Archiv der Kategorie: Aktuelle News

Der ADAC Rastanlagentest 2011 ist da

PreisunterschiedeMünchen (ots) – Noch immer sind zu viele Rastanlagen in Deutschland zu teuer, familienunfreundlich und bieten Fußgängern zu wenig Sicherheit. Das ist das Ergebnis des aktuellen ADAC Rastanlagentests. 50 Autobahnraststätten und Autohöfe an den Hauptreiserouten in Deutschland hat der Club dieses Jahr unter die Lupe genommen. Nur eine Raststätte konnte ein „sehr gut“ erzielen. 24 Mal wurde mit „gut“ bewertet, 23 Mal mit „ausreichend“, zwei Autohöfe erhielten ein „mangelhaft“.

Dass Sauberkeit auch ohne zusätzliche Kosten möglich ist, beweisen Deutschlands Autohöfe. Ihre kostenlosen Toiletten können im Vergleich mit den Sanifair-Bezahl-WCs der Raststätten zumindest beim Thema Hygiene gut mithalten. Von den 15 Betrieben mit völlig unbedenklichen Messergebnissen waren immerhin sieben und damit fast die Hälfte Autohöfe. Zudem haben Autohöfe bei den Preisen in Shop und Restaurant die Nase vorn. Während man beispielsweise im Autohof Braunschweig 2,70 Euro für seine Gulaschsuppe zahlt, muss man für dasselbe Gericht in der Raststätte Hochfelln (Nord) satte 5,95 Euro hinlegen. Und für einen halben Liter Wasser zahlt man im Shop des Autohofs durchschnittlich 91 Cent weniger als in der Raststätte. Wer mit Kindern reist, ist oftmals auf Raststätten besser aufgehoben: Denn diese sind mit Spielplätzen, Spielecken und Picknickplätzen meist besser auf den Besuch von kleinen Gästen vorbereitet. Thema Verkehrssicherheit: Autohöfe schwächeln bei Fußwegen und Behindertenparkplätzen, Raststätten bei sicheren Querungen für Fußgänger.

Testsieger ist die Autobahnraststätte Recknitz-Niederung (West) an der A19 in Mecklenburg-Vorpommern. Sie überzeugt mit einer gepflegten Außenanlage, leckerem Essen, einem schönen Kinderspielplatz und hervorragenden Hygienewerten. Bester Autohof mit einem „gut“ ist Mecklenburg an der A24. Außer einer großen Auswahl an warmen Speisen punktet die gepflegte Anlage mit Picknicktischen, einem umfangreichen Warenangebot im Shop zu sehr günstigen Preisen und einem gut ausgestatteten und sauberen Sanitärbereich.

Mit „mangelhaft“ bewertet wurde der Testverlierer Autohof Löbichau an der A4 in Thüringen. Verschmutzte Toiletten, mäßige Gastronomie, kein Spielplatz und nicht einmal ein Kinderstuhl im Restaurant führten zum schlechtesten Testergebnis. Grundlage des ADAC Rastanlagentests waren die Bedürfnisse einer vierköpfigen Familie mit Kleinkind. Jede Anlage wurde zwei Mal an unterschiedlichen Tagen ohne Voranmeldung von unterschiedlichen Testern besucht.

Bilder und Text: ©ADAC.de

Vorsicht Abzocker! Versicherung warnt vor Betrügern

Berlin (ots) – Die Einführung der DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) Vorschrift 2 wird im Moment verstärkt von unseriösen Geschäftemachern genutzt, um Betrieben oder öffentlichen Verwaltungen Geld aus der Tasche zu ziehen. Die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung warnen davor, sich auf diese Angebote einzulassen.

Die Masche funktioniert immer ähnlich: Am Telefon wird gedrängt, einen mündlichen Kaufvertrag abzuschließen. Angeboten werden beispielsweise neue Verbandskästen, Aushänge oder Infopakete mit Materialien zum Arbeitsschutz. Dabei erwecken die Anrufer den Eindruck, sie handelten im Auftrag oder mit Wissen des zuständigen Unfallversicherungsträgers. Kaufdruck wird mit dem Verweis auf die DGUV Vorschrift 2 erzeugt. Teilweise drohen die Anrufer auch mit Kontrollbesuchen oder der Benachrichtigung der Polizei, sollte das Unternehmen nicht auf das Angebot eingehen.

Berufsgenossenschaften und Unfallkassen warnen ausdrücklich davor, sich auf diese Offerten einzulassen. Denn keine dieser Firmen handelt mit Billigung oder gar im Auftrag der gesetzlichen Unfallversicherung.

Um die Unternehmen vor dieser dreisten Abzockerei zu schützen, stellen die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen klar:

  • Infomaterial wie Broschüren oder Plakate, Seminare und Schulungsangebote sind für die Betriebe und öffentlichen Verwaltungen über ihre jeweilige BG oder Unfallkasse in der Regel kostenlos.
  • Die Unfallversicherungsträger beauftragen weder eigene Mitarbeiter noch Dritte damit, Betriebe anzurufen, um ihnen Infomaterial oder Schulungen kostenpflichtig anzubieten.
  • Die Unfallversicherungsträger beauftragen niemals externe Firmen damit, Mitgliedsunternehmen aufzusuchen oder Kontrollen durchzuführen. Die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen beschäftigen eigene Außendienstmitarbeiterinnen und -Mitarbeiter, die sich immer durch einen Dienstausweis ausweisen können.

Falls Betriebe Zweifel daran haben, ob ein Anruf oder ein Schreiben im Namen Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse auch tatsächlich authentisch ist, sollten sie ihren Unfallversicherungsträger kontaktieren. Die Telefonnummern aller Unfallversicherungsträger sind hier zu finden: http://www.dguv.de/, Webcode: d80

Finalteilnehmer von „Koch des Jahres“ stehen fest

Beim letzten Vorfinale des internationalen Wettbewerbs in Hamburg verkündete Dieter Müller, Präsident von Koch des Jahres, am Abend des 11. Juli die Namen der beiden Gewinner. David Papin und Alexander Krob vervollständigen somit die Runde der acht Finalisten.

Die zehn Teilnehmer des Hamburger Vorfinales hatten sich zuvor in einem schriftlichen Vorentscheid aus 89 Bewerbern qualifiziert. Gemeinsam traten sie am 11. Juli gegeneinander an, um sich die zwei letzten heiß begehrten Plätze im Finale zur Anuga zu sichern. „Das Niveau der Semifinalisten ist sehr gestiegen und hat in Hamburg seinen Höhepunkt gefunden. An und für sich sind alle Teilnehmer Gewinner“, bestätigte Dieter Müller das Talent der Köche.

Die Fachjury aus Thomas Bühner, Martina Kömpel, Dieter und Jörg Müller, Fred Nowack und Heinz O. Wehmann sowie die beiden technischen Juroren Miguel Contreras und Dirk Rogge lobten das außerordentlich hohe Niveau der Teilnehmer. „Wir waren sehr positiv von der Leistung überrascht“, betonte Heinz O. Wehmann. „Bitte machen Sie weiter so!“

Über seinen ersten Platz kann sich David Papin, stellvertretender Küchendirektor des Lago in Ulm, angesichts der großen Konkurrenz freuen. Als Vorspeise servierte er Gänseleber in Himberessig an Avocado mit Pfifferlingen, gefolgt von Rinderfilet mit Ochsenschwanz- Toast, Blattspinatcreme, Meerettichbutterröllchen und Eigelb. Das Dessert bestand aus frischem Sorbet vom grünen Apfel mit Aprikosenkompott perfekt abgestimmt mit einer Florentiner-Hippe mit Vanillecreme.

Das Menü des zweitplatzierten Alexander Krob, der als Executive Sous Chef im Schlosshotel Freisitz Roith in Gmunden tätig ist, fiel durch die klare Handschrift in der Präsentation auf. Der Österreicher punktete bei der Jury mit seinem malerischen Menü: Eine „Lichtung von Apfelkarfiol“ führte zum „Lamm im Wald“ und wurde von „Süßem Waldboden“ gekrönt.

Somit stehen die acht Finalisten für das große Finale zur Anuga am 10. Oktober fest: Oliver Pudimat und Jan Steinhauer (Köln), Tristan Brandt und Dominic Decke (Stuttgart), Daniel Schöfisch und Sebastian Frank (Berlin) sowie David Papin und Alexander Krob aus dem Vorfinale in Hamburg treten dann mit einem neuen Menü an. Dem Sieger winken neben 12.000 Euro Preisgeld, großes Ansehen und der Titel „Koch des Jahres“.

„Koch des Jahres“ ist der neue Wettbewerb für Profi-Köche aus Deutschland, Österreich und der Schweiz. Dessen Herausforderung liegt darin, ein Drei-Gang-Menü für sechs Personen in nur fünf Stunden zu kochen. Dabei darf der Wareneinsatz pro Person nicht über 16 Euro liegen. In den insgesamt vier Vorfinalen in deutschen Metropolen wählt die Fachjury unter dem Vorsitz des Spitzenkochs Dieter Müller jeweils zwei Finalisten. Diese acht treten dann zum Finale zur Anuga mit einem neuen Menü unter denselben Bedingungen gegeneinander an, um den Titel „Koch des Jahres” und das Preisgeld von 12.000 Euro zu gewinnen.

Fotos oben: Foto der Finalisten v.l.n.r.: Assistent Daniel Zahn, David Papin, Alexander Krob und sein Assistent Christoph Ranetbauer

Foto unten: Siegerehrung

Gastgewerbe befürchtet Probleme durch neue Richtlinie

EU-Parlament beschließt Reform des Verbraucherschutzes

(lifepr) Berlin, 24.06.2011, Mit der Annahme durch das Europäische Parlament wurde am Donnerstag das so genannte Trilog-Verfahren zwischen Parlament, Kommission und Rat zur Verbraucherrechte-Richtlinie abgeschlossen. Die Entscheidung des Europäischen Parlamentes nehmen der Hotelverband Deutschland (IHA) und der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA Bundesverband) zum Anlass, beim deutschen Gesetzgeber eine praxistaugliche Übertragung in nationales Recht anzumahnen. Denn nach Auffassung der Verbände könnte die sich abzeichnende nationale Umsetzung Gästen, Hoteliers und Gastronomen gleichermaßen bei alltäglichen Vertragsabschlüssen per Telefon oder im Internet unnötige Steine in den Weg legen. Die Bundesregierung sollte deshalb von ihrem Umsetzungsspielraum noch unbedingt Gebrauch machen.

Die Verbraucherrechterichtlinie fasst bestehende Richtlinien zu vertraglichen Rechten von Verbrauchern zusammen und harmonisiert sie verbindlich für die Mitgliedstaaten. Dazu hatte die Europäische Kommission im Jahr 2008 einen Entwurf vorgelegt. Betroffen sind Verträge, die per Telefon, Internet oder Fax geschlossen werden (Fernabsatzverträge). Die Mitgliedstaaten haben nun bis 2013 Zeit, die einzelnen Regelungen in nationales Recht umzusetzen. Dem Vernehmen nach wird die deutsche Bundesregierung aber unverzüglich die so genannte „Buttonlösung“ umsetzen.

Die Verbraucherrechterichtlinie führt zusätzliche vorvertragliche Informationspflichten ein, die zukünftig zur Rechtswirksamkeit dem Kunden bzw. Gast mittels dauerhaftem Datenträger zugestellt werden müssen. Darüber hinaus dürfen die Mitgliedsstaaten regeln, dass per Telefon geschlossene Verträge erst dann Gültigkeit erlangen, wenn der Verbraucher hierzu sein schriftliches Einverständnis gegeben hat. „Damit wäre nicht einmal mehr eine Pizzabestellung über das Telefon ohne Schriftwechsel verbindlich,“ erläutert Ernst Fischer, Präsident des DEHOGA Bundesverbandes, die Auswirkungen auf die Praxis.

Bei der angedachten Umsetzung dieser Vorschriften in Deutschland sieht sich auch die Hotellerie mit Schwierigkeiten konfrontiert. „In der Branche ist es heute Gang und Gebe, Beherbergungsverträge kurzfristig per Telefon oder online abzuschließen. Dem Gast ihm natürlich längst bekannte Informationen zu Preis, Zimmer und Buchungszeitraum noch auf einem dauerhaften Datenträger zuzuschicken oder sein Einverständnis doppelt abzufragen, ist ein sinnloser Bürokratieaufwand, der zudem den Verbraucher nicht einmal effektiver schützt“, verdeutlicht Fritz G. Dreesen, Vorsitzender des Hotelverbandes Deutschland (IHA).

Hierzu zählt auch die so genannte „Buttonlösung“, nach der der Verbraucher bei im Internet abzuschließenden Verträgen mit Zahlungspflicht ausdrücklich bestätigen muss, dass ihm auch tatsächlich klar ist, eine kostenpflichtige Leistung zu beziehen. Nach Willen der EU soll hierfür beim Bestellvorgang im Internet ein Feld mit dem Text „order with duty of payment“ angeklickt werden. Für das Gastgewerbe bedeutet dies, ohne erkennbaren Mehrwert für den Buchenden, alle Internetauftritte diesbezüglich neu gestalten und programmieren lassen zu müssen, um nicht seinerseits Opfer der Abmahnindustrie zu werden. „Mit der Buttonlösung wird das Gastgewerbe in Sippenhaft für so genannte Abofallen im Internet genommen“, erläutert Fischer.

Nach Auffassung der Verbände reicht die derzeit geltende Rechtslage zur Bekämpfung von Internetabzocke aus, der zu Recht das Handwerk gelegt gehört. Bestenfalls hätte die Buttonlösung nur für Geschäfte gegolten, die auch ausschließlich im Internet abgewickelt werden. Ferner ist der vom EUGesetzgeber vorgeschriebene Wortlaut des Buttons für Verbraucher durchaus missverständlich: Nicht der Buchungsvorgang an sich ist in der Regel kostenpflichtig, sondern die bestellte Leistung. „Dies wird bei unseren Gästen sicherlich für unnötige Verwirrung sorgen und sollte daher keinesfalls 1:1 in das deutsche Recht übernommen werden“, fordert Dreesen.

Artikel vom Hotelverband Deutschland (IHA)

Service-Ranking in der Systemgastronomie

Köln (ots) – Bunte Vielfalt zeichnet die Systemgastronomie aus, doch viel Freude erleben die Gäste nicht. So einfallsreich die Branche auch bei ihren Geschäftsmodellen ist, so ideenarm zeigt sie sich im Service. Nur 6 von 36 untersuchten Marken erreichen einen Medaillen-Rang bei den „Service-Champions“, Deutschlands größtem Service-Ranking aller Zeiten. Dabei schneidet die Full-Service-Gastronomie noch am besten ab, Spitzenreiter sind die Gosch-Restaurants.

Für die „Service-Champions“ werden die Erfahrungen aktueller und ehemaliger Kunden eingeholt. Bisher wurden knapp 800 Unternehmen aus 65 Branchen bewertet. Insgesamt liegen mehr als 760.000 Kundenstimmen vor.

Gerade einmal jeder zweite Gast (47,3 %) bei 36 untersuchten Anbieter-Marken der Systemgastronomie bestätigt, dass er einmal einen sehr guten Kundenservice erlebt hat. Mit 38,6 % im Durchschnitt bildet die Branche der Verkehrs-Gastronomie das Schlusslicht, dagegen liegt die Full-Service-Gastronomie mit 57,2 % vorn. Im Einzel-Ranking befinden sich die jeweiligen Branchengewinner aber allesamt in den Medaillen-Rängen der Service-Champions und können somit aus Kundensicht nachweisen, dass sie mit Serviceleistungen begeistern.
Das Ranking der Systemgastronomie und die Branchengewinner (Angaben
in Prozent)

Branche                               Mittelwert  Branchengewinner        Einzelwert
Full-Service-Gastronomie  57,2             Gosch                               72,4
Freizeit-Gastronomie           51,5            Café extrablatt                61,9
Fast-Food Restaurants        45,5            Vapiano                             63,1
Handels-Gastronomie         42,6             Globus Gastronomie     63,0
Verkehrs-Gastronomie       38,6             Yormas                             61,8
Die größten Service-Gefälle bei den Anbietern sind in der Handels- und Verkehrs-Gastronomie festzustellen (über 40 Prozentpunkte Unterschied), die geringsten zwischen den untersuchten Anbieter-Marken in der Freizeit-Gastronomie (21 Prozentpunkte).

„Systemgastronomie bedient Convenience-Bedürfnisse“, sagt Dr. Claus Dethloff, Geschäftsführer der ServiceValue GmbH, „dennoch sollte die Gästeorientierung auch Leistungsmerkmale berücksichtigen, die über Zeitersparnis und Self-Service hinausgehen.“

Die Ermittlung der „Service-Champions“ erfolgt allein über Kundenurteile. Die Umfrage wird kontinuierlich erweitert. Die besten 250 Unternehmen werden in Gold-, Silber- und Bronze-Ränge eingeteilt.

Weitere Informationen: www.service-champions.de

Text: ServiceValue GmbH

Aktuelles Urteil: In Speisegaststätten ist Rauchverbot einzuhalten

Rindfleisch mit Meerrettich und Kartoffeln sowie Hacksteak mit Bratkartoffeln und Gemüse sind keine einfach zubereiteten Speisen im Sinne des Nichtraucherschutzgesetz. Darüber hinaus verstößt es gegen das Nichtraucherschutzgesetz, eine Gaststätte über die Mittagszeit als Nichtraucher-Speisegaststätte und anschließend als Rauchergaststätte zu führen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in zwei Verfahren zu Gaststätten in Bad Kreuznach.

I.

Der Betreiber bietet in seiner sogenannten Einraum-Gaststätte die o.g. und vergleichbare Mahlzeiten an. Die Stadt Bad Kreuznach forderte ihn auf, das Rauchverbot einzuhalten, weil eine Ausnahme hiervon in einer Einraum-Gaststätte nur zulässig sei, wenn dort einfach zubereitete Speisen angeboten würden. Im sich hieran anschließenden Klageverfahren vertrat das Verwaltungsgericht die Auffassung, es handele sich bei dem angebotenen Essen nicht um solche einfach zubereiteten Speisen. Dem schloss sich das Oberverwaltungsgericht an.

Die Stadt habe den Gaststättenbetreiber zu Recht aufgefordert, in seiner Gaststätte das Rauchverbot einzuhalten. Bei den von ihm angebotenen Gerichten handele es sich nicht um einfach zubereitete Speisen im Sinne des Nichtraucherschutzgesetzes. Hierunter seien nur kleinere Gerichte zu verstehen. Das Speiseangebot des Gaststättenbetreibers gehe mit vollständigen Mahlzeiten weit darüber hinaus. Deshalb müsse das Rauchverbot eingehalten werden.
Urteil vom 26. Mai 2011, Aktenzeichen 7 A 10010/11.OVG

II.

Die Klägerin des zweiten Verfahrens ist Inhaberin eines Bistros. Sie betreibt die Gaststätte werktags in der Mittagszeit als Nichtraucher-Speisegaststätte und im Anschluss daran als Rauchergaststätte. Die Stadt forderte sie auf, das Rauchverbot umfassend einzuhalten. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

Es sei nicht zulässig, dieselbe Gaststätte zeitlich „zu splitten“ und das Rauchverbot täglich nur stundenweise einzuhalten. Das Nichtraucherschutzgesetz diene dem Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens. Da sich Rauch an allen Einrichtungsgegenständen ablagere, könne sich diese Gesundheitsgefahr auch dann verwirklichen, wenn nach dem Konzept der Klägerin mittags in ihrer Gaststätte nicht geraucht werde.
Urteil vom 26. Mai 2011, Aktenzeichen 7 A 10011/11.OVG