(lifePR) (Düsseldorf, 26.01.2020) ARAG Experten weisen darauf hin, dass Hotelgäste, die ihren Zimmerschlüssel verlieren, grundsätzlich für die Kosten aufkommen müssen. Doch diese dürfen nicht unverhältnismäßig hoch sein. Entscheidend ist der Einzelfall.
Handelt es sich um einen Schlüssel, der auch für andere Türen, wie z. B. die zentrale Eingangstür, passt, kann der Verlust schnell sehr teuer für den Hotelgast werden. Doch die ARAG Experten geben auch zu bedenken, dass ein Hotel keinen Generalschlüssel an Gäste ausgeben darf, mit dem die ganze Schließanlage betätigt werden kann. Das wäre grob fahrlässig. Ist der verlorene Schlüssel aber keinem Hotel zuzuordnen, ist das Risiko gering, dass er missbräuchlich verwendet wird.
In diesem Fall muss ein Hotelgast nicht befürchten, eine fünfstellige Summe berappen zu müssen, wie jüngst in Österreich geschehen. Hier bekam ein Tiroler eine Rechnung über 10.000 Euro, weil er den Schlüssel zu dem angeblichen High-Tech-Schließsystem der Pension verloren hatte (Tiroler Zeitung).
ARAG Experten über das Arbeitszeitmodell Abrufarbeit und das moderne Arbeitsrecht (lifePR) (Düsseldorf, 26.11.19) Laut einer Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) arbeiten 1,5 Millionen Arbeitnehmer in Deutschland auf Abruf, das sind rund 4,5 Prozent aller Erwerbstätigen. Die meisten dieser salopp auch ‚Springer‘ genannten Jobs gibt es im Handel und in der Gastronomie. Und gerade jetzt in der Vorweihnachtszeit ist der Bedarf an Abrufarbeitskräften besonders hoch. Was sich für Abrufarbeitnehmer seit diesem Jahr geändert hat, erläutern ARAG Experten.
Was ist Abrufarbeit? Arbeitsverhältnisse, für die keine Arbeitszeit festgelegt ist, sondern bei denen Arbeitnehmer nur tätig werden, wenn ihre Arbeitskraft gebraucht wird, gelten als so genannte Abrufarbeit. Der Arbeitsvertrag regelt dann lediglich die Höhe des Entgeltes für die real geleistete Arbeit. Das Problem: Obwohl sich Abrufarbeitnehmer laut Arbeitsvertrag für einen Arbeitseinsatz bereithalten müssen, werden sie nur bezahlt, wenn sie arbeiten. Rechtlich möglich sind diese Arbeitsverträge durch das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Dort heißt es in Paragraf 12 Absatz 1: „Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf).“ Ob in einem Betrieb gerade viel oder wenig zu tun ist, ist in der Regel ein Problem des Arbeitgebers. Ist viel zu tun, kann er Überstunden anordnen; herrscht im Unternehmen aber gerade Flaute, muss er die Arbeitnehmer trotzdem bezahlen. Mit der Abrufarbeit wälzen Unternehmen diesen elementaren Teil ihres Betriebsrisikos auf ihre Angestellten ab. Auf eines weisen ARAG Experten aber besonders hin: Arbeit auf Abruf muss ausdrücklich arbeitsvertraglich vereinbart werden. Ansonsten ist kein Arbeitnehmer zur Abrufarbeit verpflichtet!
Neue Regelung zum Schutz von Arbeitnehmern In vielen Fällen sind flexiblere Arbeitszeitmodelle wünschenswert – für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Bei der Arbeit auf Abruf liegen die Vorteile aber ausschließlich beim Arbeitgeber. Der Chef macht die Vorgaben und sagt, wann er den Mitarbeiter benötigt. Dieser muss mit einem Höchstmaß an Flexibilität reagieren. Zwar haben deutsche Arbeitsgerichte Verträge ganz ohne wöchentliche oder tägliche Mindestarbeitszeit, sogenannte Null-Stunden-Verträge, schon früh für nichtig erklärt. Doch diese Regelungen wurden in diesem Jahr noch einmal konkretisiert, nicht zuletzt um Arbeitnehmern Planungssicherheit zu geben und ihnen zudem die Chance zu geben, eine zweite Teilzeitbeschäftigung anzunehmen.
Die Grenzen der Abrufarbeit Die Schutzvorschriften zugunsten der Arbeitnehmer wurden Anfang des Jahres verschärft. Nun gelten seit 1. Januar 2019 laut ARAG Experten diese engen Grenzen:
Ein Arbeitsvertrag, der Vereinbarungen zur Abrufarbeit enthält, muss eine bestimmte Mindestdauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen. Beispiel: Es sollen zwanzig Stunden wöchentlich bei mindestens vier Stunden pro Arbeitstag gearbeitet werden.
Ist die wöchentliche Arbeitszeit – entgegen dem Gesetz – nicht vertraglich festgelegt, gilt eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart. Vorher waren es 10 Stunden pro Woche. Für 20 Stunden müsste daher Lohn gezahlt werden – ob dafür gearbeitet wurde oder nicht. Doch die ARAG Experten weisen darauf hin, dass dies natürlich nur der Fall ist, wenn der Arbeitnehmer diesen Lohn einfordert oder der Arbeitgeber freiwillig auch für nicht angefallene Arbeitsstunden Lohn zahlt. In der Regel kommt beides eher selten vor.
Die Höhe der Arbeitsstunden, die der Arbeitgeber zusätzlich zur vertraglich festgelegten Arbeitszeit abrufen darf, liegt bei maximal 25 Prozent. Sind also beispielsweise 16 Arbeitsstunden wöchentlich vereinbart, darf er maximal vier zusätzliche Stunden einfordern, die dann natürlich auch bezahlt werden müssen. Reicht ihm dieses Kontingent nicht, muss die Sockelarbeitszeit von 16 Stunden grundsätzlich erhöht werden. Der Gesetzgeber folgt dabei unter anderem einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahre 2005 (Az.: 5 AZR 535/04).
Auch die Reduzierung der vertraglich festgelegten Stunden ist gedeckelt. Hier darf der Arbeitgeber nur maximal 20 Prozent von der vertraglich zugesicherten Höchstarbeitszeit abweichen. Sind also 25 Stunden vereinbart, kann der Chef die Stundenzahl um maximal fünf Stunden kürzen. Der Arbeitnehmer hat in dem Fall auch nur einen Entgeltanspruch auf die geleisteten 20 Arbeitsstunden.
Ist die tägliche Arbeitszeit – gesetzeswidrig – nicht vertraglich festgelegt, hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Mitarbeiters täglich für mindestens drei aufeinanderfolgende Stunden abzurufen.
Der Arbeitnehmer ist zur Leistung der Abrufarbeitszeit nur verpflichtet, wenn der Arbeitgeber dies mindestens vier Tage im Voraus mitgeteilt hat.
Dürfen Abrufarbeitskräfte krank werden? Wer unverschuldet krank wird, bekommt auch für die Tage seinen Lohn, an denen er normalerweise gearbeitet hätte. Und zwar für einen Zeitraum von sechs Wochen. Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet, ihre Arbeitstage zu verlegen und nachzuholen, sobald sie wieder gesund sind. Die ARAG Experten weisen allerdings darauf hin, dass die Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber am ersten Tag gemeldet werden muss. Bei Abrufarbeitnehmern mit unregelmäßigen Einsatzzeiten ist es manchmal schwer, zu bestimmen, wie viele Tage krankheitsbedingt ausfallen. Daher gilt seit Januar 2019, dass der Durchschnittsverdienst der letzten drei Monate als Bemessungsgrundlage für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gilt.
Die Tasting Jury bekam beim Finale Gänsehaut bei den Kombinationen von Sebastian Kraus aus dem Restaurant PURS** in Andernach
Köln, 06. Oktober 2019 – sechs professionelle Dessertkünstler konnten sich gegen 100 weitere Bewerbungen durchsetzen und sich direkt für das Finale und für den Kampf um den Titel Patissier des Jahres qualifizieren. Fünf Männer und eine Frau kämpften am heutigen Sonntag im Rahmen der weltgrößten Ernährungsmesse Anuga in Köln im Live-Wettbewerb um den namenhaften Titel. Durchsetzen konnte sich zuletzt Sebastian Kraus, PURS** in Andernach. Neben ihm auf dem Treppchen: Als Zweiter Matthias Fehr, Swiss Pastry Design, Bern (CH). Den dritten Platz nahm Roman Schäfer aus dem Restaurant Speisemeisterei Bayer und Scholz GmbH*, Stuttgart, ein.
Rampenlicht auf den süßen Künstlern
„Jedes Menü bekommt durch die Nachspeise stets die Krone aufgesetzt und dennoch stehen die Patissiers nur selten im Rampenlicht. Das ändern wir mit Patissier des Jahres. Es ist unsere Pflicht, junge kulinarische Talente auf die süße Kunst aufmerksam zu machen und ihnen die Aufmerksamkeit zu schenken, die sie verdienen.“, so Geschäftsführerin Nuria Roig. Über 100 Bewerber sind dem Ruf der Freiburger Veranstalter gefolgt und haben sich beworben. Sechs konnten sich direkt für das Finale an diesem Oktobersonntag qualifizieren.
Die Menüs folgten alle demselben Prinzip:
Ein Drei-Komponenten-Dessert (6 Teller) aus Olivenöl, Quitte & Valrhona Jivara Ein Freestyle-Dessert (6 Teller) Ein/e Freestyle-Praline/Petit Four (15 Stk.)
Mit dem besonderen Etwas setzte sich Sebastian Kraus aus dem Restaurant PURS** in Andernach neben Assistent Yannick Noack durch. Er erhält mit dem Sieg zudem ein Preisgeld in Höhe von 3.000 Euro. Ihm stehen mit dem prestigeträchtigen Titel Patissier des Jahres zukünftig nun alle Türen offen.
„Alle Teilnehmer haben eine sehr gute Leistung erbracht. Es waren Kombinationen dabei, die man ganz sicher nicht jeden Tag trifft und genau das macht einen Patissier des Jahres aus. Sebastian hat mit seiner Kombination aus Tom Kha Gai, Ananas und Kalamansi Mut bewiesen und unsere Gaumen ins Staunen gebracht, deshalb hat er den Sieg auch sehr verdient. Ich hatte Gänsehaut,“, fasste Juror und Sternekoch Christian Sturm-Willms, Yunico* (Bonn), zusammen.
Strahlende Sieger auf den Plätzen zwei und drei
Das Siegertreppchen mit dem Sieger teilen sich auf dem zweiten Platz Matthias Fehr aus Swiss Pastry Design, Bern (CH), neben dem Assistenten Remo Hug. Auf dem dritten Platz freut sich Roman Schäfer aus dem Restaurant Speisemeisterei Bayer und Scholz GmbH* (Stuttgart) neben seiner Assistentin Tabea Ulrich.
Zahlreiche Sonderpreise zu gewinnen
Auch beim diesjährigen Finale gab es für die Finalisten neben dem Titel auch Sonderpreise zu gewinnen. Sponsor Valrhona prämierte die beste Kreativität in der Nachspeise, welche von der Jury bewertet wurde. Für Gewinner Sebastian Kraus und seinen Assistenten Yannick Noack geht es somit als VIPs nach Lyon zum World Hospitality and Food Service Event Sirha in 2021. Gastronomiebekleidungsspezialist Jobeline übergab einen besonderen Preis: Den „Best Spirit Award“ – hierbei wählten die technischen Juroren den Teilnehmer mit dem besten Spirit über der Kochbox aus. Ganz eindeutig wurde hierfür Roman Schäfer ausgewählt. Er freut sich über eine Jacke „Advanced“ aus der nächsten Kollektion von Jobeline.
Rahmenprogramm und internationale Jury
Ein passendes Rahmenprogramm durfte bei dem süßen Finale nicht fehlen. Directeur de la création de la Maison Valrhona – Frédéric Bau – lud ein, ihn auf dem Weg seiner süßen Künste zu begleiten. Er zeigte eindrucksvoll, wie er ein Rezept um Tulakalum Schokolade aus Belize mit seinem einzigartigen Stil auf verschiedene Art und Weise in Szene setzt. Die Zuschauer waren begeistert von seinen Kreationen.
Auch beim Finale bewertete eine internationale Fachjury unter dem Vorsitz des Präsidenten Pierre Lingelser (Spitzenpatissier, Scheck-In Manufaktur Achern) die Leistungen der Finalisten. Neben ihm bewerteten weitere Patisserie- und Gastronomiegrößen, wie
Frédéric Bau – Kreativdirektor | Maison Valrhona Annett Conrad – Mitherausgeberin | Redakteurin bei FrontRowSociety – The Magazine Wolfgang Fassbender – Restaurant- & Gastrokritiker Mike Kainz – Restaurant Lakeside*, The Fontenay Hotel, Hamburg | Patissier des Jahres 2017 Yoshiko Sato – Tavero AG, Basel (CH) | Vize-Patissière des Jahres 2017 Bernd Siefert – Cafe Siefert, Michelstadt Christian Sturm-Willms – Yunico*, Bonn Andy Vorbusch – Grand Resort Bad Ragaz, Restaurant Sven Wassmer Memories, Bad Ragaz (CH)
Die Finalisten im Überblick:
Matthias Fehr – Stellvertretender Produktionsleiter Swiss Pastry Design – Bern (CH) Myriam Isler – Demi Chef de Partie Patisserie Restaurant Lakeside*, The Fontenay – Hamburg (DE) Christian Kramer – Demi Chef de Partie Gusto, Villa Kennedy a Rocco Forte Hotel – Frankfurt (DE) Sebastian Kraus – Chef Patissier PURS** – Andernach (DE) Marcel Meining – Souschef Brückenbaron/ Baron.ess – Bolzhausen (DE) Roman Schäfer – Chef Patissier Speisemeisterei Bayer & Scholz GmbH* – Stuttgart (DE)
Hintergrundinformationen über Patissier des Jahres
Der Live-Wettbewerb Patissier des Jahres ist das Sprungbrett für die süßen Talente der D-A-CHRegion. Veranstalter ist die spanische Unternehmensgruppe Grupo Caterdata S.L. mit Sitz in Barcelona (ES) und Freiburg (DE). Die sechs besten Patissiers werden von der technischen Jury ausgewählt und qualifizieren sich direkt für das Finale. Bevor sie im Oktober 2019 auf der weltweit größten Ernährungsmesse Anuga in Köln gegeneinander antreten bekommen sie auf dem exklusiven Kick-Off-Event eine Bühne. Die dort vorgeführten Kreationen sind kein Teil der Bewertung. Die Profis kämpfen um den prestigeträchtigen Titel Patissier des Jahres, Preisgeld in Höhe von 3.000€, zahlreiche Sonderpreise von den Sponsoren und einen immensen Karrieresprung, der dem Gewinner gewiss ist.
Drei „goldene Regeln“ sollten unbedingt beachtet werden.
Die drei „goldenen Regeln“ für eine Gründung mit Freunden:
Bonn, 10. September 2019 – Mit einer guten Freundin oder einem guten Freund ein Business starten – das hört sich zunächst einmal toll an: Man ist eingespielt und man kennt die Stärken und Schwächen des anderen in- und auswendig. „Falls Ihnen die Freundschaft wichtig ist, sollten Sie sich im Vorfeld ein paar Dinge durch den Kopf gehen lassen“, sagt Andreas Dirksen, Teamleiter der Online-Gründerakademie GO AHAED (www.go-ahead.de/gruender-akademie).
Generell
scheinen Gründer in Deutschland eher Einzelkämpfer zu sein: Laut KfW
Gründungsmonitor 2019 gründen rund 62 Prozent alleine. Eigentlich
verwunderlich, die Vorteile der Gründung im Team sind schließlich
offensichtlich: Mit jedem Mitgründer erweitert man als Team Know-how,
Kompetenzen und Kontakte. Zudem werden finanzielles Risiko, Kapitaleinsatz und
Verantwortung auf mehrere Schultern verteilt. „Im Idealfall garantieren
Mitgründer unterschiedliche Perspektiven auf Probleme und Potenziale, einen
regen Informations- und Wissensaustausch und in der Regel macht Gründen im Team
auch einfach mehr Spaß“, sagt Dirksen. Zu diesen Vorteilen, die jede Gründung
im Team mit sich bringt, kommt im Falle einer Gründung mit Freunden ein
weiteres Plus hinzu: Vertrautheit.
Doch
bei der Existenzgründung mit einer guten Freundin / einem guten Freund steht
nicht nur der unternehmerische Erfolg auf dem Spiel, sondern ebenso die
Freundschaft. „Das sollte einen aber nicht von einer Gründung im Freundeskreis
abhalten. Ein paar Dinge sollten aber vorher bedacht werden“, so Dirksen.
Die drei
„goldenen Regeln“ für eine Gründung mit Freunden:
1. Alles schriftlich festhalten
Es
empfiehlt sich, Dinge, die nicht beispielsweise in einem Gesellschaftsvertrag
festgelegt werden, anderweitig schriftlich festzuhalten. Dabei sollten Fragen
geklärt werden, wie:
Wer
übernimmt welche Aufgaben? Welche Erwartungen bringt jeder Gründer mit? Was
passiert wenn einer der Gründer das Team verlassen möchte? Wie werden Anteile
und Gewinne verteilt? Wofür wird Geld ausgegeben? Was passiert, wenn ein Mitgründer
plötzlich Nachwuchs erwartet und sich die Prioritäten verschieben?
2. Probleme ansprechen
Niemand
möchte gerne der Nörgler sein, der die Gründungseuphorie durch kritische Töne
bremst. Aber Kritik am Mitgründer ist wichtig – auch wenn sie unangenehm ist.
Im Vorfeld lässt sich selten abschätzen, ob Arbeitsweisen kompatibel sind –
hier hilft es, Klartext zu reden. Um das große Drama zu vermeiden, empfiehlt es
sich daher, unangenehme Themen direkt anzusprechen.
3. Wie steht es um die Kreditwürdigkeit?
Unbedingt
im Vorfeld der Gründung sollte die Frage nach der Kreditwürdigkeit gestellt
werden – auch wenn es schwerfällt.
„Sind
diese Fragen geklärt, steht eine Gründung mit Freunden eigentlich nicht mehr im
Weg“, sagt Dirksen.
„Opinionated About Dining“ hat das aktuelle Jahresranking der besten zeitgenössischen Restaurants in Europa veröffentlicht. Der Spitzenplatz geht erstmals nach Stockholm: Schwedens einziges Drei-Sterne-Restaurant „Frantzén“ schafft den Sprung von Platz 8 auf 1. Das im Vorjahr erstplatzierte „Schloss Schauenstein“ holt 2019 den zweiten Platz in die Schweiz. Als landesbeste Gourmetadressen in Deutschland und Österreich verbessern sich das „Victor’s Fine Dining by Christian Bau“ im Saarland auf Rang 14 und das Wiener „Steirereck“ auf Rang 31. Die Verleihung fand mit Spitzenköchen aus ganz Europa im baskischen San Sebastián statt.
San Sebastiàn / New York, 20. Mai 2019 – Das Restaurantportal Opinionated About Dining (OAD) hat die neuen Ergebnisse seiner Bewertungsumfrage zu den „Top100+ European Restaurants 2019“ veröffentlicht. Als eine der international relevanten Quellen für Restaurant-Rankings wählt die OAD-Community, bestehend aus weltweit über 6000 registrierten Restaurantgästen und Food-Bloggern, das Restaurant Frantzén in Stockholm auf Platz 1. „Ich bin kaum überrascht über die Wahl des diesjährigen Spitzenreiters. Es ist beeindruckend, wie perfekt es Chef Björn Frantzén gelungen ist, in seinem erst 2017 eröffneten Restaurant die nordische Küchenphilosophie mit einem einzigartig luxuriösen Fine Dining Erlebnis zu verknüpfen“, erklärt OAD-Herausgeber Steve Plotnicki.
Platz 2 der Europaliste geht an den Vorjahressieger Andreas Caminada vom Schloss Schauenstein im schweizerischen Fürstenau. „Schloss Schauenstein hat einen Wiederholungserfolg als Erstplatzierter nur knapp verpasst”, verrät Plotnicki. Auf dem dritten Platz behauptet sich wie auch 2018 Victor Arguinzonizs baskisches Restaurant Asador Etxebarri, was beweise, dass „die raffinierte Kunst des Kochens über offenem Feuer weiterhin hochgeschätzt wird.“
Der Blick auf die weitere Top 10 zeigt ein ausgewogenes Länderverhältnis: Auf Rang 4 findet sich das Restaurant Quique Dacosta in Spainen, gefolgt vom schwedischen Daniel Berlin – einem der stärksten Aufsteiger des Jahres (von 29 auf 5) – und dem italienischen Klassiker Le Calandre auf Platz 6. Das L’Arpège und das La Marine hingegen vertreten die zeitgemäße Haute Cuisine Frankreichs in diesem Jahr auf den Plätzen 7 und 8, während dem neuen Noma ein beeindruckendes Comeback als Neueinsteiger ins Ranking auf Platz 9 gelingt.
Platz 10 der Spitzengruppe sichert sich das Lido 84 am Gardasee mit einem Sprung von Platz 21 auf Platz 10.
Die Mitglieder der weltweiten OAD-Community wählten 2019 Restaurants aus insgesamt 21 Ländern in die erweiterte Top100+, die in Summe 250 Platzierungen aufweist. Während insgesamt noch Gourmetadressen in Spanien (53) die Europaliste dominieren, folgt als Zweiter im Länderranking erstmals Großbritannien mit 43 Restaurants vor Frankreich (30) und Italien (29). 17 Restaurants in Deutschland sowie acht in Österreich schafften es erneut ins Ranking. Als höchstplatzierte Adresse in Deutschland belegt das Victors Fine Dining von Christian Bau Rang 14, während Österreich mit dem Steirereck von Heinz Reitbauer in Wien auf Rang 31 vorrückt. Für die Schweiz bleibt das zweitplatzierte Schloss Schauenstein von Andreas Caminada in diesem Jahr der einzige Vertreter bei den zeitgenössischen Restaurants.
Diverse weitere Aufsteiger in Deutschland und Österreich zeigen zudem, dass die internationale Wertschätzung für zeitgemäße Restaurants in beiden Ländern steigt. So verbessern sich 2019 u.a das Ernst in Berlin (von 62 auf 18), das Gästehaus Klaus Erfort (von 26 auf 20), das Vendôme (von 31 auf 24), das Wolfsburger Aqua (von 40 auf 28), Geisels Werneckhof (von 77 auf 37) sowie die Restaurants Tim Raue (von 56 auf 38) und das Atelier in München (von 85 auf 39). Ähnliches gilt für Österreich: Das Restraunt Konstantin Filippou in Wien macht Plätze von 97 auf 43 gut, während das Salzburger Ikarus von 123 auf 44 und das Wiener Amador von 118 auf 73 aufsteigen. „Unsere OAD-Voter haben in den letzten Jahren mehr und mehr spannende Restaurants in Deutschland und Österreich für sich entdeckt und für erlebenswert befunden. So entsteht die schöne Entwicklung, dass die Europaliste immer vielfältiger und ausgewogener wird.“
Top 10 der Top 100+ European Restaurants 2019
1 Restaurant Frantzén, Björn Frantzén, Stockholm, Schweden 2 Schloss Schauenstein, Andreas Caminada, Fürstenau, Schweiz 3 Etxebarri, Victor Arguinzoniz, Axpe, Spainen 4 Quique Dacosta, Quique Dacosta, Dénia, Spainen 5 Daniel Berlin, Daniel Berlin, Skåne Tranås, Schweden 6 Le Calandre, Massamiliano Alajmo, Rubano, Italien 7 L’Arpège, Alain Passard Paris, Frankreich 8 La Marine, Alexandre Couillon, Noirmoutier, Frankreich 9 Noma 2.0, René Redzepi, Kopenhagen, Dänemark 10 Lido 84, Riccardo Camanini, Gardone Riviera, Italien
Pünktlich zum Start der Grillsaison habe ich ein sehr schönes Rezensionsexemplar von Steven Raichlens bekommen. Hier bekommst Du einen kleinen Einblick in sein Grillbuch PROJEKT FIRE. Herzlichen Dank an den Verlag Ullmann Medien.
Dieses Grillbuch ist viel mehr als nur eine Rezeptsammlung, aber dazu später mehr, denn im ersten Teil befindet sich eine sehr umfassende Erklärung zum Thema Grillen.
Auf den ersten 50 Seite bekommst Du sehr viele Informationen, um Dich im Grill-Nirwana besser zurechtzufinden. Du erhältst Informationen zu den vielen verschiedenen Grills, die es auf dem Markt gibt, worin sich diese unterscheiden und welcher am besten für Dich geeignet ist. Auch da geht es tiefer ins Detail und Du bekommst auch sehr viel Grundwissen. Falls Du noch keinen Grill hast, bist Du mit diesem Wissen bestens für den Kauf gerüstet. Auch zum Thema Holz, Kohle oder Gas werden die Vor- und Nachteile sehr gut erklärt. Du bekommst auch einen sehr guten Einblick, welches Holz zum Beispiel am besten wofür geeignet ist. Es werden die verschiedenen Arten des Grillens genau erklärt und mit vielen Tricks unterstützen sie den nächsten Grillabend.
Grillen mag nicht den Weg zum Weltfrieden ebnen, aber es ist ein Anfang.
Zitat von Anthony Bourdain
Im Weitern gibt es noch einen sehr guten Überblick über das Zubehör beim Grillen. Was braucht man wirklich und was kann man damit machen? Selbst ein Überblick über verschiedene Grill Thermometer ist dabei.
Sobald Du den richtigen Grill für Dich gefunden hast, bekommst Du auch Informationen, welche Grilltechnik für welches Gargut am besten geeignet ist. Auch das Thema räuchern und smoken wird umfangreich erklärt. Viele Tipps gibt es auch zum Anzünden von Deinem Grill und wie Du weißt, wann Du die richtige Temperatur zum Grillen erreicht hast.
Wer sich bereit schon lange mit dem Grillen beschäftigt, dann ist dieses Buch auch ein sehr gutes Nachschlagewerk. Es hält Informationen für Grillprofis bereit, die sich noch weiter informieren möchten.
Steven Raichlen ist nicht nur ein Bestseller-Autor verschiedener Kochbücher zum Thema Grillen, sondern in den USA ein unangefochtener Grill Guru. 2015 wurde er in die Barbecue Hall of Fame aufgenommen.
Wer sich nun mit den Grundlagen des Grillens auseinandergesetzt hat, kann sich auf den folgenden 200 Seiten an den Rezepten ausprobieren. Die Rezepte gehen von Frühstück über Vorspeisen, weiter über Brot und Pizza und sogar Salat vom Grill (hast Du schon mal Salat gegrillt?). Auch das klassische Grillen von Rind, Schwein und Geflügel kommt nicht zu kurz. Des Weiteren gibt es auch Kapitel zum Thema Fisch und Meeresfrüchte, veganes, vegetarisches und auch Desserts und Getränke.
Hier ist mit Sicherheit für jeden etwas dabei, der sich im Bereich Grillen neue Inspiration holen möchte oder in diesem Jahr damit beginnen will.
Falls dieses Kochbuch für Dich interessant ist, kannst Du es hier bestellen und mich gerne auf dem Laufenden halten, was Du davon hältst und welche Rezepte Du ausprobieren möchtest.
Ich würde mich ebenso freuen, wenn Du mir in die Kommentare schreibst, wie Dein Eindruck von diesem Buch ist.
ARAG Experten um Thema gesetzliche Unfallversicherung
(lifePR) (Düsseldorf, 04.02.19) Handelt es sich bei dem Sturz in der Kantine um einen Arbeitsunfall? Wie steht es mit dem Unfall auf dem Heimweg? Die Antwort auf diese Fragen kann weitreichende Folgen für den Betroffenen haben. Nur wenn ein Arbeitsweg vorliegt, zahlt die gesetzliche Unfallversicherung. ARAG Experten stellen einige Beispiele vor.
Arbeitszeit und Arbeitsweg
Jeder Arbeitnehmer ist bei der Ausübung seiner Tätigkeit zwar nicht vor Unfällen geschützt, aber doch gegen deren Folgen wie beispielsweise Arbeitsausfall durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Gleiches gilt auch für Schüler in der Schule, Kinder im Kindergarten oder auch ehrenamtliche Mitarbeiter beim Ausüben ihrer Tätigkeit. Wichtig dabei zu beachten ist jedoch, dass nur Unfälle bzw. deren Folgen versichert sind, die auch infolge der Tätigkeitsausübung geschehen. Gleiches gilt für den Arbeitsweg: Er ist grundsätzlich mitversichert, zumindest solange es sich bei ihm um den direkten Weg zur Arbeitsstätte handelt.
Umwege
Generell ist der direkte Weg zur Arbeit zu nehmen, ansonsten kann der Unfallschutz erlöschen. Der gewählte Weg muss nicht unbedingt der kürzeste sein. Auch wenn die Arbeit über eine längere Strecke in kürzerer Zeit erreicht werden kann, ist dies versichert. Ausnahmen bilden auch notwendige Umwege, wie beispielsweise die Fahrt der Sprösslinge in den Kindergarten – wenn dies notwendig ist, um beruflich tätig werden zu können. Gleiches gilt für die Mitnahme von Kollegen bei Fahrgemeinschaften. Wer nun denkt, dass auch die Fahrt zur Tankstelle einen nötigen Umweg darstellt, der irrt. Tanken gehört zum persönlichen nicht versicherten Leben – so urteilten das Hessische Landessozialgericht (Az.: L3 – U 195/07) und das Sozialgericht Detmold (Az.: S14 – U 3/09). ARAG Experten weisen aber darauf hin, dass das Tanken sehr wohl zum Arbeitsweg gehören kann. Allerdings nur, wenn der Arbeitnehmer für die Gründe nicht verantwortlich ist, wie beispielsweise bei einem Stau.
Homeoffice
Die Arbeitswelt ist im Wandel. Neuerdings müssen Richter der Sozialgerichte immer häufiger entscheiden, ob Unfälle zu Hause auch Arbeitsunfälle sein können, denn der Arbeitsplatz in den eigenen vier Wänden liegt voll im Trend. So hat laut einer aktuellen Entscheidung sogar ein Versicherungsmakler, der nachts um 1:30 Uhr auf der Kellertreppe gestürzt war, Anspruch darauf, dass sein Sturz als Arbeitsunfall überprüft wird. Die Berufsgenossenschaft hatte zunächst eine Entschädigung abgelehnt. Der Mann hatte daraufhin geklagt und jetzt vor dem Bundessozialgericht (BSG) Recht bekommen. Der Unfallschutz könne „nicht schon deshalb verneint werden, weil die Treppe nicht überwiegend dienstlichen Zwecken dient“, heißt es in dem Urteil. Auch auf die Uhrzeit kommt es demnach nicht unbedingt an. Der Unfall war passiert, als der Makler nach eigenen Angaben nachts ein Softwareupdate auf den Firmenserver aufspielte. Der Server stand im Keller, das Büro des Mannes befand sich im ersten Stock. Das vorinstanzliche Landessozialgericht (LSG) muss jetzt prüfen, ob in der fraglichen Nacht tatsächlich ein Update installiert wurde. Dann kann auch von einem Arbeitsunfall ausgegangen werden, so ARAG Experten. (BSG, Az.: B 2 U 8/17 R). Auch in einer zweiten Entscheidung stärkte das BSG die Rechte von Arbeitnehmern im Homeoffice. Hier war eine Arbeitnehmerin nach einem Arbeitstag auf der Messe auf dem Weg in ihr Büro zu Hause. Von dort sollte sie über die firmeneigene Software den Geschäftsführer in den USA anrufen. Bepackt mit Notebook, Drucker und Messematerialien stürzte sie auf dem Weg in den Keller, wo sich das Büro befand. Dabei wurde ein Wirbel im Lendenbereich schwer und dauerhaft beschädigt. Auch hier hatte die zuständige Berufsgenossenschaft zunächst keinen Arbeitsunfall anerkennen wollen. Zu Unrecht! Wenn Mitarbeiter auf dem Weg zum Homeoffice verunglücken, müsse geprüft werden, ob der Arbeitnehmer eine berufliche Tätigkeit „subjektiv ausführen wollte“. Danach müsse geklärt werden, ob die entsprechende Darstellung des Versicherten „durch objektive Tatsachen eine Bestätigung findet“. Hierbei könnten Ort und Zeitpunkt des Unfalls wichtige Indizien sein. Im vorliegenden Fall gingen die Richter von einem versicherten „Betriebsweg“ aus und sprachen der Frau Unfallschutz zu (BSG, Az.: B 2 U 28/17 R).
Pausen
Nutzt der Arbeitnehmer seine Pause, um sich beim Bäcker um die Ecke einen kleinen Snack oder ein Getränk für die weitere Arbeitszeit zu holen, unterliegt er auf der zurückzulegenden Strecke dem gesetzlichen Unfallschutz. Ein ausgedehnter Großeinkauf (z. B. über zwei Stunden) dagegen beendet den Versicherungsschutz. Wer sich nur kurz auf eine Zigarette vor die Tür begibt, ist nicht geschützt. So lautet ein Urteil des Berliner Sozialgerichtes (Az.: S 68 U 577/12). Rauchen sei im Gegensatz zur Nahrungsaufnahme nicht notwendig, um Arbeitskraft zu erhalten, sondern eine persönliche Entscheidung, die nichts mit der Arbeit zu tun habe. Somit ist ein Unfall in der Raucherpause auch kein Arbeitsunfall. Der Weg zur Kantine wiederum fällt unter den gesetzlichen Unfallschutz – allerdings nur, wenn kein Umweg eingeschlagen wurde. Und: In der Kantine ebenso wie im Restaurant endet der Unfallschutz. So konnte beispielsweise ein Herr, der in der Werkskantine auf Salatsoße ausrutschte und sich den Arm brach, keine Unterstützung von seiner Unfallversicherung erwarten. Schließlich stehe die Nahrungsaufnahme nicht in einem direkten Zusammenhang zu seiner Arbeit, verweisen die ARAG Experten auf ein Urteil des Sozialgerichts Heilbronn (Az.: S 5 U 1444/11).