Archiv der Kategorie: Rechtliche Informationen

Rechtliche Infos für Hoteliers und Gastronomen

Hundeverbot im Speiseaal des Urlaubshotels

Hund-auf-reisen(lifePR) (Düsseldorf, 08.01.2016) Der Urlaub wurde mit Aufpreis gebucht, damit der Pudel mitreisen durfte. Für Herrchen und Frauchen war damit klar, dass sie dadurch einen Anspruch auf Versorgung ihres Lieblings hatten. Doch vor Ort stellte sich heraus, dass der Vierbeiner seine Besitzer während der Mahlzeiten nicht in den Speisesaal des Urlaubshotels begleiten durfte. Auch Hundefutter wurde vom Hotel nicht gestellt. Die erbosten Tierhalter wollten daraufhin den Reisepreis mindern.

Doch ARAG Experten weisen darauf hin, dass ein Speisesaalverbot aber kein ausreichender Grund für eine Reisepreisminderung ist. Der Aufpreis stellt lediglich einen Ausgleich für erhöhte Dienstleistungen des Hotelpersonals dar. Immerhin wurde den Tierhaltern nicht zugesichert, ihren Hund in den Speisesaal mitnehmen zu dürfen oder Hundefutter gestellt zu bekommen. So liegt hier lediglich eine Unannehmlichkeit vor, die keine Reisepreisminderung rechtfertigt (LG Frankfurt a. M., Az.: 2/24 S 59/99).

Bild: ©hogapr

Fernseher in Hotelzimmer nicht grundsätzlich GEMA-pflichtig

Eine Hotelbetreiberin in Berlin sollte für die Fernseher, die auf den Gästezimmern stehen, GEMA-Gebühren bezahlen. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass für Fernseher, die das TV Programm über eine Zimmerantenne empfangen, keine Gebühren zu zahlen sind.

Die Beklagte betreibt in Berlin ein Hotel. Sie hat 21 Zimmer des Hotels mit Fernsehgeräten ausgestattet. Die Fernsehgeräte verfügen über eine Zimmerantenne, mit der das digitale terrestrische Fernsehprogramm (DVB-T) unmittelbar empfangen werden kann.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe durch das Bereitstellen der Fernsehgeräte in das Recht der Urheber und Leistungsschutzberechtigten zur öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke und Leistungen eingegriffen. Sie hat die Beklagte auf Zahlung einer Vergütung für den Zeitraum vom 1. Juni 2010 bis zum 30. Juni 2011 in Höhe von 765,76 € in Anspruch genommen.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat durch das bloße Bereitstellen von Fernsehgeräten, mit denen Gäste des Hotels ausgestrahlte Fernsehsendungen über eine Zimmerantenne empfangen können, nicht in die Rechte von Urhebern oder Leistungsschutzberechtigten zur öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke oder Leistungen eingegriffen. Sie hat dadurch weder das Senderecht (§ 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 UrhG* iVm § 20 UrhG**) noch das Recht der Wiedergabe von Funksendungen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 5 UrhG* iVm § 22 Satz 1 UrhG***) und auch kein unbenanntes Recht der öffentlichen Wiedergabe verletzt.

Der Betreiber eines Hotels, der – wie die Beklagte – die Gästezimmer lediglich mit Fernsehgeräten ausstattet, mit denen die Fernsehsendungen über eine Zimmerantenne empfangen werden können, gibt die Fernsehsendungen daher nicht wieder und schuldet keine Urhebervergütung.

Quelle und weitere Infos: kostenlose-urteile.de
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Gast verletzt sich durch defekten Stuhl – Kein Anspruch auf Schadensersatz

18.11.2015 – In Magdeburg hat das Landgericht entschieden, dass der Gastwirt nicht immer haftet, wenn mal ein Stuhl zusammenbricht. Voraussetzung ist jedoch, dass keine Schäden im Vorfeld bekannt waren.

In diesem Fall hatte ein Gast mit seiner Frau ein Restaurant besucht, um dort zu Frühstücken. Als sich der Mann hinsetzten wollte, gab der Stuhl nach und brach zusammen. Er verletzte sich bei dem Sturz. Der Gast klagte auf 3000 Euro Schmerzensgeld und 7000 Euro Verdienstausfall-Entschädigung, weil seiner Ansicht nach der Stuhl bereits vorher beschädigt gewesen sein soll.

Vorschäden waren nicht erkennbar

Die Klage wurde vom Landgericht abgewiesen, da es sich bei dem Sturz um ein Unglück handelte, für das dem Schädiger kein schuldhaftes Verhalten nachzuweisen sei. Grundsätzlich ist ein Gastwirt dafür verantwortlich, dass von den Örtlichkeiten und dem Inventar keine Gefahr ausgeht. Er hat dafür zu sorgen, dass sich seine Einrichtung in einem einwandfreien Zustand befinden. Dafür reicht jedoch eine Sichtkontrolle. Es ist nicht notwendig, an jedem Stuhl zu rütteln, um die Nut und Feder-Verbindungen zu überprüfen.

Auf Grund der näheren Untersuchung  konnte der Gastwirt an dem beschädigten Stuhl im Vorfeld nicht erkennen, dass er bereits defekt war.

Quelle: Kostenlose Urteile

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Lohnnachweis bleibt vorerst, UV-Jahresmeldung kommt

(lifePR) (Mannheim, ) Es ist eine gute Nachricht: Der jährliche summarische Lohnnachweis an die gesetzliche Unfallversicherung wird nicht abgeschafft. Nach zunächst gegenteiligen Planungen des Gesetzgebers hat das „Fünfte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“ dies bestätigt. Die gesetzliche Unfalversicherung hatte sich stets für den Erhalt eines unternehmensbezogenen summarischen Lohnnachweises eingesetzt.

Was bedeutet das für Unternehmen?

Bis spätestens Februar 2016 muss der Lohnnachweis für das Jahr 2015 an die BGN übermittelt werden. Das ist auf dem Papierweg möglich, oder über das Extranet der BGN. In den kommenden Jahren wird dieses Verfahren schrittweise auf eine rein elektronische Lösung umgestellt werden. Ab dem Jahr 2019 soll der neue elektronische Lohnnachweis die alleinige Grundlage für die Beitragsbescheide der Unternehmen sein. Auf dem Weg dorthin wird es in den nächsten Jahren eine Übergangsphase geben. Ziel ist es, auch in Zukunft eine sichere und transparente Beitragsberechnung zu gewährleisten.

Eine Änderung im DEÜV-Verfahren: Neue UV-Jahresmeldung ab 1.1.2016

Seit 2009 mussten – zusätzlich zum summarischen Lohnnachweis – mit jeder Meldung im Rahmen des DEÜV-Verfahrens Daten zur Unfallversicherung an die jeweilige Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag übermittelt werden. Dazu diente der „Datenbaustein Unfallversicherung“ (DBUV). Er bezog sich im Gegensatz zum Lohnnachweis an die gesetzliche Unfallversicherung auf die einzelnen Beschäftigten. Dieses Meldeverfahren hat sich in der Erprobungsphase nicht als ausreichend sichere und fehlerfreie Grundlage für die Berechnung der Beiträge zur Unfallversicherung erwiesen. Es wird daher aufgegeben, allerdings nicht ersatzlos. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen künftig eine gesonderte arbeitnehmerbezogene „Jahresmeldung zur Unfallversicherung“ (UV-Jahresmeldung) an die Einzugsstellen abgeben. Sie ist unabhängig von den übrigen Meldungen zur Sozialversicherung.

Diese neue UV-Jahresmeldung muss ab dem 1. Januar 2016 abgegeben werden. Sie ersetzt nicht den Lohnnachweis an die Unfallversicherung. Sie dient allein der Rentenversicherung als Prüfgrundlage und umfasst folgende Daten:

– Betriebsnummer des Unfallversicherungsträgers
– Mitgliedsnummer des Unternehmens bei seinem Unfallversicherungsträger
– Gefahrtarifstelle
– Unfallversicherungspflichtiges Entgelt je beschäftigter Person (bis zur jeweiligen Höchstgrenze des Unfallversicherungsträgers)

ÜBER BERUFSGENOSSENSCHAFT NAHRUNGSMITTEL UND GASTSTÄTTEN (BGN)

Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) mit Sitz in Mannheim ist seit 1885 die gesetzliche Unfallversicherung für die Unternehmen der Nahrungsmittel- und Getränkeindustrie, des Hotelund Gaststättengewerbes, des Bäcker- und Konditorenhandwerks, der Fleischwirtschaft, von Brauereien und Mälzereien sowie von Schausteller- und Zirkusbetrieben. Alle Beschäftigten in diesen Betrieben sind kraft Gesetzes bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten bei der BGN versichert – zurzeit rund 3,5 Millionen Menschen in über 400.000 Betrieben.

Bild: hogapr

Rauchverbot gilt auch für Raucherclubs

24. Oktober 2012 – Unglaublich, aber wahr –  Das gesetzliche Rauchverbot für Gaststätten gilt auch für sogenannte Raucher-Clubs.

Das Bundesverfassungsgericht hat heute in seinem Beschluss (1 BvR 3017/11) veröffentlicht, dass das Rauchverbot auch für Raucher-Clubs gilt. Die 3. Kammer des Ersten Senats begründete ihre Entscheidung damit, dass ein Rauchverbot in Vereinsräumlichkeiten auch dann nicht die Vereinigungsfreiheit berührt, wenn die Räumlichkeiten zwar für den verfolgten Vereinszweck – das gemeinsame Rauchen – genutzt werden sollen, aber tatsächlich öffentlich zugänglich sind.

Nachdem die Geschäftsführerin der Shisha-Bar bereits 2011 vom Amtsgericht München zu einer Geldbuße von 750 Euro verurteilt wurde, klagte sie nun vor dem Bundesverfassungsgericht. Die Bar, die als Verein zur „Förderung der arabischen und asiatischen Gastronomiekultur“ gegründet wurde und damit das Rauchverbot umgehen wollte, hat 37.000 Mitglieder. Der Mitgliedsbeitrag beträgt einen Euro pro Jahr und das Mindestalter ist 20 Jahre.

Quelle: Bundesverfassungsgericht 

Freies W-LAN in der Gastronomie – bald keine Haftung mehr?

Gericht legt dem EuGH Fragen vor

(lifePR) (Berlin, ) Der Betrieb offener W-LAN-Hotspots stellte bisher für die Betreiber ein großes Risiko dar, insbesondere dann, wenn Nutzer gegen das Urheberrecht verstießen, indem sie beispielsweise Musiktitel herunter- oder hochgeladen haben. Danach hafteten Inhaber von W-LAN-Netzwerken, also z. B. Gastronomen oder Hoteliers, für durch Dritte begangene Rechtsverletzungen, wenn die Netzwerke nicht ausreichend gesichert waren (sog. Störerhaftung). Dies könnte sich in Zukunft allerdings ändern. Das Landgericht München (LG) hat nämlich in einem aktuellen Fall eine Anfrage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gestellt. Kern dieser Anfrage ist es, ob an der Störerhaftung weiterhin festgehalten werden kann.

Müssen W-LAN-Betreiber Sicherungsmaßnahmen ergreifen?

In dem zugrundeliegenden Fall bot der Kläger seinen Geschäftspartnern und Besuchern einen kostenlosen, offenen Internetzugang an. Weil über sein Netz ein Musiktitel in das Internet gestellt wurde, erhielt der Kläger eine Abmahnung. Dies wollte er nicht auf sich sitzen lassen und klagte. Das LG sollte entscheiden, ob W-LAN-Zugangsanbieter verpflichtet sind, Maßnahmen zur Vorbeugung oder Verhinderung von Rechtsverletzungen durch Nutzer des öffentlichen Internetzugangs zu ergreifen.

Das LG setzte das Verfahren aus und legte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) einen Katalog von neun Fragen vor. Diese Vorgehensweise spricht dafür, dass das LG davon ausgeht, dass W-LAN-Betreiber nicht für die übermittelten Inhalte verantwortlich gemacht werden können. Aus Sicht der Betreiber von W-LAN-Internetzugängen ist dies eine erfreuliche Nachricht. In Zukunft können sie möglicherweise ihren Kunden und Gästen freies W-LAN anbieten, ohne teure Abmahnungen befürchten zu müssen.

Was können Abgemahnte tun?

Wer im Rahmen seines Gewerbes einen offenen Internetzugang anbietet und wegen Urheberrechtsverletzungen abgemahnt wird, ist zu empfehlen, sich an einen auf das Urheberrecht spezialisierten Anwalt zu wenden. Auf keinen Fall sollten Abmahnungen ungeprüft bezahlt werden.

Tim Geißler
Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Strafrecht
http://www.gks-rechtsanwaelte.de

Verbrennungen durch Saunaaufguss – Gast erhält Schmerzensgeld

Hotelgast erhält Schmerzensgeld, weil er sich bei einem eigenmächtigen Sauna-Aufguss Verbrennungen 1. und 2. Grades zugezogen hat.

Ein Hotelgast hat während seinem Saunagang eigenmächtig zwei Flaschen Aufgusskonzentrat aus einem Regal genommen und dieses unverdünnt auf den Heizofen geschüttet. Dabei gab es eine Stichflamme, wodurch er sich Verbrennungen zuzog. Daraufhin verklagte der Hotelgast den Hotelbetreiber auf Schmerzensgeld.

Das Oberlandesgericht Naumburg gab dem Hotelgast Recht und gewährte ihm ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.500 €, da der Hotelbetreiber seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hatte. Er hätte die Flaschen für die Hotelgäste unerreichbar aufbewahren müssen.

In dem zu Grunde liegenden Fall waren diese Flaschen jedoch auf einem Regal abgestellt, in dem unter anderem auch Handtücher lagen.

Hotelgast erhält eine Mitschuld von 50 %

Das Oberlandesgericht Naumburg hat dem Saunabesucher eine Mitschuld von 50 % angelastet, da dieser die Warnhinweise auf der Flasche nicht beachtet hatte. Zudem hätte er auf Grund der Größe der Flaschen erkennen können, dass es sich dabei um ein Konzentrat handelte. Des Weiteren war der Gast von Beruf Zahnarzt, wodurch er von Berufswegen her ebenfalls mit Chemikalien zu tun hat. Dadurch hätte ihm die Gefahr durchaus bewusst sein können.

Quelle: Kostenlose Urteile und Oberlandesgericht Naumburg, ra-online (zt/VersR 2008, 1505/rb)

Bild: roesli48  / pixelio.de