Einmal an der Seite eines bekannten TV-Sternekochs ein tolles Menü kochen – davon träumen nicht nur angehende Koch-Azubis. Der Traum kann wahr werden: Jeder, der in der Gastronomie und Hotellerie derzeit eine Ausbildung als Koch/Köchin, Hotelfachmann/-frau oder Restaurantfachmann/-frau absolviert, kann sich für den Wettbewerb VEGA Champion bewerben.
Bewerben können sich Teams mit je einem Koch und einer Servicekraft. Sie haben die Aufgabe, ihr Können in einem der beiden Vorfinale gemeinschaftlich unter Beweis zu stellen. Dabei gilt es, ein Konzept aus Vier-Gänge-Menü und ideenreicher Tischkreation zu präsentieren. Interessierte Azubis können sich noch bis zum 1. Februar 2015 unter www.vega-champion.de bewerben. Dazu müssen sie ihr Konzept zusammen mit einem Video oder einer Fotostory einreichen. Die 14 Teams mit den meisten „Likes“ auf Facebook dürfen zu einem der Vorfinale reisen, die im Frühjahr in Bad Wörishofen und in Cuxhaven stattfinden.
Eine Jury aus renommierten Köchen, Hotelfachleuten und dem VEGA Management kürt die jeweiligen Sieger-Teams. Diese reisen dann Anfang Juni nach Berlin zum Finale, und das Finale ist gleichzeitig der Hauptgewinn: Nach einer spannenden Stadtrallye kochen die Gewinner Seite an Seite mit TV- und Sternekoch Andi Schweiger ein exquisites Menü.
„Beim VEGA Champion gibt es nur Gewinner“, sagt VEGA Geschäftsführerin Katja Poggiani. Denn die Vorbereitungen und Kontakte sowie der aufregende Wettbewerbstag sind wertvolle Erfahrungen, die so schnell keiner vergisst. Außerdem darf jedes Vorfinale-Team die benötigte Ware, die von VEGA zur Verfügung gestellt wird, behalten. „Seit jeher liegt uns der Gastronomie-Nachwuchs sehr am Herzen. Mit diesem Team-Wettbewerb wollen wir junge Talente fördern und unterstützen“, erklärt Katja Poggiani.
Wer wird VEGA Champion? Die Sieger des Team-Wettbewerbs reisen nach Berlin und kochen mit TV-Sternekoch Andi Schweiger.
(lifePR) (Kaiserslautern, ) Guide-Michelin-Restaurants zeichnen sich durch ihre Starköche und ihren Sterne-Erwerb aus. Diesen Kontext als Gegenstand wissenschaftlicher Forschung nutzend zeigt eine Studie auf, was Sterneköche unternehmen, um kulinarische Innovationen hervorzubringen. Eine Forschergruppe um Prof. Dr. Gordon Müller-Seitz von der Technischen Universität Kaiserslautern hat sich dieser Thematik in einer Studie der Spitzengastronomie in Europa und vor allem Deutschland angenommen und kommt zu teilweise überraschenden Einsichten, die sowohl für Gäste als auch Chefköche von Guide-Michelin-Sternen gekrönte Restaurants interessant sind.
Im betriebswirtschaftlichen Innovationsmanagement werden in der Regel am Beispiel von international agierenden Großunternehmen aktuell ‚offene Innovationsprozesse‘ unter dem Begriff Open Innovation diskutiert. Der Begriff Open Innovation zielt dabei auf den an der Verfolgung von Innovationen gerichteten Austausch eines Unternehmens mit anderen Organisationen oder Individuen außerhalb der eigenen Organisation ab.
„Wie große, forschungsintensive Unternehmen, zum Beispiel in der Pharma- oder IT-Industrie, Open Innovation nutzen können, ist bereits gut erforscht. Kleinere, weniger forschungsintensive Bereiche, die gleichwohl innovativ sein müssen, wurden bisher kaum untersucht“, sagt Professor Dr. Gordon Müller-Seitz, Professor für Strategisches Management am Fachbereich Wirtschaftswissenschaften der Technischen Universität Kaiserslautern. Mit seinen Kollegen Professor Dr. Andreas Braun (BSP Business School Berlin Potsdam) und Prof. Dr. Christoph Ihl von der Technischen Universität Hamburg-Harburg wurde ein Forschungsrahmen entwickelt, um das Open Innovation-Verhalten in der Spitzengastronomie als Beispiel einer so genannten kreativen Industrie zu untersuchen. Zielsetzung der Untersuchung war es herauszufinden, wie kulinarische Innovationen im Fall von Spitzenköchen generiert werden. Zur Beantwortung dieser Fragen interviewte das Forscherteam mehr als 40 Guide-Michelin-Sterne-Chefköche in Deutschland und Europa. Außerdem wertete es auf Basis einer Totalerhebung bei Europas Sterne-Chefköchen 535 Fragebögen aus 16 europäischen Ländern aus. Aus der Studie lassen sich folgende, teilweise überraschende Erkenntnisse ableiten:
Erkenntnis Nr. 1: Eine Öffnung des kulinarischen Innovationsprozesses ist nicht zwangsläufig vorteilhaft. Für die Chefköche bedeutet das, dass sie entweder sehr stark auf ihre eigene Kreativität vertrauen oder sich sehr stark mit Lieferanten, Gästen und anderen Köchen austauschen sollten. Diese Ergebnisse sind nicht nur aus wissenschaftlicher Sicht interessant, da sie der bisherigen Annahme einer umgedrehten U-Kurve a la „viele Köche verderben den Brei“ vollständig widersprechen. „Individuelle Open Innovation bei Köchen und Open Innovation bei Organisationen verlaufen nach unseren Erkenntnissen konträr“, sagt Braun.
Erkenntnis Nr. 2: Überraschenderweise spielen Gäste und Kritiker im Innovationsprozess nur eine untergeordnete Rolle. Diese Erkenntnis folgt dem Credo eines Sterne-Kochs aus Frankreich, der sich jegliche Einmischung mit dem Hinweis verbat, schließlich wisse er am besten, was gut schmecke und innovativ sei.
Erkenntnis Nr. 3: Chefköche müssen die eigene Schaffenskraft und die Erwartungshaltung der Gäste ausbalancieren. Weder sollen die Gäste gelangweilt noch geschockt werden. Lebende, mit Zitronengras gefütterte Ameisen – die Kreation eines skandinavischen Kochs – haben nach Übereinstimmung der Interviewpartner auf einem Teller nichts zu suchen.
Erkenntnis Nr. 4: Chefköche geben ihr Wissen freimütig weiter. Dies geschieht etwa durch Kochbücher oder Radio- und Fernsehauftritte. In diesem Zusammenhang wird die Ernsthaftigkeit der „TV-Köche“ stark angezweifelt. Einen positiven Nebeneffekt hat die zunehmende Zahl von Kochsendungen jedoch: Der Beruf des Kochs hat in der öffentlichen Wahrnehmung einen höheren Stellenwert eingenommen – und der ein oder andere kocht mittlerweile auch privat mehr als vorher.
Es sei schlussendlich angemerkt, dass am Fachbereich Wirtschaftswissenschaften der TU Kaiserslautern das Kochen mit ‚Chef‘-köchen Tradition hat. Eine studentische Initiative lädt dort neuberufene Professoren – so auch selbstverständlich und thematisch passend Professor Dr. Gordon Müller-Seitz – zum „Kochen mit dem Prof“ ein; einem Abend, an dem der informelle Austausch zwischen dem Professor und der Studierendenschaft gefördert werden soll.
Klarheit bei Klebeschinken, Transparenz bei Allergenen, Hinweise auf Energydrinks, Infos zu Einfrierdatum und Nanomaterialien sowie einheitliche Bedingungen für den freien Warenverkehr: Dies alles bringt die am 13.Dezember 2014 in Kraft tretende Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV). „Sie ist ein Meilenstein für mehr Klarheit und Wahrheit bei der Aufmachung und Kennzeichnung von Lebensmitteln und sorgt an vielen Stellen dafür, dass die Menschen besser erkennen, was in den Lebensmitteln enthalten ist“, sagte der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft, Christian Schmidt, zur neuen Verordnung. Mit Ablauf einer dreijährigen Übergangsfrist gelten nun europaweit einheitliche Regeln für die Lebensmittelkennzeichnung. Das modernisierte Kennzeichnungsrecht sorgt unter anderem für eine bessere Lesbarkeit der Angaben, eine klarere Kennzeichnung von Lebensmittel-Imitaten und eine verbesserte Allergenkennzeichnung. Ab Dezember 2016 wird auch die einheitliche Angabe von Nährwerten für vorverpackte Lebensmittel verpflichtend.
Um Lebensmittelabfälle zu vermeiden, können Produkte, die vor dem 13.Dezember 2014 nach altem Recht in den Verkehr gebracht oder gekennzeichnet wurden, noch unbefristet verkauft werden.
Zur Bekanntmachung des neuen Kennzeichnungsrechts stellt das BMEL neue Informationsmaterialen zur Verfügung. Dazu zählen beispielsweise eine 16-seitige Informations-Broschüre „Kennzeichnung von Lebensmitteln – Die neuen Regelungen“ sowie eine handliche Service-Karte „Klarheit und Sicherheit an der Ladentheke – Informationen für Allergikerinnen und Allergiker“. Beide können über die neu gestaltete interaktive Website www.bmel.de/kennzeichnung abgerufen und bestellt werden. Kernelemente dieser Anwendung sind Lebensmittelmotive, deren Label und Kennzeichnungen auf einen Klick erläutert werden. Neben dem Zugang über die Lebensmittel kann der Nutzer die Informationen zu den einzelnen
Kennzeichnungselementen über eine Leiste auch direkt anklicken. Zusätzliche Bereiche öffnen die „Pflichtangaben“, „Freiwillige Angaben“ und „Neuerungen“.
Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:
Mindestschriftgröße:
Alle Pflichtangaben sind an einer gut sichtbaren Stelle deutlich, gut lesbar und gegebenenfalls dauerhaft anzubringen. Sie dürfen in keiner Weise durch andere Angaben oder Bildzeichen oder sonstiges eingefügtes Material verdeckt werden. Neu ist, dass es eine Vorgabe für die Schriftgröße gibt: Pflichtangaben müssen mindestens in 1,2 mm großer Schrift – bezogen auf das kleine „x“, also den mittleren Buchstabenteil – gedruckt werden.
Allergenkennzeichnung:
Die 14 wichtigsten Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können, wie Nüsse oder Soja, müssen im Zutatenverzeichnis aufgeführt und hervorgehoben werden. Neu ist, dass sie im Zutatenverzeichnis eindeutig hervorzuheben sind. Neu ist außerdem, dass auch bei unverpackter Ware (z.B. an der Bedienungstheke oder im Restaurant) eine Information über Allergene verpflichtend ist. Neben dem weiten Spektrum der schriftlichen Informationsmöglichkeiten ist – sofern eine schriftliche Information erhältlich ist und deutlich darauf hingewiesen wird – auch eine mündliche Information möglich.
Lebensmittel-Imitate:
Bei der Verwendung von Lebensmittel-Imitaten, z.B. Pflanzenfett anstelle von Käse, muss der ersatzweise verwendete Stoff in unmittelbarer Nähe des Produktnamens angegeben werden, der in der Regel auf der Produktvorderseite zu finden ist. Die Schriftgröße der Imitatkennzeichnung muss mindestens 75 Prozent der Größe des Produktnamens betragen und darf nicht kleiner als die vorgeschriebene Mindestschriftgröße sein. Die Angabe muss zusätzlich im Zutatenverzeichnis erscheinen.
Zusammengefügte Fleisch-/Fischstücke:
Einige Fleisch- oder Fischprodukte sehen zwar aus wie ein gewachsenes Stück Fleisch oder Fisch, bestehen jedoch tatsächlich aus verschiedenen Stücken, die zum Beispiel durch Lebensmittelenzyme zusammengefügt wurden. Dies muss zusätzlich durch den Hinweis: „aus Fleischstücken zusammengefügt„ oder „aus Fischstücken zusammengefügt“ gekennzeichnet werden.
Raffinierte pflanzliche Öle und Fette:
Raffinierte pflanzliche Öle und Fette mussten bislang nur mit ihrem Klassennamen angegeben werden (z.B. Pflanzenöl oder Pflanzenfett). Neu ist, dass ihre botanische, bzw. pflanzliche
Herkunft angegeben werden muss (z.B. Palmöl oder Pflanzenfett (Kokos)). Der Hinweis auf ein gehärtetes Öl oder Fett muss ggf. mit dem Aufdruck „ganz gehärtet“ oder „teilweise gehärtet“ versehen sein.
Einfrierdatum:
Bei eingefrorenem Fleisch, eingefrorenen Fleischzubereitungen und eingefrorenen unverarbeiteten Fischereierzeugnissen muss das Einfrierdatum angegeben werden. Es wird die Angabe „eingefroren am…“ aufgedruckt, gefolgt von dem Datum des ersten Einfrierens.
Koffeinhaltige Lebensmittel:
Getränke mit einem erhöhten Koffeingehalt müssen einen Hinweis tragen, dass diese nicht für Kinder, Schwangere und Stillende empfohlen sind (Beispiel „Energydrinks“). Für Lebensmittel mit der Bezeichnung „Tee“ oder „Kaffee“ gilt diese Pflicht nicht. Einen ähnlichen Hinweis für Kinder und Schwangere erhalten Lebensmittel, die keine Getränke sind, denen aber aus physiologischen Gründen Koffein zugesetzt wurde. Auf diesen muss dann auch der Koffeingehalt angegeben sein.
Nanokennzeichnung:
Alle Zutaten, die in Form technisch hergestellter Nanomaterialien im Lebensmittel vorhanden sind, müssen im Zutatenverzeichnis eindeutig aufgeführt werden. Auf die Bezeichnung solcher Zutaten muss das in Klammern gesetzte Wort „Nano“ folgen.
Internet-Handel:
Bei vorverpackten Lebensmitteln, die über das Internet verkauft werden, müssen alle Pflichtangaben mit Ausnahme des Mindesthaltbarkeitsdatums und des Verbrauchsdatums schon vor dem Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein. Sie müssen auf der Internetseite erscheinen oder durch andere geeignete Mittel, die vom Lebensmittelunternehmer eindeutig anzugeben sind, bereitgestellt werden. Alle verpflichtenden Angaben müssen zum Zeitpunkt der Lieferung verfügbar sein.
Herkunftskennzeichnung bei Fleisch:
Ab April 2015 muss unverarbeitetes und vorverpacktes Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch verpflichtend mit dem Aufzuchtort und dem Schlachtort des Tieres gekennzeichnet werden. Bei Lebensmitteln ist generell die Angabe des Ursprungslandes oder des Herkunftsorts verpflichtend, falls ohne diese Angabe eine Irreführung der Verbraucher über das tatsächliche Ursprungsland oder den tatsächlichen Herkunftsort des Lebensmittels möglich wäre.
Nährwertkennzeichnung:
Ab dem 13. Dezember 2016 wird die Nährwerttabelle auf allen verpackten Lebensmitteln einheitlich dargestellt, ab dem 13. Dezember 2016 ist sie auf vorverpackten Lebensmitteln verpflichtend. Die Tabelle muss Angaben zum Energiegehalt und zu den Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz (sog. „Big 7“) enthalten. Zur besseren Vergleichbarkeit müssen die Nährstoffgehalte immer bezogen auf 100 Gramm (g) oder 100 Milliliter (ml) angegeben werden. Vitamine und andere Nährstoffe müssen dann angegeben werden, wenn sie auf der Verpackung herausgestellt werden, z.B. „enthält Vitamin C“.
Orientierung auch mit Labeln und Siegeln
Viele Label bieten zusätzliche Informationen über die Qualität oder Herstellung von Lebensmitteln. Inhaber und Träger eines Labels sind im Allgemeinen eingetragene Vereine oder Unternehmen, die die fachlichen Anforderungen und Vergabekriterien entwickeln.
Wer zum Beispiel besonders hohe Tierschutz-Standards unterstützen möchte, kann beispielsweise Fleisch mit dem „Tierschutzlabel“ des Deutschen Tierschutzbundes erwerben. Mit dem „Regionalfenster“ können Verbraucher erkennen, aus welcher Region die Hauptzutat und die wertgebenden Zutaten eines Produktes stammen. Wer auf ökologische Erzeugung wert legt, greift zum „Bio-Siegel“, wer Gentechnik meiden will zum Label „Ohne Gentechnik“. Einen Überblick und eine Bewertung vieler Label finden Sie unter www.label-online.de
Frankfurt/Köln, 9. Dezember 2014 (kprn) – Standortentscheidung in Bergisch Gladbach: Nach fast einem Vierteljahrhundert gibt die Althoff Hotel Gruppe am heutigen Dienstag bekannt, dass der Pachtvertrag für das Althoff Schlosshotel Lerbach seitens der Hotelgruppe nicht verlängert wird und im Januar 2015 ausläuft. Auch der Betrieb des gleichnamigen Restaurants Lerbach wird zu diesem Zeitpunkt eingestellt.
Eigentümerfamilie und Betreiber haben unterschiedliche Ideen zur künftigen Konzeption des Hauses, weshalb das Schlosshotel Lerbach Anfang 2015 für Sanierungsarbeiten geschlossen und nach fast 25 Jahren unter Althoff-Regie in die Leitung der Eigentümerfamilie von Siemens übergeben wird. Die rund 80 betroffenen Mitarbeiter möchte die Althoff Hotel Gruppe in den eigenen Reihen halten.
„Bis zur Schließung des Schlosshotel Lerbach wird der Hotel- und Restaurantbetrieb regulär fortgesetzt. Darüber hinaus werden wir unsere Gäste und Kunden entsprechend informieren und Ersatzangebote im Althoff Grandhotel Schloss Bensberg offerieren“, so Thomas H. Althoff, Gründer und Inhaber des gleichnamigen Hotelunternehmens, der mit der Übernahme des Schlosshotels Lerbach im Jahr 1992 zum ersten Mal seine Idee, Luxushotellerie mit Sterneküche zu verbinden, umsetzte und somit den Grundstein der Althoff Hotel Collection legte. In den Jahren danach folgten Häuser in Bensberg, Celle, Stuttgart, Rottach-Egern am Tegernsee bei München, London und St. Tropez. Am Standort Köln soll mit dem Dom-Hotel ein weiteres Haus folgen. Unter dem Markendach der AMERON Hotel Collection hat die Althoff Gruppe zu den bestehenden Betrieben 2014 das AMERON Hotel Speicherstadt Hamburg eröffnet. 2015 wird das AMERON Hotel Davos (CH), 2016 das AMERON Hotel München zum Portfolio hinzukommen.
Expansionsbedingt rücken daher Standortfragen vermehrt in den Mittelpunkt der Unternehmensausrichtung. Mit der Entscheidung in Bergisch Gladbach konzentriert sich die Althoff Gruppe somit ganz auf den Betrieb des nur wenige Kilometer entfernten Althoff Grandhotel Schloss Bensberg, für das ein umfassendes Investitionsprogramm beschlossen wurde. Dieses Haus wird in den kommenden beiden Jahren in enger Abstimmung mit dem Eigentümer der Immobilie, der Aachener Münchener Lebensversicherungs AG, umfangreich renoviert. Das Althoff Grandhotel Schloss Bensberg zählt zu den führenden Häusern Europas, das dazugehörige Restaurant Vendôme ist auf den internationalen Ranglisten das beste deutsche Restaurant und Nr. 12 in der Welt.
In Bensberg können auch die von der Schließung des Lerbacher Hauses betroffenen 17 Auszubildenden ihre Berufsausbildung fortsetzen. Katja Fauth, Direktorin Human Resources der Althoff Hotel Gruppe erläutert: „Die gesamte Hotelbranche leidet unter Mitarbeiterknappheit. Da die Althoff-Mitarbeiter zu den Besten der Branche zählen, ist es dem Unternehmen ein besonderes Anliegen, möglichst alle Mitarbeiter in unseren Betrieben zu halten.“
„Mit dem 2-Sterne Koch Nils Henkel, Küchenchef des Restaurant Lerbach, führen wir Gespräche über eine neue Aufgabe im Unternehmen“, so Andreas Schmitt, Vice President Operation bei der Althoff Hotel Collection.
Kurt Wagner, der 1992 das Schlosshotel Lerbach eröffnet hat und seit März 2014 wieder leitet, wird als geschäftsführender Direktor das Althoff Grandhotel Schloss Bensberg übernehmen. Der gebürtige Österreicher blickt auf eine langjährige, erfolgreiche Karriere bei der Althoff Hotel Collection zurück: Neben dem Schlosshotel Lerbach war er in den letzten 23 Jahren auch für das Althoff Seehotel Überfahrt und das Althoff Grandhotel Schloss Bensberg zuständig.
Zur Althoff Hotel Gruppe zählen derzeit zwei Marken (Althoff Hotel Collection und AMERON Hotel Collection) mit insgesamt 16 Hotels (sechs im 5-Sterne und zehn im 4-Sterne-Plus-Segment) in vier europäischen Ländern (Deutschland, Schweiz, Frankreich und Großbritannien). Rund 1.200 Mitarbeiter sind bei dem Unternehmen beschäftigt. Neben der Neuordnung des Hotel-Portfolios in Deutschland kündigt die Althoff Hotel Gruppe für das kommende Jahr weiterhin die Fokussierung auf Kernkompetenzen wie Qualität und Gastlichkeit, die Integration neuer Gastronomiekonzepte sowie weitere Renovierungsmaßnahmen in den Häusern in Celle, Stuttgart und St. Tropez an. Konsequent soll ab 2015 das 4-elements Spa-Konzept, das im Seehotel Überfahrt am Tegernsee bereits Realität ist, Einzug halten in weitere Häuser der Althoff Hotel Collection.
Ab 13. Dezember neue Allergeninformationen – Auskunft ist auch mündlich möglich, muss aber in jedem Fall schriftlich erhältlich sein
Der Bundesrat hat heute grünes Licht für den vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft vorgelegten Entwurf einer Verordnung zur Allergenkennzeichnung bei unverpackten Lebensmitteln gegeben. Damit besteht Klarheit über die Umsetzung der ab 13. Dezember europaweit neu geregelten Allergenkennzeichnung bei Lebensmitteln. „Mit der Verordnung stellen wir sicher, dass Allergiker fortan besser informiert und geschützt werden. Nur wenn ein Allergiker weiß, ob in einem Brötchen oder in einer Eiskugel für ihn gefährliche Allergene enthalten sind, kann er gesundheitlichen Schaden abwenden. Zugleich schafft die Verordnung Rechts- und Planungssicherheit für die beteiligten Branchen. Das Maß an Aufwand bleibt insbesondere für kleine handwerkliche Betriebe und die klassische Ladentheke begrenzt“, erklärt Bundesernährungsminister Christian Schmidt. Die Neuregelung sei eine wichtige Maßnahme des gesundheitlichen Verbraucherschutzes, da allergische Reaktionen auf Lebensmittel auch durch lose Ware ausgelöst werden können.
Somit beginnt ab dem 13. Dezember für – nach Schätzungen und Auskunft der Deutschen Gesellschaft für Ernährung – über zwei Millionen Lebensmittelallergiker in Deutschland und viele weitere Menschen mit Lebensmittelunverträglichkeiten eine neue Ära: Egal ob beim Bäcker, Metzger, im Restaurant, im Supermarkt oder in der Eisdiele – Allergiker erfahren künftig auch bei unverpackten Lebensmitteln, in welchen Produkten potentiell allergene Zutaten enthalten sind. Dabei müssen die Informationen, welche potentiell allergen wirksamen Zutaten oder Verarbeitungshilfsstoffe bei der Herstellung eines Lebensmittels verwendetet wurden, für Verbraucher unmittelbar und leicht erhältlich sein.Zudem muss in den Verkaufsräumen an gut sichtbarer Stelle ein deutlicher Hinweis erfolgen, wo und wie Kunden die Allergeninformation erhalten können. Bei verpackter Ware oder in Zutatenlisten müssen allergene Stoffe in den Zutatenverzeichnissen hervorgehoben werden.
Die Verordnung sieht vor, dass neben dem weiten Spektrum der schriftlichen Informationsmöglichkeiten für die Unternehmen auch eine mündliche Information möglich ist. Basis für die mündliche Information muss allerdings eine schriftliche Dokumentation sein, die sowohl nachfragenden Verbrauchern als auch den zuständigen Kontrollbehörden leicht zugänglich gemacht werden muss. „Damit haben wir den Lebensmittelunternehmen eine praxisgerechte Regelungen an die Hand gegeben und ihnen zugleich eine große Flexibilität für die Ausgestaltung einer sicheren Allergeninformation gewährt“, sagte Schmidt. Es bleibt den Anbietern freigestellt, auf welche Art und Weise sie ihrer Dokumentationspflicht nachkommen. Produkte, die vor dem 13. Dezember nach altem Recht in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet wurden, können unbefristet abverkauft werden.
Der Geburtstagskuchen muss nicht gekennzeichnet werden
Bundesminister Schmidt stellt noch einmal klar, dass der von Eltern gebackene Kuchen für den Kindergeburtstag nicht mit einer Allergenkennzeichnung versehen werden muss. Nur diejenigen, die unternehmerisch im Lebensmittelbereich tätig sind, sind fortan dazu verpflichtet, Lebensmittel entsprechend der neuen Vorgaben zu kennzeichnen. Die Kommission hat hierzu klargestellt, dass auch ehrenamtliche Kuchenbäcker etwa für einen Kuchenbasar im Kindergarten keine Auflagen durch die neuen EU-Regeln fürchten müssen. In Zweifelsfällen liegt es im Ermessen der zuständigen Kontrollbehörden der Bundesländer im Einzelfall zu entscheiden, ob eine Kennzeichnungspflicht vorliegt oder nicht. „Ungeachtet dessen ist es bei einem Kindergeburtstag sinnvoll, dass die Eltern die Kinder und deren Eltern vor dem Verzehr des Geburtstagskuchens fragen, ob Allergiker unter den Gästen sind, damit der Kindergeburtstag nicht in der Notaufnahme des Krankenhauses endet“, empfiehlt Schmidt. Beim Kuchen, der von der Konditorei erworben wurde, werden die Eltern in Zukunft hingegen deutlich mehr Klarheit haben als bislang.
Die neue Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV)
Am 13.12.2014 endet der Anpassungszeitraum der am 12.12.2011 in Kraft getretenen sogenannten Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV). Mit ihr werden das allgemeine Lebensmittelkennzeichnungsrecht und das Nährwertkennzeichnungsrecht auf EU-Ebene zusammengeführt. Die Verordnung sorgt an vielen Stellen dafür, dass Verbraucher besser erkennen, was in den Lebensmitteln enthalten ist. „Die LMIV ist nicht nur aus deutscher, sondern auch aus europäischer Sicht ein Erfolg. Denn mit der Verordnung wurde das allgemeine Lebensmittelkennzeichnungsrecht vereinheitlicht und modernisiert. Sie ist ein Meilenstein für mehr Klarheit und Wahrheit bei der Aufmachung und Kennzeichnung von Lebensmitteln“, sagte Schmidt. So werden ab dem 13.12.2014 unter anderem Vorgaben zur besseren Lesbarkeit, eine klare Kennzeichnung von Lebensmittelimitaten sowie – bei verpackter und loser Ware – die Allergenkennzeichnung verbindlich.
Was die Umsetzung der Allergenkennzeichnung bei loser Ware betrifft, hat Deutschland von der in der LMIV eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, diese national zu regeln. Bislang unterliegen unverpackt abgegebene Lebensmittel (sog. lose Ware), wie sie etwa in der Gastronomie üblich sind, nicht den allgemeinen Kennzeichnungspflichten. Nach der LMIV sind 14 „Hauptallergene“ ab dem 13. Dezember 2014 EU-weit verpflichtend anzugeben, dies umfasst unter anderem: Glutenhaltiges Getreide wie Weizen und Roggen, Krebstiere, Eier, Fische, Erdnüsse, Sojabohnen, Milch und Milcherzeugnisse, Schalenfrüchte wie Mandeln und Haselnüsse, Sellerie, Senf, Sesamsamen, Schwefeldioxid und Sulfite, Lupinen, Weichtiere. Die Kennzeichnungspflicht gilt auch für alle allergen wirkenden Verarbeitungsprodukte und für die bei der Produktion eingesetzten Hilfsstoffe. Stoffe jedoch, die durch die Verarbeitung oder den Herstellungsprozess ihr allergenes Potential verlieren, müssen nicht gekennzeichnet werden. Zu diesen Ausnahmen gehört zum Beispiel Glucosesirup auf Weizenbasis.
Weitere Informationen zur Neuregelung des Kennzeichnungsrechts unter www.bmel.de/LMIV.
Guide MICHELIN Deutschland 2015: neuer Höchststand bei Sterne-Restaurants
Aktualisierte Ausgabe mit insgesamt 282 Sterne-Adressen
Mit drei neuen 2-Sterne-Restaurants und 31 neuen 1-Stern-Adressen kommt
die Ausgabe 2015 des Guide MICHELIN Deutschland am 7. November
2014 auf den Markt. Insgesamt steigt die Zahl der Häuser mit einem oder
mehreren Sternen auf den neuen Höchststand von 282 Betrieben. Dies sind
25 Prozent mehr als noch vor fünf Jahren. „Wir erleben seit einigen Jahren
einen regelrechten Boom in der deutschen Gastronomie. Allein die
Entwicklung in den letzten fünf Jahren ist bemerkenswert. Nie gab es hier
so viele 1- und 2-Sterne-Restaurants oder Restaurants mit einem Bib
Gourmand. 25 Prozent mehr Sterne-Restaurants als noch vor fünf Jahren
sprechen eine deutliche Sprache. Die deutsche Gastro-Szene ist extrem
dynamisch und zählt zu den besten in Europa und weltweit. Dazu trägt eine
Generation junger Köche bei, die sehr talentiert, hervorragend ausgebildet,
weltoffen und innovativ sind. Von ihnen und der deutschen Gastronomie
insgesamt werden wir in Zukunft noch viel hören“, freut sich Michael Ellis,
internationaler Direktor des renommierten Hotel- und Gastronomieführers.,
Boom in der kulinarischen Spitzenklasse hält an
Einen neuen Spitzenwert verbucht der Guide MICHELIN Deutschland 2015
bei den 2-Sterne-Restaurants mit 38 Adressen. Zum Vergleich: 2010 gab es
zwischen Alpen und Nordsee noch 18 Häuser dieser Kategorie. 2015 rücken
das „Brenners Park Restaurant“ in Baden-Baden, das „EssZimmer in der
BMW Welt“ in München und das „ammolite – The Lighthouse Restaurant“
im Europa-Park in Rust (Südbaden) in die 2-Sterne-Klasse auf.
Bei den 1-Stern-Häusern ist der Zuwachs 2015 so umfangreich wie selten
zuvor in der Geschichte des Guide MICHELIN Deutschland. Insgesamt
erhalten 31 Restaurants erstmals die begehrte Auszeichnung. Die
Gesamtzahl der deutschen 1-Stern-Betriebe liegt jetzt bei 233.
Die Zahl der deutschen 3-Sterne-Restaurants bleibt auf dem Stand von elf
Häusern. Damit behauptet Deutschland seinen Platz als europäisches Land
mit den meisten 3-Sterne-Adressen nach Frankreich. Nur etwa einhundert
Adressen weltweit tragen dieses Top-Prädikat für Kochkunst auf höchstem
Niveau.
Sterneregen für Wohlfahrt-Schüler
In sechs der neuen 1-Stern- und 2-Sterne-Restaurants führen Küchenchefs
Regie, die Schüler von 3-Sterne-Koch Harald Wohlfahrt waren. Wohlfahrt,
seit 34 Jahren Küchenchef der „Schwarzwaldstube“ im Hotel Traube in
Baiersbronn-Tonbach, wurde öfter als jeder andere deutsche Spitzenkoch
mit drei Michelin Sternen ausgezeichnet, insgesamt 23-mal.
Immer beliebter: exzellente Küche in lockerem Ambiente
Auf ihren Fahrten für die Ausgabe 2015 des Guide MICHELIN Deutschland
beobachteten die Michelin Inspektoren aktuelle Entwicklungen in der
Gastronomie. Der sich seit einigen Jahren abzeichnende Trend, eine
exzellente Küche in legerem, zwanglosem Ambiente zu genießen, verfestigt
sich immer mehr. Die Tester zeichneten wieder verschiedene Restaurants
neu mit einem Stern aus, die auf hohem Niveau kochen und dabei eine
ungezwungene, lockere Atmosphäre bieten.
Darüber hinaus registrierten die Michelin Inspektoren, dass sich das
vegetarische Angebot auf den Speisekarten zusehends ausweitet. Vielfach
warten die Restaurants in Deutschland mittlerweile sogar mit kompletten
vegetarischen Menüs auf.
Auf der anderen Seite spielt auch die Fleischqualität eine immer größere
Rolle. Gäste und Küchenchefs legen verstärkt Wert auf Herkunft und
Aufzucht der Tiere. Ebenso wächst die Bedeutung von Fleischreifung und
Zuschnitt, dem sogenannten „Cut“.
Neuer Höchststand bei Bib Gourmand-Restaurants
Auch beim Bib Gourmand hält in Deutschland der Aufwärtstrend an. Die
Auszeichnung empfiehlt eine gute, häufig regional geprägte Küche, die mit
einem besonders günstigen Preis-Leistungs-Verhältnis kulinarische Genüsse
auch für kleinere Budgets ermöglicht. Ein 3-Gänge-Menü (Vorspeise,
Hauptgang, Dessert) ist in Bib Gourmand-Restaurants bereits für 35 Euro
erhältlich. In der Ausgabe 2015 des Guide MICHELIN Deutschland finden
sich insgesamt 474 Adressen1 mit diesem beliebten Prädikat, so viele wie
noch nie seit Einführung des Bib Gourmand im Jahr 1997. Dies entspricht
einer Steigerung um rund 23 Prozent in fünf Jahren (2011: 386).
Ab 7. November im Buchhandel
Der Guide MICHELIN Deutschland 2015 ist ab 7. November für 29,95 Euro
im Buchhandel erhältlich (Österreich: 30,80 Euro, Schweiz: 39 Franken).