(lifePR) (Düsseldorf, 16.08.19 ) Je höher die Nachfrage, desto höher der Preis. Dieses grundlegende Gesetz der Marktpreisbildung machen sich Buchungsportale gerne zu eigen, um Kunden zur schnellen Buchung zu bringen. Mit alarmierenden Hinweisen wie z. B. „Nur noch ein Zimmer frei“, „Hohe Nachfrage zu diesem Zimmer“ oder „Preiserhöhung erwartet“ versuchen Reiseportale, Druck auf die Kunden auszuüben.
Doch die ARAG Experten warnen vor solchen Tricks, denn in der Regel ist es nur heiße Luft. Oft werden mit dieser Masche nur die Hotels abgestraft, die auf der eigenen Internetseite günstigere Preise anbieten als die Buchungsportale. Stattdessen raten die ARAG Experten, solche Warnhinweise zu ignorieren und sich im Zweifel direkt beim Hotel nach der Auslastung der Zimmer zu erkundigen und dann in Ruhe zu entscheiden, wohin die Reise gehen soll.
Richtige
Absicherung für Gastronomie und Hotellerie
Nürnberg, den 3. April 2019 – Das Gastgewerbe wächst: Zum neunten Mal in Folge konnte 2018 der Umsatz im Vergleich zum Vorjahr gesteigert werden. Laut Statistischem Bundesamt erzielten Hotels, Restaurants und andere Betriebe 3,2 Prozent mehr Umsatz. Damit der Erfolg bleibt, muss im Betriebsalltag allerdings alles rund laufen. Schon ein kleiner Zwischenfall kann sich zu einem finanziellen Risiko entwickeln. Deswegen ist sowohl für kleine Cafés und Bars als auch für größere Restaurants und Hotels eine passende Absicherung unerlässlich. Welche Risiken in der Gastronomie und Hotellerie lauern, welche Versicherungen unverzichtbar sind und worauf dabei zu achten ist, weiß Volker Helmhagen, Experte von der NÜRNBERGER Versicherung.
Für Schäden an fremdem Eigentum: Betriebshaftpflichtversicherung
In der Gastronomie ist der Arbeitsalltag meist stressig. Ist der Kellner in Hektik und schüttet versehentlich ein Glas Rotwein auf das teure Designerkleid eines Gastes, können schnell hohe Schadenersatzansprüche für eine Ersatzbeschaffung oder Reinigung auf den Gastronom zukommen. „Kommt es zu Sach- oder Personenschäden, für die Mitarbeiter verantwortlich sind, haftet das Unternehmen. Um nicht auf den Kosten sitzen zu bleiben, ist eine Betriebshaftpflichtversicherung für Restaurant- und Hotelbesitzer ein Muss“, so der Experte der NÜRNBERGER Versicherung. Verletzt sich beispielsweise ein Gast bei einem Grillabend und muss ärztlich behandelt werden, übernimmt die Betriebshaftpflichtversicherung auch hier anfallende Kosten für Krankenhaus oder Schmerzensgeld. Volker Helmhagen empfiehlt Gastronomen, eine Deckungssumme von mindestens 5 Millionen Euro zu wählen, besser noch 10 Millionen Euro, um bei schweren Verletzungen mit mehreren Personen gut abgesichert zu sein. Das Besondere: Schadenersatzansprüche gegenüber dem Betrieb prüft die Versicherung, zu Unrecht erhobene Ansprüche wehrt sie ab und übernimmt auch dafür die Kosten eines möglichen Prozesses.
Zur Sicherheit des eigenen Inventars: Geschäfts-Inhaltsversicherung
Aber nicht nur Schäden an fremden Sachen können hohe Kosten verursachen – auch Schäden an Einrichtung, Waren und Vorräte können schnell teuer werden. „Eine Geschäfts-Inhaltsversicherung kommt für die Kosten auf, die beispielsweise durch Feuer, Sturm oder Hagel, aber auch durch Einbruch entstanden sind“, so der Experte der NÜRNBERGER Versicherung. Sie umfasst das gesamte Betriebsinventar. Werden etwa hochwertige Einrichtung oder teure Geräte in der Küche durch einen Rohrbruch zerstört, leistet sie für Ersatz oder Reparatur. Darüber hinaus sind auch Waren und Vorräte versichert. Sorgt zum Beispiel ein öffentlicher Stromausfall dafür, dass die Tiefkühlgeräte ausfallen und Lebensmittel verderben, übernimmt die Geschäfts-Inhaltsversicherung ebenfalls die Kosten für den entstandenen Schaden. Wichtig ist, dass nicht nur Sachwerte ersetzt werden: „Ein Ertragsausfall in Folge eines Sachschadens tritt schnell ein. Deshalb sollte der Baustein ‚Klein-Ertragsausfall‘, der bis maximal 24 Monate einspringt, ergänzend abgeschlossen werden“, rät Volker Helmhagen.
Kombi-Schutz: Gewerbeversicherung Smart
Die Gewerbeversicherung Smart der NÜRNBERGER Versicherung bietet mit einer Kombination aus Betriebshaftpflicht- und Geschäfts-Inhaltsversicherung einen passgenauen Versicherungsschutz beispielsweise für das Gastgewerbe. Das Besondere: Durch den kombinierten Tarif sind die Leistungen perfekt aufeinander abgestimmt und unnötige Überschneidungen werden vermieden. Weiterer Vorteil: Die Gewerbeversicherung Smart bietet zusätzliche Leistungsextras, die speziell für vier verschiedene Zielgruppen zugeschnitten sind. Dazu zählen neben der Gastronomie unter anderem auch die Tourismus- und Freizeitbranche. Um einen zuverlässigen Schutz zu liefern, umfasst die Versicherung daher beispielsweise Schäden an gemieteten Gebäuden und Räumen, Außenmöbeln durch Sturm oder Tätigkeitsschäden beim Be-und Entladen. „Außerdem zahlt sie den Neuwert für beschädigte Kundensachen wie etwa Schäden an Reisegepäck und Gäste-Kfz“, erläutert Volker Helmhagen. Aber auch der Diebstahl von Bargeld aus der Registerkasse ist mitversichert. Durch verschiedene Bausteine kann der Versicherungsschutz individuell erweitert werden. Der Baustein „Erweiterte Naturgefahren“ sichert beispielsweise unter anderem gegen Überschwemmung, Starkregen oder Schneedruck ab.
ARAG Experten zur Kleiderordnung am Arbeitsplatz während der Hitzewelle
(lifePR) (Düsseldorf, 20.06.2017) Hitzewelle in Deutschland! Viele Angestellte sehnen sich derzeit nach einem knappen T-Shirt statt Hemd und Krawatte, einem luftigen Röckchen statt Business-Kostüm oder gar Flip-Flops statt edlem Lederschuhwerk. Für einige Berufsgruppen ist das aber schlichtweg undenkbar. Bankangestellte in kurzen Hosen und barfüßige Flugbegleiterinnen wird es sicher in absehbarer Zukunft nicht geben. Letzteren fällt die Kleiderwahl besonders leicht, da sie ihre Arbeit in Uniformen verrichten. Was aber darüber hinaus erlaubt ist und was der Chef verbieten darf, hängt immer vom Einzelfall ab und ist nicht ganz einfach zu beantworten. ARAG Experten versuchen es trotzdem!
Grundsätzlich
Zu den Nebenpflichten eines Arbeitsnehmers gehört auch die Einhaltung von bestehenden Bekleidungsvorschriften. Die Frage ist, inwiefern diese aus der betrieblichen Situation heraus nachvollziehbar sind und sich plausibel begründen lassen. Der Chef darf sich überall dort nicht einmischen, wo etwaige Vorschriften sich betrieblich nicht rechtfertigen lassen. Wer als Mitarbeiter beispielsweise nur am Telefon sitzt, ohne Kontakt nach außen zu haben, muss sich keinem detaillierten Dresscode unterwerfen.
Sicherheits- oder Hygiene-Vorschriften
Was erlaubt ist, hängt immer auch von der Branche ab. Ganz einfach ist es bei Sicherheits- oder Hygiene-Vorschriften, die häufig schon per Gesetz vorgegeben sind. Selbstverständlich darf ein Arbeitgeber einem Bauarbeiter vorschreiben, dass der einen Helm trägt. Auch wenn jemand zum Beispiel in der Küche arbeitet, darf der Arbeitgeber ihm eine Kopfbedeckung vorschreiben, damit die Haare nicht in die Suppe fallen.
Betriebsrat entscheidet mit
Etwas komplizierter wird es, wenn der Chef den Mitarbeitern aus optischen Gründen bestimmte Bekleidungsregeln verordnen will. Dann hat nämlich der Betriebsrat ein Wort mitzureden. Hat man sich auf bestimmte Regeln geeinigt, ist es üblich, diese in einer Betriebsvereinbarung festzuschreiben. Diese ist dann für die Mitarbeiter bindend. Wer sich darüber hinwegsetzt, riskiert eine Abmahnung und im Wiederholungsfall sogar die Kündigung.
Ein Gerichtsurteil
Grundsätzlich stehen sich bei Bekleidungsvorschriften am Arbeitsplatz zwei Interessen gegenüber. Die Vorschrift, Arbeitskleidung zu tragen, halten Juristen generell allerdings für unproblematisch, denn das Interesse des Chefs an einem einheitlichen Erscheinungsbild seiner Mitarbeiter wiegt schwerer als das Interesse des Mitarbeiters, sich individuell zu kleiden. Ein solcher Eingriff in die Freiheit der Mitarbeiter müsse aber immer verhältnismäßig sein, betonten die Richter des Kölner Landesarbeitsgerichts , als es in einem Fall um eine Betriebsvereinbarung für die Fluggastkontrolleure am Flughafen Köln-Bonn ging. „Es bedarf einer Gesamtabwägung zwischen der Intensität des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe; die Grenze der Zumutbarkeit darf nicht überschritten werden“, heißt es im Urteil (LAG Köln, Az.: 3 TaBV 15/10).
Was der Chef in dem entschiedenen Fall vorschreiben durfte
Das Tragen von Unterwäsche, wobei der Arbeitgeber auch vorschreiben darf, dass diese weiß oder in Hautfarbe sein muss und keine Embleme, Beschriftungen oder Muster enthalten darf.
Die Verpflichtung zum Tragen von Feinstrumpfhosen oder Socken.
Für Mitarbeiterinnen die vorgeschriebene maximale Länge der Fingernägel von 0,5 cm über der Fingerkuppe, da damit eine von ihren Mitarbeiterinnen ausgehende Verletzungsgefahr im Umgang mit den Passagieren so weit wie möglich ausgeschlossen werde. Das modische Interesse müsse zurücktreten.
Die Verpflichtung, dass die Haare grundsätzlich sauber, niemals ungewaschen oder fettig zu tragen sind und bei Männern vor Dienstbeginn eine Komplettrasur erfolgt ist oder ein gepflegter Bart getragen wird.
ARAG Experten beantworten die dringendsten Fragen der Arbeitnehmer
Düsseldorf, 09.03.2018 (lifePR) – Die Grippewelle rollt! Die Medien melden mehr als 42.000 neue Infektionen in nur einer Woche. Doch müssen diejenigen, die es erwischt hat, in jedem Fall zuhause bleiben? Grundsätzlich gilt: Wer krank ist, hat die Pflicht, sich an die Anweisungen des Arztes zu halten und alles zu unterlassen, was die Genesung verzögern oder gefährden könnte. Um zu klären, wie das im Alltag aussieht, beantworten ARAG Experten dringende Fragen zum Thema.
Mich hat die Grippe voll erwischt – ich bin krankgeschrieben. Was ist, wenn mein Chef mich beim Einkaufen sieht?
Der Gang in den Supermarkt oder die Apotheke ist i.d.R. erlaubt. ARAG Experten warnen allerdings vor ausgedehnten Shoppingtouren, die sind tabu. Wer sich dabei erwischen lässt, riskiert eine Abmahnung und im Wiederholungsfall die Kündigung.
Darf ich trotz Krankschreibung Sport treiben?
Das kommt darauf an. Hat der Arzt Bettruhe verordnet, sollten sich auch Fitnessfanatiker daran halten. Bei weniger schweren Erkrankungen können Spaziergänge an der frischen Luft heilungsfördernd sein. Dagegen ist ebenso wenig einzuwenden wie gegen leichte Gymnastik. Sicherheitshalber sollte aber das Okay des Arztes eingeholt werden.
Darf ich die drohende Langeweile zuhause z. B. mit einem Kinobesuch bekämpfen?
So lange die Genesung nicht gefährdet wird, ist – je nach Krankheit – ein Kino- oder Restaurantbesuch laut ARAG Experten durchaus in Ordnung. Wer jedoch z.B. wegen einer Magenverstimmung nicht zur Arbeit geht, dann aber im Fastfood-Restaurant angetroffen wird, muss mit einer Abmahnung rechnen.
Was ist zu beachten, wenn mich die Grippewelle im Urlaub erwischt?
Das ist in der Situation besonders ärgerlich. Aber zum Glück zählen die Krankheitstage nicht als Urlaub. Der Urlaubsanspruch verlängert sich vielmehr um die Tage, an denen der Arbeitnehmer krankgeschrieben ist und diese Tage können zu einem späteren Zeitpunkt als Urlaub genommen werden.
Wichtig: Der Arbeitgeber sollte unbedingt schnellstmöglich (z.B. Fax, Email, Telegramm) informiert werden. Ferner muss der Arbeitnehmer Adresse und Telefonnummer hinterlassen, unter der er erreichbar ist. Außerdem muss die Krankenkasse über die Arbeitsunfähigkeit informiert werden.
Darf ich eine lange geplante Reise trotz einer Krankschreibung antreten?
Reisen, die den Heilungsprozess fördern, sind grundsätzlich erlaubt. Wer also z.B. wegen eines Bronchialkatarrs krankgeschrieben ist, darf ruhig einige Tage an der Nordsee durchatmen. Es ist auf jeden Fall ratsam, den Arzt zur Sicherheit zu fragen und sich die Reise von ihm genehmigen zu lassen. Wilde Partynächte am Ballermann sind dagegen der Genesung alles andere als zuträglich und verbieten sich damit eigentlich von selbst.
Durch die Grippewelle ist die Personaldecke vielerorts sehr ausgedünnt. Kann ich trotz Krankschreibung aushelfen?
Solidarität mit den überlasteten Kollegen ist sicher löblich. Man befindet sich allerdings sehr schnell in der rechtlichen Grauzone, wenn man trotz Krankschreibung im Job einspringt. Denn ein Arbeitnehmer hat sich so zu verhalten, dass er so schnell wie möglich wieder gesund wird.
Ab wann muss dem Arbeitgeber die Krankschreibung vorliegen?
ARAG Experten raten erkrankten Arbeitnehmern dringend, den Chef, das Sekretariat oder die Personalstelle sofort zu verständigen. Sofort heißt, an dem Morgen des ersten Tages der Erkrankung. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens am darauf folgenden Tag vorzulegen. Wichtig: Arbeitsvertraglich kann auch geregelt sein, dass der Arbeitnehmer ab dem ersten Tag ein Attest vorzulegen hat. Das Bundesarbeitsgericht stellte auch fest, dass der Arbeitgeber bereits nach dem ersten Tag ein Attest verlangen kann, wenn er befürchtet, von seinen Angestellten getäuscht zu werden. Dafür ist nicht einmal ein begründeter Verdacht nötig, nach dem der Arbeitnehmer schon in der Vergangenheit Erkrankungen nur vorgetäuscht hätte (BAG, Az.: 5 AZR 886/11).
Was sind die Regeln, wenn nicht ich selbst, aber mein Kind erkrankt ist?
Ein Arbeitnehmer hat grundsätzlich weiterhin Anspruch auf Vergütung, wenn er seine Arbeitsleistung für einen unerheblichen Zeitraum nicht erbringen und dafür nicht verantwortlich gemacht werden kann. Eine solche Situation liegt z. B. bei der eigenen Hochzeit, Todesfällen im engsten Familienkreis, der Wahrnehmung von Gerichtsterminen oder auch bei der Erkrankung des Kindes vor. Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist bei Erkrankung eines Kindes unter acht Jahren ein Zeitraum von fünf Arbeitstagen als so genannte „vorübergehende Verhinderung“ als angemessen angesehen worden. Demnach müsste der Arbeitgeber für fünf Arbeitstage das Gehalt zahlen und kann dafür keine Gegenleistung (z.B. in Form von nachträglichen Überstunden) verlangen. Doch Vorsicht! § 616 BGB ist laut ARAG Experten in einem Arbeits- oder Tarifvertrag abdingbar, d. h. diese Regelung kann vertraglich ausgeschlossen werden.
ARAG Experten über die Feiertagsverordnungen in den verschiedenen Bundesländern
Düsseldorf, (lifePR) – Am kommenden Mittwoch ist Allerheiligen: Ein ganz besonderer Feiertag für die einen; grauer Alltag für die anderen. Ein Anlass für die ARAG Experten, die Feiertagsregelungen in Deutschland einmal genauer unter die Lupe zu nehmen.
Wie viele Feiertage gibt es eigentlich?
Die Regelungen zu den gesetzlichen Feiertagen in Deutschland fallen grundsätzlich in die Kompetenz der einzelnen Bundesländer. Lediglich der Tag der Deutschen Einheit als Nationalfeiertag am 3. Oktober wurde im Rahmen eines Staatsvertrags durch den Bund festgelegt. Nicht einmal die Anzahl der Feiertage ist in allen Bundesländern einheitlich. Im Durchschnitt sind es zehneinhalb Feiertage im Jahr. In Berlin, Bremen, Hamburg und Niedersachsen gibt es nur neun Feiertage im Jahr. Besser haben es die Bayern. Hier gibt es 13 gesetzliche Feiertage. Ausnahme Augsburg: Die Großstadt am Weißwurstäquator darf sich nämlich über einen zusätzlichen Feiertag freuen, das Augsburger Hohe Friedensfest am 8. August. Mit 14 gesetzlichen Feiertagen hat Augsburg somit die meisten Feiertage Deutschlands.
Neun Feiertage gelten in allen Bundesländern. Dies sind
• Neujahr
• Karfreitag
• Ostermontag
• Maifeiertag
• Christi Himmelfahrt
• Pfingstmontag
• Tag der deutschen Einheit
• 1. Weihnachtstag
• 2. Weihnachtstag
Andere Feiertage gelten nur in Bundesländern oder Regionen mit überwiegend katholischer Bevölkerung. Das sind
Der Reformationstag gilt in Bundesländern mit überwiegend protestantischer Bevölkerung als Feiertag; allerdings mit Einschränkungen. Der Buß- und Bettag wurde in Deutschland mit Ausnahme von Sachsen 1995 zu Gunsten der Pflegeversicherung als gesetzlicher Feiertag abgeschafft. Praktisch bundesweit gelten der Heilige Abend und Silvester als „Halbe Feiertage“.
Was bedeutet ein gesetzlicher Feiertag rechtlich?
Feiertage sind für Arbeitnehmer grundsätzlich arbeitsfrei, und zwar bezahlt! Ihnen ist nach § 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes eine Feiertagsvergütung zu zahlen. Trotzdem steht auch an Feiertagen selten das gesamte Land still, schließlich müssen in Krankenhäusern und Pflegeheimen Menschen betreut werden, in Bussen, Straßenbahnen und Zügen Personen fahren und in Restaurants und Bäckereien Menschen bedient werden. Gibt es für die Beschäftigten, die trotz Feiertag arbeiten müssen, Feiertagszuschläge, sind diese im Rahmen des Einkommensteuergesetzes steuerfrei. Es kann außerdem bestimmt werden, dass die durch den Feiertag ausgefallene Arbeit vor- oder nachzuholen ist; jedoch darf dies nicht unentgeltlich gefordert werden. Für Beamte folgt die Arbeitsbefreiung aus der Arbeitszeitverordnung des Bundes und vergleichbaren Landesregelungen. Verkaufsstellen müssen an Feiertagen nach den Ladenöffnungsgesetzen der Länder – mit Ausnahmen wie zum Beispiel dem Verkauf von Blumen oder Backwaren – geschlossen sein und Lastkraftwagen dürfen an Feiertagen nicht verkehren und in bestimmten Bereichen geschlossener Ortschaften nicht parken.
Was sind „stille Tage“?
Neben den Feiertagen schreiben die Feiertagsgesetze der einzelnen Länder sogenannte „stille Tage“ vor. In einigen Ländern werden sie auch als „stille Feiertage“ bezeichnet. Dann sind besondere Einschränkungen zu beachten, die jedoch von Land zu Land unterschiedlich sind. Am bekanntesten ist wohl das Tanzverbot am Karfreitag. Auch erhalten Filmproduktionen keine Feiertagsfreigaben, deren „Charakter diese[n] [stillen] Feiertage[n] so sehr widerspricht, dass eine Verletzung des religiösen und sittlichen Empfindens zu befürchten ist“. In Sachsen und Bayern fallen auch einige kirchliche Hochfeste, die nicht gesetzlich arbeitsfrei sind (z. B. Mariä Empfängnis), unter den Schutz der stillen Tage. Auch Allerheiligen, also der 1. November, ist vielerorts ein stiller Feiertag, so zum Beispiel in Nordrhein-Westfalen. Das kann zu einiger Verwirrung führen, denn immer öfter werden am Vorabend von Allerheiligen mehr oder weniger ausufernde Halloween-Partys gefeiert. Das ist auch erlaubt. Verboten sind an Allerheiligen selbst hingegen öffentliche Tanzveranstaltungen sowie laute Musik in Kneipen und Discos – allerdings nur von 5 bis 18 Uhr. Um 5 Uhr muss also Schluss sein mit der Halloween-Party. Wer länger feiern möchte oder es tagsüber nicht ohne Tanzen aushält, kann aber nach Niedersachsen oder in die Niederlande fahren. Dort ist der 1. November kein Feiertag. Reine Hintergrundmusik ist in Gaststätten laut ARAG Experten aber auch in Bayern und Sachsen den ganzen Tag über erlaubt.
AG München weist Klage nach One-Night-Stand mit Folgen ab!
(lifePR) (Köln, 03.05.2017) Man kann die Frau verstehen, die mangels entsprechender Aufzeichnungen und eigenem Erinnerungsvermögen den Namen des Vaters ihres Kindes mit Hilfe von Hotel-Unterlagen ermitteln wollte – andererseits kann man aber auch verstehen, dass das Hotel die Nachnamen der insgesamt vier in Frage kommenden Männer namens „Michael“ nicht nennen wollte – und durfte.
Nach einem kurzfristigen amourösen Abenteuer in einem Münchner Hotel sollte ein Kindesvater ermittelt werden – das Hotel weigerte sich, mögliche Etagennachbarn mit passendem Vornamen zu benennen und wurde daraufhin verklagt. Das Münchner Amtsgericht wies die Klage ab und führte Argumente des Persönlichkeitsrechts an. Der Verdacht gegen die hier in Frage kommenden Personen sei nicht substantiell genug, um mit konkreten Ermittlungen die dadurch einhergehenden Verletzungen von Persönlichkeitsrechten aufzuwiegen – daher sei das Hotel nicht verpflichtet die Nachnamen der vier in Frage kommenden Männer zu nennen.
Arno Lampmann, Partner bei LHR, Kanzlei für Marken, Medien, Reputation: „Das Urteil wäre sicherlich auch nicht anders ausgefallen, wenn die Frau irgendwelche Aussagen zur Person des Vaters hätte machen können. Denn neben dem Persönlichkeitsrecht der womöglich ungerechtfertigten verdächtigten ‚Michaels‘ wäre auch die Pflicht zum Schutz personenbezogener Daten verletzt worden. Selbst wenn ein Michael der Gesuchte gewesen wäre, hätten die anderen möglicherweise einiges an Unannehmlichkeiten im Familienkreis erfahren müssen.” Lediglich Strafverfolgungsbehörden gegenüber dürfen bzw. müssen datenverarbeitende Unternehmen sensible Daten offenbaren.
(lifePR) Beschäftigte in Deutschland, die arbeitsunfähig sind, haben in der Regel Anspruch auf sechs Wochen Entgeltfortzahlung durch ihren Arbeitgeber. Doch müssen sie in dieser Zeit das Bett hüten? Was krankgeschriebene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beachten sollten, fasst Manfred Dubbert, Geschäftsbereichsleiter bei der AOK in Hannover, zusammen.
Wann müssen Arbeitnehmer ihren Arbeitgeber informieren, dass sie krank sind?
Jeder Arbeitnehmer, der arbeitsunfähig ist, muss dies seinem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen. Er muss ihn auch informieren, wie lange er voraussichtlich ausfällt. Am besten ist es, gleich nach dem Aufstehen oder dem Arztbesuch in der Firma anzurufen und sich krank zu melden. Beschäftigte sind nicht verpflichtet, die Art der Erkrankung und die Krankheitssymptome anzugeben.
Wann muss ein ärztliches Attest vorliegen?
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, ist der kranke Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber spätestens am darauffolgenden Tag eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Daraus muss auch die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit hervorgehen. Der Arbeitgeber kann ein ärztliches Attest allerdings schon früher verlangen. Ist der Arbeitnehmer länger krank als im Attest angegeben, muss er eine neue Bescheinigung einreichen.
Was ist während einer Krankschreibung erlaubt?
Beschäftigte sind verpflichtet, alles zu tun, um wieder gesund zu werden, und alles zu unterlassen, was ihre Genesung gefährdet oder hinauszögert. Das bedeutet aber nicht, dass sie den ganzen Tag im Bett bleiben müssen, sofern dies nicht ärztlich verordnet wurde. Es ist in Ordnung, Notwendiges einzukaufen oder spazieren zu gehen, wenn dies der Genesung förderlich
ist.
Dürfen arbeitsunfähige Arbeitnehmer Auto fahren oder Sport treiben?
Das kommt auf die Erkrankung an. Generell ist es sinnvoll, den Arzt zu fragen, was er empfiehlt oder für zulässig hält. Bei starkem Fieber ist es beispielsweise nicht ratsam, sich hinters Steuer zu setzen oder Sport zu treiben. Bei manchen Erkrankungen kann maßvolle Bewegung dagegen sogar dazu beitragen, dass man schneller gesund wird. Allerdings sollte man sich dabei nicht überanstrengen.
Über das Thema „Entgeltfortzahlung bei Krankheit und an Feiertagen“ informiert auch eine Broschüre des Bundesarbeitsministeriums. Sie kann auf der Seite www.bmas.de kostenfrei heruntergeladen werden.