derzeitige Bestreben des Weimarer Oberbürgermeisters, Stefan Wolf, eine Sieben-Tage-Regelung durchzusetzen, nach der Hotel- und Pensionsgäste, die länger als sieben Tage in Weimar übernachten von der Abgabe befreit werden.

Die Gerichtsentscheidungen in Thüringen vor dem hiesigen OVG stehen noch immer aus. „Nach wie vor sind wir gegen die Thüringer Satzungen vor dem Oberverwaltungsgericht und erwarten ein zügiges Urteil“, konstatiert Dirk Ellinger, Hauptgeschäftsführer des DEHOGA Thüringen. „Unser Verfahren gegen die Erfurter Satzung zur Erhebung einer Bettensteuer ist bereits seit 1,5 Jahren anhängig, ohne das es bisher eine mündliche Verhandlung gab. Wir blicken morgen hoffnungsvoll nach Leipzig und gehen von einer beispielhaften Wendung für die Hoteliers in ganz Deutschland aus.“

Bild: ©DEHOGA Thüringen

Kein reduzierter Steuersatz für Bordelle

Wie das Finanzgericht in Düsseldorf heute entschieden hat, gilt der reduzierte Steuersatz nicht für Freudenhäuser.

Ein Bordellbesitzer hatte auf Grund der Steuerreduzierung für Hotels nur noch den ermäßigten Steuersatz an das Finanzgericht abgeführt. Dieses wollte jedoch 19% Umsatzsteuer von dem Bordellbetreiber. Das Düsseldorfer Finanzgericht entschied, dass die Überlassung von Zimmern an Prostituierte „keine hotelähnliche Beherbergungsleistung“ ist.

Bordelle sind nicht auf Übernachtungen ausgerichtet, sondern dienen der Erbringung sexueller Dienstleistungen.

 

Protest gegen die Gema-Tarifreform – 5 Minuten Ruhe!

(Berlin / München) In der Gastronomie brodelt es gewaltig. Mit einer bisher noch nie dagewesenen Vorgehensweise spielt die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungsrechte) ihre übermächtige Stellung gegenüber den Musiknutzern in Deutschland aus: Ohne jegliche Bereitschaft, Kompromisse zu suchen oder zu verhandeln, hat sie neue Tarife vorgelegt, die bereits ab 1. Januar 2013 zur Anwendung kommen sollen und zu gewaltigen Gebührenerhöhungen von mehreren hundert Prozent führen. „Hierbei haben die Betriebe die Wahl zwischen Pest und Cholera“, so Ulrich N. Brandl, Präsident des Bayerischen Hotel- und Gaststättenverbandes DEHOGA Bayern, „denn entweder müssen die Betriebe diese Mehrkosten auf die Preise umschlagen – mit dem Erfolg, dass sich keiner mehr einen Discobesuch leisten kann, oder sie können gleich zusperren, wohl wissend, dass diese Beiträge am Markt nicht mehr durchsetzbar sind.“ Die meisten Clubs und Discotheken sind hierdurch in Ihrer Existenz gefährdet und werden im nächsten Jahr schließen müssen oder können nicht mehr im gewohnten Umfang öffnen. Der Bundesverband deutscher Discotheken und Tanzbetriebe (BDT) im DEHOGA schätzt, dass rund 100.000 Jobs bundesweit in Gefahr sind, darunter etwa 20.000 in Bayern. „Unter dem Strich dürfte dies dazu führen“, so Brandl, „dass die GEMA weniger Einnahmen erzielt, als vor der geplanten Erhöhung.“

Um auf die drohende Gefahr aufmerksam zu machen, geht unter dem Motto „Es ist fünf vor Zwölf!“ am Samstag, 30. Juni um 23:55 Uhr für 5 Minuten die Musik in hunderten Clubs und Discotheken in ganz Deutschland aus – darunter in vielen in Bayern. Deren Betreiber unterstützen damit die bundesweite BDT-Aktion, sie hoffen, dass durch den massiven öffentlichen Druck die GEMA doch noch von Ihren Forderungen abweicht. Aber auch alle Discobesucher können durch die Eintragung in die Petition unter www.disco-retter.de zum Ausdruck bringen, dass sie gegen die geplanten neuen GEMA Tarife sind und so vielleicht dazu beitragen, dass es auch weiterhin eine lebendige und vielschichtige Club-und Discothekenkultur in Deutschland gibt.

DEHOGA Bayern-Präsident Ulrich N. Brandl betont: „Die Vorgehensweise und die Forderungen der GEMA machen einmal mehr deutlich, dass dringender gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht.“ Der DEHOGA Bayern fordert daher folgende entsprechende Klarstellungen im Urheberrechts- bzw. im Urheberrechtswahrnehmungsgesetz:

  1. Verwertungsgesellschaften dürfen ihre Tarife nicht mehr einseitig aufstellen. Sie müssen zuvor mit den anerkannten Nutzervereinigungen hierüber verhandeln.
  2. Vor der Veröffentlichung neuer bzw. veränderter Tarife ist zwingend ein aufsichtsrechtliches Genehmigungsverfahren durchzuführen, an dem neben dem Deutschen Patent- und Markenamt auch das Bundeskartellamt und die Nutzervereinigungen zu beteiligen sind. Nur so ist bei bestehenden Monopolisten ein Schutz vor Missbrauch ihrer marktbeherrschenden Stellung zu gewährleisten.
  3. Die staatliche Aufsicht über die Verwertungsgesellschaften gemäß §§ 18 ff Urheberrechtswahrnehmungsgesetz liegt beim Deutschen Patent- und Markenamt. Wir haben nicht den Eindruck, dass diese Aufsicht ausreichend ist. Auch sollte die Aufsicht durch das Bundeskartellamt weiter gestärkt werden.
  4. Die Bundesvereinigung der Musikveranstalter e.V. kann zwar die Angemessenheit der von den Verwertungsgesellschaften veröffentlichten Tarife gerichtlich überprüfen lassen. Während der Dauer solcher Verfahren müssen die Veranstalter die geforderte Vergütung aber dennoch aufbringen. Angesichts der von GVL und GEMA veröffentlichten „Mondtarife“ und der damit verbundenen exorbitanten Preiserhöhungen sind solche Zahlungen bzw. Hinterlegungen für die Musiknutzer unzumutbar. Da gerichtliche Verfahren durchaus 5 Jahre bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung dauern, bedeutet dies, dass die betroffenen Musikveranstalter die einseitig und willkürlich festgesetzten Tarife über diesen Zeitraum in voller Höhe bezahlen müssen, auch wenn hierdurch ihre Existenz gefährdet ist.
    Der Gesetzgeber muss daher klarstellen, dass Gebührenerhöhungen, die von den Gesamtvertragsparteien in einem Gerichtsverfahren auf ihre Angemessenheit überprüft werden, bis zur rechtskräftigen Entscheidung nicht in Kraft treten und somit auch nicht von den Musiknutzern bezahlt werden müssen.
  5. Wenn Vergütungsforderungen verschiedener Verwertungsgesellschaften für dieselbe Nutzung zusammenkommen, muss für den Veranstalter in einem einzigen Verfahren die Höhe der insgesamt zu zahlenden Vergütung überprüfbar sein. Es ist klarzustellen, dass die Gerichte die Aufgabe haben, eine Gesamtbelastungsgrenze festzulegen.

AUS der Hygiene-Ampel von Ministern beschlossen!

Die Einführung der Hygiene-Ampel ist gescheitert!

Wie jetzt durch foodwatch bekannt wurde, hat die Ministerkonferenz in Hamburg am 11.Mai beschlossen, die Einführung der Hygiene-Ampel nicht weiter zu verfolgen. Somit ist dieses System vom Tisch. Des weiteren wird empfohlen, die Ergebnisse der Lebensmittelkontrolle freiwillig, für Gäste sichtbar, auszuhängen.

In dem Artikel von foodwatch.de wird als Beispiel der Skandal der Großbäckerei Müller erwähnt. Unverständlich ist jedoch der Zusammenhang der Gastronomie mit einer Großbäckerei, die durch die Einführung der Hygiene-Ampel gar nicht betroffen gewesen wäre. Jeder Lebensmittelskandal, der durch die Presse geht, wird auf unerklärliche weise der Gastronomie in die Schuhe geschoben, obwohl diese meist eher unter dem Skandal leidet. Die Verursacher sind Großbetriebe und nicht die Gastronomie!

Lebensmittelkontrollen sind wichtig, doch das bestehende System ist ausreichend. In einem Interview mit der Bildzeitung hat bereits Christian Rach im letzten Jahr dieses System als „Schwachsinn“ bezeichnet.

Mal sehen, welche Sau als nächstes durchs Dorf getrieben wird.

Nachtrag: Herr Martin Müller, Bundesvorstand des Bundesverbandes der Lebensmittelkontrolleure, hat eben telefonisch bestätigt, dass die Hygiene-Ampel vom Tisch ist!

Bild: hogapr

Sterne und Sternchen an einem Herd

Baiersbronner Spitzenköche und Kinder starten gemeinsames Projekt für einen guten Zweck

Baiersbronn. Was kommt dabei heraus, wenn man vier Spitzenköche und eine Gruppe kreativer Kinder an einen Herd stellt? Ein Kalender für einen guten Zweck!

Gemeinsam mit Kindern aus Baiersbronn haben die Sterneköche Harald Wohlfahrt (Hotel Traube Tonbach), Claus-Peter Lumpp (Hotel Bareiss), Jörg Sackmann (Hotel Sackmann) und Peter Müller (Engel Obertal Wellness & Genuss Resort)  jetzt einen Koch-Kalender erstellt, dessen Erlös der Kinder-Initiative „Luftikus“ zugute kommt.

Seit 2007 sammelt diese Initiative Geld, um in Baiersbronn das Kinderhaus „Luftikus“ zu bauen. Dort sollen künftig chronisch kranke Kinder und ihre Familien Urlaub machen können, ohne auf die notwendige intensivmedizinische Betreuung verzichten zu müssen. Markus Stiletto, Baiersbronner Kinderarzt und treibende Kraft der Initiative, will damit vor allem auch Familien mit langzeitbeatmeten Kindern unterstützen, die sonst kaum eine Möglichkeit haben, in Urlaub zu fahren.

Eine gute Sache, fanden Sterneköche und Kinder und zogen gemeinsam an einem Strang. Während die Küchenprofis familiengerechte Rezepte für den Kalender kreierten, sorgten die kleinen Könner für eine gelungene Bebilderung des Werks mit Gemälden. Inspirationsquelle waren für sie dabei die Titel der Gerichte. Das Ergebnis ist ein dekorativer Koch-Kalender mit saisonal abgestimmten Gerichten, die kinderleicht nachzukochen sind. Vom Bachsaibling mit Wildkräutern und Perlgraupen über Spargel-Flammkuchen mit Kresserahm und Speck bis hin zum Pfannkuchen mit karamellisierten Äpfeln, Kompott und Zimtzucker ist für jede Jahreszeit etwas Leckeres dabei.

Richtig in Szene gesetzt wurden die Kunstwerke auf Teller und Papier von der Baiersbronner Fotografin Ulrike Klumpp, die bei den Fototerminen kindliche Begeisterung erlebte, „bei den Kindern – aber auch bei den Köchen.“ Denn der kinderleichte Koch-Kalender ist für die Küchenchefs eine Herzensangelegenheit: „Dass im Mittelpunkt Kinder und die Hilfe für Kinder stehen, ist was ganz Besonderes“, sagt Claus-Peter Lumpp, und Harald Wohlfahrt fügt hinzu: „Hier zu helfen, ist nicht nur eine Selbstverständlichkeit, sondern bereitet mir große Freude.“ Auch Peter Müller ist von diesem Projekt begeistert: „Mit tollen Kollegen eine so glänzende Idee zu unterstützen, ist eine großartige Sache.“ Und Jörg Sackmann ergänzt: „Mit diesem Kalender können wir in Baiersbronn etwas für die Kinder bewirken, für die es bisher in unserer Region kaum Angebote gibt.“

Gedruckt wurde der Kalender in Baiersbronn: Die Druckerei Knödler engagierte sich ebenfalls für den guten Zweck.

Der Kalender kann ab sofort unter www.luftikus-baiersbronn.de zum Preis von 20 Euro plus Versandkosten erworben werden. Ebenso in den teilnehmenden Hotels. Der gesamte Erlös kommt der Initiative „Luftikus“ zugute.

Kontakt:

Dr.med. Markus Stiletto
Rosenplatz 18
D – 72270 Baiersbronn

Tel.: +49(0) 7442 / 848380
Fax: +49(0) 7442 / 848390
www.dr-stiletto.de

Bild: Von links nach rechts: Claus-Peter Lumpp / Hotel Bareiss, Peter Müller / Hotel Engel Obertal, Harald Wohlfahrt / Traube Tonbach, Jörg Sackmann / Hotel Sackmann.