(lifePR) (Düsseldorf, 05.10.2016) Ein Hotel haftet nicht, wenn seinen Gästen Gepäck aus dem Auto gestohlen wird, das auf dem hoteleigenen Parkplatz abgestellt wurde. In dem verhandelten Fall hatte ein jungvermähltes Paar nach seiner Hochzeitsfeier zwei Nächte in einem Hotel verbracht. Am Abend vor der Abreise hatten Hotelmitarbeiter das Gepäck samt Hochzeitsgeschenken in das auf dem Hotelparkplatz abgestellte Auto geladen.
Am Morgen war das Gepäck verschwunden – darunter Schmuck im Wert von angeblich mehr als 50.000 Euro. Das Ehepaar war der Ansicht, das Hotel hafte für dieses gestohlene Gepäck und verlangte von dem Hotel Schadensersatz. Dies ohne Erfolg.
Laut ARAG Experten haftet ein Hotel jedoch nur für Dinge, die aus dem Gebäude gestohlen werden – nicht aber für Diebstähle aus einem Fahrzeug (LG Köln, Az.: 22 O 285/15).
Oberlandesgericht (OLG) Hamburg weist Hotelier-Klage in vollem Umfang ab / Wichtiger Meilenstein für authentische Hotelbewertungen / Richterliche Bestätigung des HolidayCheck Prüfprozesses
Die bloße Behauptung eines Hoteliers, eine Bewertung enthalte Unwahrheiten, verpflichtet HolidayCheck nicht zu weiteren Prüfungen und reicht nicht aus, um eine Löschung zu fordern – mit diesem Urteil vom 30. Juni 2016 stärkte das OLG Hamburg die Rolle von HolidayCheck als Plattform für authentische Urlaubererfahrungen. Bei der Entscheidung handelt es sich um eine weitere richterliche Bestätigung des HolidayCheck-Prüfverfahrens und des sorgfältigen Umgangs mit Hotelbewertungen.
Eine Hotel- und Hostel-Kette hatte gegen das größte Urlaubsportal im deutschsprachigen Raum geklagt und die Löschung eines angeblich unwahren Bewertungsinhalts verlangt. Details zum vermeintlich falschen Inhalt wollte die Hotelkette nicht ausführen – es sei an HolidayCheck, die Wahrheit der Inhalte zu beweisen. Nach einem mehrjährigen Verfahrensgang wurde diese Klage nun in vollem Umfang abgewiesen. Sofern zumutbar, ist ein Hotelbetreiber verpflichtet, den angeblich falschen Inhalt zu konkretisieren und darzulegen, wie sich die Sachlage aus seiner Sicht verhält. Erst dann liegt es an HolidayCheck, einen Prüfprozess einzuleiten und auch eine Stellungnahme des Hotelgastes einzuholen.
„Der Vorstellung von Hoteliers, man müsse nur eine Bewertung pauschal beanstanden, um damit eine Darlegungs- und Beweispflicht des Bewertungsportals auszulösen, wird mit diesem Urteil eine klare Absage erteilt. Das ist ein weiterer wichtiger Meilenstein für Transparenz und authentische Urlauberbewertungen, für die HolidayCheck sich seit Jahren einsetzt“, so Georg Ziegler, Director Content. „Das Gericht hat neben der Position von HolidayCheck auch das Recht auf freie Meinungsäußerung bestärkt. Die Grundsätze des Urteils sind auch auf alle anderen Bewertungsportale übertragbar.“
In Zusammenhang mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 19. März 2015, laut dem HolidayCheck erst dann für Bewertungsinhalte haftet, wenn es trotz eines Hinweises auf eine Rechtsverletzung nicht reagiert hat, stellt dieses Urteil eine wegweisende Konkretisierung dar: Der Hotelier muss nicht nur den Portalbetreiber informieren, sondern auch Details der Beanstandung darlegen.
Das Urteil bedeutet keineswegs, dass Hotelinhaber Urlauberbehauptungen schutzlos ausgeliefert sind: Können sie schlüssig begründen, warum sie eine Tatsachenbehauptung für nachweislich unwahr halten, startet HolidayCheck einen Prüfprozess. Bis zur vollständigen Klärung des Sachverhalts wird die beanstandete Tatsachenbehauptung offline genommen. Währenddessen wird der Bewerter mit den Vorwürfen des Hoteliers konfrontiert und um Stellungnahme gebeten. Erst wenn ein eindeutiger Rechtsverstoß ausgeschlossen werden kann, wird die Bewertung wieder veröffentlicht.
(lifePR) (Düsseldorf, 22.06.2016) In Lebensmittel verarbeitenden Betrieben hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass seine Arbeitnehmer saubere und geeignete Hygienekleidung tragen. Dazu gehört auch die Reinigung dieser Kleidung.
Im konkreten Fall ist der Kläger im Schlachthof der Beklagten im Bereich der Schlachtung beschäftigt. Die Beklagte stellt dem Kläger für seine Tätigkeit weiße Hygienekleidung zur Verfügung. Für die Reinigung dieser Kleidung zieht sie ihm monatlich 10,23 Euro vom Nettolohn ab. Der Kläger hielt diese Abzüge für unberechtigt und verlangte für die Monate Januar 2011 bis Februar 2014 wegen der bereits vorgenommenen Abzüge eine Lohnnachzahlung in Höhe von 388,74 Euro netto. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) gab ihm Recht – der Kläger sei nicht verpflichtet, die Kosten der Reinigung der Hygienekleidung zu tragen und diese der Beklagten zu erstatten.
Nach der nationalen Lebensmittelhygiene-Verordnung müssten Personen, die in einem Bereich arbeiten, in dem mit Lebensmitteln umgegangen wird, geeignete und saubere Arbeitskleidung tragen. Die Beklagte habe die Reinigungskosten nicht im Interesse des Klägers, sondern im Eigeninteresse aufgewendet, so dass diese nicht vom Lohn des Kläger abgezogen werden dürften, so die ARAG Experten (BAG, Az.: 9 AZR 181/15).
ARAG Experten über vermeintlich regionale Lebensmittel
(lifePR) (Düsseldorf, 13.04.2016) Der Winter ist endgültig vorbei – und damit auch die Zeit, in der man frisches Gemüse nur aus Südeuropa bekam, oder sich mit Konserven und Tiefkühlware behelfen musste. Ist die derzeit angebotene Frühkartoffel aber noch aus der Region, wenn sie 100 Kilometer gereist ist? Ist der deutsche Spargel vom Bauern nebenan oder doch durch halb Europa gereist? Darf der Handel ‚regionale‘ Erdbeeren aus Treibhäusern aus unseren Nachbarländer verkaufen? Wer zieht die geografische Grenze zwischen regional und ganz weit weg? ARAG Experten erklären im Folgenden, mit welchen Stolpersteinen Verbraucher rechnen müssen, wenn sie eigentlich einfach nur den Erzeuger in der eigenen Umgebung unterstützen wollen.
Ist ‚regional‘ geschützt?
Um es gleich vorweg zu nehmen: Die Verwendung des Begriffes ‚regional‘ ist fast beliebig verwend- und definierbar. Es gibt keine rechtsverbindlichen Mindeststandards und kein amtliches Prüfsiegel für Regionalprodukte. Bei verarbeiteten Produkten genügt sogar die Information, für wen das Produkt hergestellt und wo es verpackt wurde. Angaben zum Herkunftsland sind bei ihnen nicht gesetzlich vorgeschrieben. Genauso verhält es sich bei der geografischen Definition des Begriffes ‚regional‘: Ob nur der Bauer nebenan oder der Gemüsehof am anderen Ende des Bundeslandes zur Region gehört, bestimmt der Handel weitestgehend selbst.
Regionale Lebensmittel erkennen
Um dem wachsenden Trend, regional einzukaufen, Rechnung zu tragen, hat die Bundesregierung ein offizielles Prüfsiegel eingeführt: Seit Anfang des Jahres gibt es nun das so genannte Regionalfenster. Unterstützt durch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft tragen mittlerweile rund 3.500 Lebensmittel von etwa 550 Unternehmen dieses blau-weiße, viereckige Logo. Hersteller, die es nutzen, müssen sich zertifizieren lassen. Produkte, die nur aus einer einzigen Zutat bestehen, müssen danach zu 100 Prozent aus einer genau definierten Region stammen. Bei verarbeiteten Produkten werden die Herkunft der Hauptzutaten und ihr Verarbeitungsort angegeben. Allerdings weisen die ARAG Experten einschränkend darauf hin, dass dieses Siegel auf freiwilliger Basis eingesetzt wird und nicht gesetzlich geschützt ist. Und: Bei Fleischprodukten mit der regionalen Kennzeichnung muss das Tier nicht etwa sein ganzes Leben in der Region verbracht haben, sondern lediglich den letzten Teil der Mast.
Wer also sicher sein will, dass die Kartoffel auch vom benachbarten Acker stammt, sollte direkt auf dem Hof einkaufen gehen oder genau nachfragen, woher das regionale Produkt kommt.
Gäste, die Tische reservieren und dann nicht erscheinen, sind ein immer größer werdendes Ärgernis. Bei diesen Gästen fehlt das Verständnis für den Schaden den sie dadurch anrichten. Reserviert ist recht schnell und sollte dann doch etwas dazwischen kommen wird die Reservierung schnell vergessen.
Doch wie sieht das rechtlich aus? Sind Tischreservierungen für den Gast verbindlich?
Eigentlich ist es eine Frage des Anstandes, dass man eine Reservierung absagt, wenn man diese nicht wahrnehmen möchte. Das wäre in der heutigen Zeit doch mit einem Anruf schnell erledigt. Leider denken immer noch viele Gäste, dass der Wirt schon merkt, wenn man nicht kommt.
Aus rechtlicher Sicht besteht für den Gast keine vertragliche Pflicht zu kommen. Eine Reservierung dient lediglich der Anbahnung einer noch auszuhandelnder Bewirtungsleistung. Wenn der Wirt jedoch nachweisen kann, dass diesem durch das Ausbleiben ein Schaden entstanden ist, kann er Ersatz verlangen. Das wären Kosten für zusätzliches Personal, Tischschmuck oder das Bereitstellen von besonderen Speisen. Auch den entgangenen Gewinn kann er geltend machen, wenn er auf Grund der Reservierung andere Gäste abweisen musste.
Ohne Beweise geht nichts!
Für den Wirt gilt im Falle einer Schadenersatzklage jedoch die Beweispflicht. Er muss nachweisen können, dass er einen zusätzlichen Aufwand durch die Reservierung hatte und dass er andere Gäste abweisen musste.
Eine Möglichkeit wäre, in der Bestätigung der Reservierung ein mietähnliches Entgelt zu verlangen. Dies ist zwar möglich, jedoch noch unüblich.
(lifePR) (Düsseldorf, 01.03.2016) Ob die schnelle Pizza mit Kollegen zum Feierabend oder das Festessen mit der ganzen Familie – über acht Millionen Deutsche geben an, häufig Essen zu gehen. Sogar über 48 Millionen gehen mindestens ab und zu ins Restaurant. Was sie sich davon versprechen? Meist gute Speisen in netter Gesellschaft – einfach eine schöne Zeit! Doch was ist, wenn das Essen nicht hält, was die Speisekarte verspricht oder der tollpatschige Kellner Rotwein über die Hose des Gastes schüttet? ARAG Experten sagen, welche Rechte ein Gast im Restaurant besitzt.
Ungenießbares nicht bezahlen
Wer tatsächlich ungenießbares Essen erhält, muss natürlich nichts dafür bezahlen. Allerdings muss dieser Zustand nachweisbar und die Reklamation nicht auf das persönliche Geschmacksempfinden des Restaurantbesuchers zurückzuführen sein. Ein pauschales Meckern, es habe nicht geschmeckt, reicht nicht aus (LG Düsseldorf 22 S 136/92). Demnach können objektiv versalzene, rohe oder angebrannte Speisen ohne Wenn und Aber zurückgegeben werden – und zwar möglichst rasch. Wer erst isst und sich dann beschwert, kann den Preis nicht mehr mindern (LG Freiburg, Az. 3 S 85/71).
Im Beschwerdefall muss der Gast dem Wirt die Möglichkeit zum Nachbessern einräumen. Dabei kann er ihm auch eine angemessene Frist von beispielsweise 15 Minuten setzen. Geht auch der zweite Versuch daneben, kann der Gast ohne zu zahlen von seiner Bestellung Abstand nehmen. Gar nicht zumutbar sind übrigens Fremdkörper wie Schnecken oder Käfer im Essen – in einem solchen Fall muss der Gastwirt auch keine Nachbesserungschance erhalten. Für vorher verzehrte Speisen oder Getränke muss er dennoch löhnen.
Verdorbenes = Schadensersatz?
Sollte ein Gast etwas offensichtlich Verdorbenes serviert bekommen, ist die Sache einfach: nicht essen, sondern zurückgehen lassen. Hat er berechtigten Zweifel an der Güte der dargereichten Lebensmittel kann er im äußersten Fall auch das Ordnungsamt einschalten und bitten, das Restaurant zu überprüfen. Doch das Problem an verdorbenen Lebensmitteln ist, dass man sie eben häufig nicht erkennt und dann nach dem Verzehr erkrankt. In einem solchen Fall kann man theoretisch Schadensersatz und Schmerzensgeld geltend machen. Allerdings muss nachgewiesen werden, dass die Erkrankung vom Verzehr des dargebotenen Essens stammt. Dies funktioniert am besten, wenn mehrere Personen, die das gleiche zu sich genommen haben erkranken – beispielsweise nach einer größeren Feier. Ansonsten ist der Nachweis schwer zu erbringen, da Magen-Darm-Beschwerden viele Ursachen haben können.
Verletzungen beim Verzehr
Immer wieder kommt es vor, dass sich Fremdkörper im Essen befinden und sich der Gast durch beherztes Zubeißen seine Zähne beschädigt. Geschieht derartiges ist derjenige im Vorteil, der den Gegenstand des Übels noch vorweisen kann – zwecks Beweismittelsicherung. Ohne einen Beweis nämlich kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich beispielsweise im Fleisch ein Stein oder ähnliches verbarg, der Schuld am Verlust des ausgebissenen Zahnes war (BGH, Az.: VIII ZR 283/05). Bei einem eindeutigen Nachweis ist Schadensersatz fällig. Doch Achtung bei Wildgerichten: mit einem Schrotkorn im Fleisch sollte hier durchaus gerechnet werden. Daher musste ein Gastwirt auch nur für drei Viertel der Zahnbehandlungskosten eines Gastes aufkommen, das letzte Viertel blieb diesem selbst überlassen (AG Waldkirch, Az.: 1 C 397/99).
Kellnerfehler
Landet Rotwein oder ähnliches auf der Garderobe eines Restaurantbesuchers, haften eigentlich Kellner und Wirt gemeinsam. In den meisten Fällen jedoch hat der Gastwirt eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, die einen solchen Schaden übernimmt. Dazu muss der Gast lediglich die Rechnung der Reinigung einreichen; das ist meist unproblematisch.
Problematischer sind da schon lange Wartezeiten für ein gutes Essen. Wie lang die Wartezeiten auf das Essen wirklich sein dürfen, ist nirgends fest geregelt, so die ARAG Experten. Allerdings lässt sich auf ein paar Erfahrungswerte zurückgreifen. Während zwanzig Minuten Wartezeit im Imbiss lang sind, ist in einem gehobenen Restaurant unter Umständen auch eine Stunde Wartezeit zumutbar. Beim Mittagessen unter Zeitdruck gilt wiederum eine andere Toleranzgrenze als abends.
In zwei Fällen durften die Betroffenen nach eineinhalb bzw. zwei Stunden ihren Rechnungsbetrag um 20 bzw. 30 Prozent mindern (AG Hamburg, Az. 20 a 275/73, LG Karlsruhe, Az. 1 S 196/92). Auf die Rechnung dagegen muss nicht so lang gewartet werden: Nach 15 Minuten und mehrfacher Aufforderung darf man das Restaurant verlassen. Doch sollte man seine Personalien hinterlassen, damit der Wirt die Rechnung per Post zustellen kann. Ansonsten droht der Vorwurf der Zechprellerei.
(lifePR) (Köln, 16.02.2016) Als würde der Joballtag den deutschen Arbeitnehmern nicht schon genug abverlangen, kommt in vielen Fällen noch eine Art „hausgemachter Stress“ hinzu: Ärger mit unkooperativen Kollegen oder auch tyrannischen Chefs. Solche Streitereien können einem oft mehr zusetzen als die eigentlichen beruflichen Herausforderungen. Doch das muss nicht sein, wie Robert Mudter, ROLAND-Partneranwalt aus der Frankfurter Kanzlei „Mudter und Collegen“ erklärt.
Schnee, Sturm oder Stau – muss ich trotzdem pünktlich erscheinen?
Mal sind es die streikenden Bahnen, mal ist der scheinbar endlose Stau auf der Autobahn schuld daran, dass Arbeitnehmer zu spät zum Dienst kommen. Muss ich mit Konsequenzen rechnen, obwohl ich eigentlich nichts dafür kann? „Der Arbeitnehmer trägt das sogenannte Wegerisiko, also das Risiko, nicht pünktlich zu erscheinen. Er muss daher dafür Sorge tragen, sich früh genug auf den Weg zu machen. Viele Arbeitgeber zahlen aber auch trotz Verspätung den vollen Lohn“, erklärt Rechtsanwalt Mudter. Eine Abmahnung könne der Arbeitgeber erst aussprechen, wenn ein Arbeitnehmer mehrmals zu spät komme. „Zwei Tage nach dem Wintereinbruch sollte beispielsweise klar sein, dass man früher los muss, um pünktlich zu erscheinen.“
Psychostress durch Kollegen – was kann ich gegen Mobbing tun?
Seine Kollegen kann man sich nicht aussuchen und für ein entspanntes Arbeiten muss man auch nicht gleich privat befreundet sein. Was aber, wenn der Bürodrachen einem täglich die Hölle heiß macht und jeder Arbeitstag zur Tortur wird? ROLAND-Partneranwalt Robert Mudter weiß, dass Mobbing krank machen kann, und er rät Betroffenen, sich in jedem Falle zur Wehr zu setzen: „Ist ein Betriebsrat vorhanden, sollte dieser einbezogen werden. Er hilft bei einer Beschwerde gegenüber dem Arbeitgeber. Aber auch ohne Betriebsrat muss der Arbeitgeber seine Mitarbeiter bei der Lösung unterstützen und hat die Möglichkeit, den mobbenden Mitarbeiter abzumahnen oder zu kündigen.“ Helfe dies alles nichts, habe das Mobbingopfer gegenüber dem Arbeitgeber und dem Mobber einen Unterlassungsanspruch, aber auch ein Anrecht auf Schadenersatz, was die Gerichte auch mittlerweile anerkennen. „Der Arbeitnehmer hat allerdings die volle Darlegungs- und Beweislast für das Mobbing und die hierdurch entstandenen psychischen beziehungsweise physischen Folgen. Um die Chancen vor Gericht zu erhöhen, sollten Betroffene am besten ein Mobbingtagebuch führen“, so der Jurist.
Von Fingernägeln bis Frisur – wo darf der Arbeitgeber mitreden?
Kleider machen Leute – daran gibt es wohl nichts zu rütteln. Aber darf der Chef bestimmen, welche Kleider das sind? „Der Arbeitgeber darf im Rahmen des Direktionsrechts Vorgaben machen. Dies gilt vor allem, wenn es die Sicherheit betrifft“, erklärt Rechtsanwalt Mudter. So sei für bestimmte Tätigkeitsbereiche das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich oder von einer Berufsgenossenschaft vorgeschrieben. Der Arbeitgeber sei in diesem Fall verpflichtet, dem Arbeitnehmer die Schutzkleidung kostenlos zur Verfügung zu stellen, und die Mitarbeiter müssen die Schutzkleidung tragen. „Darüber hinaus kann sich aber eine Verpflichtung zum Tragen bestimmter Kleidung ergeben, was sich je nach Branche sehr unterschiedlich gestaltet“, so Robert Mudter weiter. Beispielsweise dürfe ein Luftfahrtunternehmen seine Mitarbeiter in eine Uniform zwingen, eine Anwaltskanzlei darf Anzüge vorschreiben. „Über Fingernagelfarbe und Frisur darf der Chef aber nie mitentscheiden, da dies unverhältnismäßig ist.“
Wenn der kleine Hunger kommt – Schreibtisch-Snack erlaubt?
Um keine Zeit zu verlieren, verlegen viele Mitarbeiter die Mittagspause einfach an den Schreibtisch, was einige Chefs gar nicht gern sehen – oder sogar verbieten. Darf der Chef den Snack vor dem PC untersagen? „Bei einer Arbeitszeit von sechs bis neun Stunden habe ich einen Mindestanspruch auf eine Pause von 30 Minuten. Der Arbeitgeber ist dabei verpflichtet, seine Mitarbeiter anzuhalten, die Pause auch wirklich zu machen. Und während dieser Pause können diese (fast) alles machen, was sie wollen“, gibt der Anwalt grünes Licht. Prinzipiell dürfe man also auch vor dem PC essen – es sei denn, es existierte eine Betriebsordnung, die etwas anderes regelt. „Allerdings sollte man während des Essens dann nicht weiter am PC arbeiten, da es in diesem Fall ja keine Pause wäre“, erklärt der ROLAND-Partneranwalt.
Wer zuerst kommt – darf auch zuerst urlauben?
Schon Ende des Jahres reservieren sich einige Kollegen vorsorglich alle Brückentage oder gleich schon mal die Sommerferien des Folgejahres – schließlich haben sie schulpflichtige Kinder. Haben kinderlose Arbeitnehmer hier partout das Nachsehen? Rechtsanwalt Mudter erklärt: „Die Grundregel ist, dass jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf Erholungsurlaub hat, aber nicht auf eine konkrete Lage des Urlaubs. Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Allerdings kann es sein, dass dringende Belange oder Urlaubswünsche von Kollegen, die aus sozialen Gründen Vorrang haben, dem entgegenstehen.“ Heißt: Der Arbeitgeber müsse immer abwägen, welcher Arbeitnehmer den Urlaub in den Sommerferien nach sozialen Gesichtspunkten am ehesten benötigt. In der betrieblichen Praxis seien dies oft Kollegen, die Kinder haben. Werde dadurch ein kinderloser Arbeitnehmer jahrelang benachteiligt, müsse der Arbeitgeber allerdings auch mal zu dessen Gunsten entscheiden. „Auch bei der Vergabe von Brückentagen muss der Arbeitgeber jeden einmal berücksichtigen. Macht er dies nicht, kann man die Lage des Urlaubs vor dem Arbeitsgericht einklagen. Zuerst sollte man aber versuchen, die Kollegen anzusprechen und einen Kompromiss zu finden“, rät der Anwalt.