Nach einem Urteil vom Bundesgerichtshof ist eine Bewertungsplattform nicht verpflichtet, die Daten eines Nutzers herauszugeben.
Ein Arzt hatte bei der Internetplattform Sanego verlangt, dass er die Daten eines Nutzers haben möchte, der mehrmals falsche Behauptungen über den Arzt verbreitet hatte. Die Bewertungen wurden zwar auf Verlangen gelöscht, aber der Betreiber lehnte es ab, den Bewerter zu nennen. Daher kam es bereits 2012 zu einer Verhandlung vor dem Landgericht. Die bejahte die Auskunft über die Daten des Nutzers.
In der Revision vor dem Bundesgerichtshof wurde die Auskunftserteilung jedoch wieder abgewiesen.
Es ist nur in Einzelfällen möglich, eine Auskunft über den Nutzers zu erhalten. Dazu gehört etwa die Strafverfolgung. Abfälligen oder satirischen Äußerungen fallen unter die Meinungsfreiheit. Eine Schmähkritik ist unzulässig und kann einen Unterlassungsanspruch rechtfertigen. Ob hier jedoch ein Anspruch auf Herausgabe der Nutzerdaten in Frage kommt, ist unklar…
Heißt das nun für die Zukunft, dass Gerüchte und falsche Behauptungen im Internet straffrei verbreitet werden dürfen?
Bei Gästen, die ein reserviertes Hotelzimmer nicht nutzen (no-show) werden meist die vollen Reisekosten in Rechnung gestellt. Auch kurzfristige Stornierungen werden voll berechnet. Dies ist nach Ansicht der Wettbewerbszentrale nicht rechtmäßig. Hoteliers müssen die nicht entstandenen Kosten von den Stornokosten abziehen. Dazu zählt etwa die nicht notwendige Zimmerreinigung.
10 % Abzug von den Stornokosten
Laut dem Deutschen Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA) sollen dafür etwa 10% von den Stornokosten abgezogen werden. Bereits 1991 hatte Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden, dass der Hotelier die nicht entstandenen Unkosten von den Stornogebühren abziehen muss.
Im Laufe der letzten Woche hatten die Wettbewerbshüter bereits einige große Hotelketten auf Grund dieser vertraglichen Klauseln abgemahnt.
Manchmal vergisst ein Gast bei Abreise, den Schlüssel für das Hotelzimmer wieder abzugeben. Normalerweise weist man den Gast an, diesen per Post wieder an das Hotel zurückzusenden. In einem aktuellen Fall hatte ein Gast den Zimmerschlüssel nicht zurück gegeben und das Hotel verlange daraufhin Schadenersatz, da der Gast seine Rückgabepflicht verletzt hat. Das Hotel wollte die Kosten für den Austausch der kompletten Schließanlage erstattet haben. Als der Gast sich weigerte kam der Fall vor Gericht.
Kein Anspruch auf Schadenersatz
Im zugrunde liegenden Fall entschieden die Richter gegen die Hotelbetreiberin. Ein Anspruch auf Schadenersatz besteht nur, wenn das Hotel die Schlösser auch tatsächlich austauscht. Da das Hotel die Schließanlage weitere 14 Monate nach Abreise des Gastes nicht getauscht hatte, sahen die Richter hier keinen Anspruch auf Schadenersatz.
Verpflichtung zur Schadensminderung
Die Richter wiesen darauf hin, dass das Hotel den Gast darauf aufmerksam machen muss, dass im Fall eines Schlüsselverlust ein sehr hoher Schaden entsteht. Des weiteren sollte ein Hotelbetreiber eine Schließanlage installieren, die es im Falle eines Verlustes ermöglicht, nur die betroffenen Schlösser auszutauschen.
Gefunden bei kostenlose-urteile.de
Quelle: Amtsgericht Wolfratshausen, ra-online (zt/ZMR 2014, 47/rb)
(lifePR) (München, ) Dieses Jahr ist europaweit die neue Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) in Kraft getreten. Der Verbraucher soll künftig umfassender von den Herstellern informiert werden, um im großen Angebot der Lebensmittel eine für sich geeignete Auswahl zu treffen. Die LMIV regelt das durch übersichtlichere und verpflichtende Hinweise und Kennzeichnungen der Produkte. Die Lebensmittel-Experten von TÜV SÜD erklären, was sich durch die Verordnung ändert und welche Vorteile sich für Konsumenten ergeben.
Die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, wie das Dokument offiziell heißt, regelt auf europäischer Ebene die Kennzeichnung, Aufmachung, Bezeichnung, Werbung und den sogenannten Fernabsatz von Lebensmitteln neu. In Deutschland werden damit nationale Vorschriften wie die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV), die Nährwertkennzeichnungsverordnung (NKV) und Elemente der Fertigpackungsverordnung (FPackV) bzw. der Zusatzstoffzulassungsverordnung (ZZulV) miteinander verknüpft und aktualisiert. Die LMIV muss bis zum 13. Dezember 2014 umgesetzt sein. Ausnahmslos alle Lebensmittelhersteller – die regionale Käserei genauso wie der internationale Großkonzern – sind ab diesem Stichtag verpflichtet, den Verbraucher in einheitlicher Form über Nährwerte, Herkunft und allergisches Potential ihrer Lebensmittel zu informieren. Neu ist: Bei der Angabe zu deklarierender Allergene beschränkt sich die Verordnung dabei nicht allein auf verpackte Nahrungsmittel. Auch beim offenen Verkauf in der Bäckerei, an der Fleischertheke, im Hofladen und im Restaurant wird der Kunde künftig genauer informiert. Zudem wird Internethandel mit Lebensmitteln in der neuen Verordnung berücksichtigt.
„Vor allem für Menschen mit Lebensmittelallergien erhofft sich der Gesetzgeber Vorteile“, sagt Dr. Andreas Daxenberger, Lebensmittelexperte von TÜV SÜD. „Die Allergikerhinweise müssen beispielsweise durch eine veränderte Schriftart oder eine andere Hintergrundfarbe deutlich hervorgehoben sein. Darüber hinaus gilt die Deklarationspflicht allergener Stoffe künftig nicht nur für verpackte Lebensmittel sondern auch für lose Ware, wie etwa für Brot. Auch Allergene in nicht vorverpackter Ware, die im Internethandel vertrieben werden, müssen vor Kaufabschluss deklariert werden.“ Außerdem werden Restaurants verpflichtet, in ihrer Speisekarte auf Allergene hinzuweisen. An der Liste der deklarierungspflichtigen Allergene ändert sich nichts.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
Ergänzende Angaben sind für Hersteller verpflichtend: Neben der Bezeichnung des Lebensmittels, dem Zutatenverzeichnis, der Menge bestimmter Zutaten, der Nettofüllmenge, dem Mindesthaltbarkeitsdatum, dem Alkoholgehalt und den Angaben zum Lebensmittelunternehmer gehören nun auch eine für alle verpflichtende Nährwertdeklaration, Anweisungen zum Gebrauch des Lebensmittels und – falls Teile der Produktion im Ausland stattfanden – Angaben zum Ursprungsland auf die Verpackung. Diese Informationen müssen auf allen vorverpackten Lebensmitteln zu finden sein, auch wenn sie zur Weiterverarbeitung bestimmt sind. Bisher mussten die Angaben nur auf Verpackungen für den Endverbraucher deklariert werden. Für Lebensmittel, die Verbraucher im Internet bestellen, ist die Deklaration nun ebenfalls vorgeschrieben. Der Kunde muss diese Informationen bereits vor dem Online-Einkauf erhalten und nicht erst durch die Verpackung der gelieferten Ware.
Schriftgröße und Sichtfelder werden verbraucherfreundlicher: Alle festgelegten verpflichtenden Angaben müssen an einer gut sichtbaren Stelle abgedruckt sein. Eine Mindestschriftgröße von 1,2 mm soll dem Verbraucher Deutlichkeit und gute Lesbarkeit garantieren. Gemessen wird am kleinen „x“. Ausnahmen gibt es nur für Kleinstverpackungen wie etwa Kaugummiverpackungen oder Schokoriegel. Bei Verpackungen, deren größte Oberfläche kleiner als 80 Quadratzentimeter ist, darf die Schrift kleiner ausfallen. Sie muss aber mindestens 0,9 mm betragen.
Irreführung durch „Lebensmittelimitate“ wird vermindert: Analogkäse, Klebeschinken und Surimi unterliegen künftig speziellen Kennzeichnungsvorschriften. Bei Analogkäse muss etwa der Hinweis „hergestellt aus Pflanzenfett“ in unmittelbarer Nähe des Produktnamens zu finden sein. Zum Schutz vor Täuschung müssen außerdem aus Stücken zusammengefügte Fleisch- und Fischerzeugnisse, die der Verbraucher aber als gewachsenes Stück erkennen könnte, mit dem Zusatz „aus Fleischstücken zusammengefügt“ bzw. „aus Fischstücken zusammengefügt“ versehen werden. Da die Schriftgröße mindestens 75 % der Größe des Produktnamens betragen muss, können Verbraucher Imitate künftig bereits im Regal erkennen.
Herkunftskennzeichnung für Fleisch: Bisher bestand die Kennzeichnungspflicht auf Grund der BSE-Krise nur für Rindfleisch. Künftig gilt sie auch für frisches Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Hühnerfleisch. Darüber hinaus müssen die Lebensmittelhersteller bei tiefgefrorenen Fleisch- und Fischerzeugnissen neben dem Mindesthaltbarkeitsdatum nun auch das Einfrierdatum auf der Verpackung angeben.
Koffeinhinweis: Cola-Getränke, Energiedrinks oder Kaffee-Milchmischgetränke könnten Kindern, Schwangeren und Stillenden schaden. Sie müssen daher laut LMIV einen deutlichen Hinweis für diese Personengruppen tragen.
Pflichthinweise: Der Verbraucher muss künftig nicht nur, wie bisher, darüber informiert werden, ob das Lebensmittel Koffein oder Aspartam enthält, sondern muss auch auf eventuell enthaltene Pflanzensterine und Nanostoffe hingewiesen werden. Darüber hinaus muss angezeigt werden, falls das Lebensmittel vor dem Verkauf aufgetaut wurde. Auskunft über die Herkunft der verwendeten pflanzlichen Öle und Fette ist nunmehr verpflichtend.
Angabe zu Nährstoffen: Bislang war die Angabe freiwillig. Nach der LMIV ist sie nun für die meisten Lebensmittel Pflicht. Mit Ausnahme von Nahrungsergänzungsmitteln (ihre Deklaration ist in der Nahrungsergänzungsmittelverordnung – NemV eigenständig geregelt), Mineralwasser, Kräutern, Salz, Kaffee, Tee, alkoholischen Getränken, loser Ware und Kleinstverpackungen müssen alle Lebensmittel Informationen zu den so genannten „big 7“ enthalten. In einer Tabelle mit festgelegter Größe findet der Verbraucher auf einem Blick die Angaben zum Brennwert (Energiegehalt), Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz. Damit der Verbraucher einzelne Produkte besser vergleichen kann, sind die Angaben immer jeweils auf 100 g bzw. 100 ml Lebensmittel bezogen. Zusätzliche Angaben zu einfach/mehrfach ungesättigten Fettsäuren, mehrwertigen Alkoholen, Ballaststoffen, Stärke, Vitaminen und Mineralstoffen sind zulässig. Cholesterin und Transfettsäuren dürfen in der Nährwerttabelle nicht aufgeführt werden. Bei alkoholischen Getränken über 1,2 Prozent sind keine Angaben über Zutaten und Nährwerte notwendig.
Verpflichtend sind die Nähstoffangaben jedoch 2014 noch nicht. Sie müssen erst ab Dezember 2016 obligatorisch auf der Verpackung stehen. Die Angaben zu Richtwerten für die Tageszufuhr („GDAs“) sind aktuell und künftig als freiwillige Maßnahme der Unternehmen möglich.
Mehr Informationen zu den Dienstleistungen von TÜV SÜD für sichere Lebensmittel gibt es unterwww.tuev-sued.de/….
Bonn, 20. Dezember 2013: Das Bundeskartellamt hat heute die weitere Durchführung der Bestpreisklausel von HRS untersagt und dem Unternehmen aufgegeben, die Klausel bis zum 1. März 2014 aus den Verträgen und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu entfernen, soweit sie Hotels in Deutschland betreffen.,
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Bestpreisklauseln bei Buchungsportalen im Internet sind nur auf den ersten Blick vorteilhaft für den Verbraucher. Letztlich verhindern die Klauseln, dass an anderer Stelle niedrigere Hotelpreise angeboten werden können. Damit beeinträchtigen Bestpreisklauseln den Wettbewerb zwischen bestehenden Portalen. Zudem wird der Marktzutritt neuer Plattformanbieter erheblich erschwert, weil diese aufgrund der Bestpreisklausel Hotelzimmer nicht günstiger anbieten können. Aus diesen Gründen haben wir jetzt auch Verfahren wegen vergleichbarer Bestpreisklauseln in Hotelverträgen gegen die Hotelportale Booking und Expedia eingeleitet.“
Die Bestpreisklauseln in den Verträgen zwischen der Internetplattform HRS und den Hotelpartnern verpflichten die Hotels, jedenfalls auch über HRS den jeweils niedrigsten Hotelpreis, die höchstmögliche Zimmerverfügbarkeit und die jeweils günstigsten Buchungs- und Stornierungskonditionen im Internet anzubieten. Seit März 2012 darf das Hotel Reisenden selbst dann keine besseren Konditionen anbieten, wenn diese direkt an der Rezeption des Hotels eine Buchung vornehmen.
Gegen die Verfügung kann HRS Beschwerde beim Oberlandesgericht Düsseldorf einlegen und gegen die sofortige Vollziehbarkeit einstweiligen Rechtsschutz beantragen. Die Verfahren gegen Booking und Expedia wurden eröffnet, weil die Verträge dieser beiden Unternehmen mit Hotelpartnern ähnliche Bestpreisklauseln enthalten.
(lifePR) (Mannheim, ) Zum Jahreswechsel steht den Unternehmen wieder der Lohnnachweis an die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) ins Haus. Unabhängig von der DEÜV-Meldung muss er der BGN in Mannheim bis zum 11. Februar 2014 vollständig vorliegen – auch dann, wenn der Unternehmer selbst nicht BGN-versichert ist.
Unternehmer, die das BGN-Extranet bereits nutzen oder sich bis Mitte November dazu angemeldet hatten, können das online erledigen. Alle anderen können dazu im Internet einen Vordruck anfordern: http://mitgliedschaft.portal.bgn.de/8652/7504.
Aus den Daten der Arbeitsentgelte und Arbeitsstunden berechnet die Berufsgenossenschaft den Beitrag der Unternehmen, für die sie zuständig ist. Bei fehlenden oder unvollständigen Daten schätzt die BGN und ergänzt die Angaben. Finanzielle Nachteile für betroffene Unternehmen sind dann aber nicht ausgeschlossen.
39,1 Millionen Euro angemahnt
Über 43.000 der bei der BGN versicherten Betriebe und Unternehmer sind ihren Beitragsverpflichtungen für 2012 bislang nicht nachgekommen. An sie wurden im Laufe des Jahres Mahnbescheide mit einer Gesamtsumme von 39,1 Millionen Euro verschickt. Denn säumige Unternehmer schädigen ihre Kollegen. Beiträge, die von der BGN nicht beigetrieben werden können, werden auf alle anderen Unternehmen umgelegt.
Fragen zum Lohnnachweis beantwortet die BGN unter der Telefonnummer 0621 4456- 6969 (Mo – Do 7-17 Uhr, Fr. 7-16 Uhr). Sie hält außerdem alle Informationen speziell zum Arbeitsentgelt im Internet unter www.bgn.de in der Rubrik <Mitgliedschaft> bereit.
(lifePR) (Düsseldorf, ) Debatten über den Nichtraucherschutz stiften seit geraumer Zeit große Verwirrung. Verträgt ein thüringischer Nichtraucher mehr Qualm als ein bayerischer? Oder ist die Gesundheit eines Berliners lediglich weniger schützenswert als die eines Bewohners der ehemaligen Bundeshauptstadt Bonn? Da jedes Bundesland eigenständig über das Maß der Toleranz gegenüber dem blauen Dunst entscheiden kann, tappt ganz Deutschland mittlerweile sprichwörtlich im Nebel?“.
Damit Sie den vollen Durchblick behalten, haben die ARAG Experten eine Übersicht über die einzelnen Bestimmungen der jeweiligen Bundesländer zum Nichtraucherschutz zusammengestellt.
Baden-Württemberg
Gaststätten müssen über einen abgeschlossenen Raucherraum verfügen, Diskotheken über einen vollständig abgetrennten Nebenraum, wenn dort gequalmt werden soll. Ausnahme: Ein-Raum-Kneipen bis 75 m². Während das Rauchen in Festzelten erlaubt ist, ist es in Diskotheken zu denen Jugendliche unter 18 Jahren Zutritt haben, grundsätzlich verboten.
Bayern
Seit August 2010 gilt ein striktes Rauchverbot. Selbst im Oktoberfestzelt ist das Rauchen nicht mehr erlaubt!
Berlin
Hier kommt es auf die Größe des Gastraumes an: In Kneipen die kleiner als 75 Quadratmeter sind, darf geraucht werden, sonst nur in abgetrennten Raucherräumen. Dürfen Jugendliche unter 18 in eine Disko gilt Rauchverbot, müssen Sie draußen bleiben können separate Raucherräume eingerichtet werden.
Brandenburg
Hier kann eine Gaststätte das Rauchen erlauben, wenn sie nicht größer als 75 Quadratmeter ist, kein abgetrennter Nebenraum existiert und keine zubereiteten Speisen angeboten werden. Ist eine Raumabtrennung möglich, darf in diesem Raum geraucht werden.
Bremen
Auch hier gilt: In Ein-Raum-Kneipen mit weniger als 75 m² darf geraucht werden, wenn Minderjährige keinen Zutritt haben. In größeren Gaststätten und Diskos ist das Rauchen nur in abgetrennten Nebenräumen zulässig. Bremen gibt sich außerdem relativ entspannt mit der Raucherlaubnis für Festzelte, Jahrmärkte und Volksfeste.
Hamburg
Hier dreht sich viel ums Essen: „Wird gegessen, wird nicht geraucht!“ könnte die Hamburger Regelung kurz lauten, denn alle Gaststätten, die kein Essen anbieten, können separate Räume zum Rauchen einrichten. Auch hier gilt: Ist die Gastfläche kleiner als 75 Quadratmeter, darf nur ohne Jugendliche unter 18 Jahren geraucht werden.
Hessen
Hessen gibt sich unkompliziert: Hier darf in Ein-Raum-Kneipen geraucht werden, ansonsten können Nebenräume eingerichtet werden. In vorübergehend aufgestellten Festzelten greift das Rauchverbot ebenso wenig wie bei geschlossenen Gesellschaften.
Mecklenburg-Vorpommern
Wie in Hessen darf in Nebenräumen und Ein-Raum-Kneipen geraucht werden. Nur in der Diskothek gilt ein strenges Rauchverbot.
Niedersachsen
Serviert eine Ein-Raum-Kneipe in Niedersachsen kein Essen, darf man dort rauchen, aber nur, wenn diese eindeutig als „Raucherkneipe“ deklariert ist und Jugendliche unter 18 Jahren keinen Zutritt haben. Stehen Restaurant, Diskothek und Kneipen hingegen abgetrennte Räume zur Verfügung, ist dort das Rauchen erlaubt.
Nordrhein-Westfalen
Seit 1. Mai 2013 gilt in Nordrhein-Westfalen die einfache, aber strenge Regelung: Absolutes Rauchverbot in allen Gaststätten, Diskotheken und Festzelten! Einzige Ausnahme: In Räumen, die ausschließlich privat genutzt werden, darf geraucht werden.
Rheinland-Pfalz
Auch dieses Bundesland macht es sich einfach: Haben Gaststätten und Diskotheken Nebenräume, können diese als Raucherräume bestimmt werden. In allen Gaststätten unter 75 Quadratmeter Fläche darf generell geraucht werden. Voraussetzung für die Raucherlaubnis ist aber immer ein deutlicher Hinweis.
Saarland
Hier gilt aktuell Folgendes: Geraucht werden kann in separaten Nebenräumen, einer inhabergeführten Gaststätte oder in der Ein-Raum-Kneipe, die kleiner als 75 Quadratmeter ist und keine Speisen anbietet. In Diskotheken darf in Nebenräumen geraucht werden, eine Altersbeschränkung gibt es hier nicht.
Sachsen
Sind keine Minderjährigen im Spiel, ist Rauchen erlaubt, allerdings nur in abgetrennten Raucherräumen, Spielhallen, Diskotheken und Ein-Raum-Kneipen mit weniger als 75 Quadratmeter. Zusätzlich darf im Rahmen von geschlossenen Gesellschaften, also etwa Familienfesten, geraucht werden.
Sachsen-Anhalt
Falls Minderjährige keinen Zutritt haben, darf in eingerichteten Raucherräumen von Gaststätten und Diskotheken geraucht werden. Dies gilt auch für Kneipen, die nur über einen Raum mit weniger als 75 Quadratmeter verfügen.
Schleswig-Holstein
Hier gelten dieselben Bestimmungen wie in Sachsen-Anhalt, lediglich Festzelte fallen nicht unter das Raucherschutzgesetz.
Thüringen
Gibt es einen separaten Raucherraum in Gaststätten, darf dort gequalmt werden, ebenso in Ein-Raum-Kneipen bis 75 Quadratmeter. Das gilt allerdings nur, wenn Minderjährige keinen Zutritt haben. Auch in Thüringischen Festzelten darf geraucht werden.