Archiv der Kategorie: Rechtliche Informationen

Rechtliche Infos für Hoteliers und Gastronomen

Internetpranger: Auch Hessen hat erhebliche Bedenken

Vorläufiges Aus für Hygienepranger / Richter haben erhebliche Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichungen

(lifePR) (Wiesbaden, ) Für viel Aufruhr hat die neue Vorschrift aus dem LFGB[1] gesorgt, die die Veröffentlichung von Warnungen über konkrete Lebensmittel im Internet vorschreibt. In einem Beschluss vom 23.04.2013 hat jetzt auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof im Rahmen eines Eilverfahrens die Veröffentlichung, die bloß auf allgemeine Hygienemängel hinweist, vollständig untersagt.
Im „Verbraucherfenster Hessen“ wurden bis vor wenigen Tagen Betriebe durch die Behörden veröffentlicht, bei denen bereits aufgrund geringer Beanstandungen im Hygienebereich ein Bußgeld zu erwarten war. Bereits mehrere Gerichte in anderen Bundesländern hatten erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Vorgehensweise geäußert und die sog. Internetpranger gestoppt. Der DEHOGA Hessen begrüßt die Entscheidung des obersten Hessischen Verwaltungsgerichts im vorläufigen Rechtsschutz ausdrücklich.Dabei stellt DEHOGA Hessen-Präsident Gerald Kink jedoch klar: „Uns geht es nicht um den Schutz ’schwarzer Schafe‘. Hygiene hat in unserer Branche oberste Priorität! Aber wenn Betriebe grundsätzlich ordentlich und sauber arbeiten und es dennoch zu kleineren Beanstandungen kommt, denen dann auch noch in angemessener Zeit abgeholfen wird, dann kann es nicht sein, dass diese Betriebe im Internet gebrandmarkt werden.“ Der daraus erwachsende Schaden für den Betrieb stünde in keinem Verhältnis zum berechtigten Bedürfnis des Verbrauchers nach Verlässlichkeit und Sicherheit.

Diese Auffassung vertritt auch der Verwaltungsgerichtshof des Landes Hessen: Sei eine Veröffentlichung erst einmal erfolgt, sei dieser Schaden praktisch nicht wieder gut zu machen, wohingegen an einer vorläufigen Veröffentlichung, nachdem die Mängel in dem betreffenden Betrieb längst behoben waren, kein so dringendes öffentliches Interesse bestünde, dass dies eine Veröffentlichung rechtfertige.

Nach der Gerichtsentscheidung hat auch das Hessische Verbraucherschutzministerium reagiert und am 30. April 2013 bereits die Internetveröffentlichungen eingestellt sowie die Behörden entsprechend informiert.

„Die rechtliche Einschätzung des Gerichtshofs bestätigt eins zu eins unsere rechtlichen Bedenken, auf die wir bereits im Vorfeld des Inkrafttretens der Vorschrift hingewiesen und auf deren wirtschaftliche Folgen wir eindringlich aufmerksam gemacht haben“, so Präsident Kink.

Der Verband fordert nun Augenmaß bei den notwendigen Anpassungen gesetzlicher Vorschriften im Verbraucherschutz und der Lebensmittelsicherheit.

Insbesondere trügerischen Transparenzsystemen wie der sog. Hygiene-Ampel erteilt der DEHOGA Hessen weiterhin vorläufig eine Absage: „Solange Fragen wie eine verlässliche Kontrolle und Nachkontrolle mit entsprechendem Personal in den Veterinärämtern nicht geklärt sind, ist neben rechtlichen Problemstellungen ein verbrauchertaugliches Transparenzsystem nicht darstellbar. Damit ist dann niemandem geholfen“, kommentiert Julius Wagner, Hauptgeschäftsführer des DEHOGA Hessen, die aktuelle Diskussion im Hinblick auf die am 16. und 17. Mai in Bad Nauheim tagende Verbraucherschutzministerkonferenz.

Neues Bundesmeldegesetz entlastet Gäste und Hotels

IHA-Vorsitzender Fritz G. Dreesen begrüßt Erleichterungen beim Ausfüllen und Aufbewahren der Hotelmeldescheine und erwartet eine Kostenentlastung von jährlich rund 35,5 Millionen Euro für das Hotelgewerbe

(lifePR) (Berlin, ) Mit der nun erfolgten Zustimmung des Bundesrates nach vorheriger Anrufung des Vermittlungsausschusses ist das Bundesmeldegesetz zustande gekommen. Mit dem Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes am 1. Mai 2015 werden die derzeit geltenden Landesmeldegesetze sowie das Melderechtsrahmengesetz gleichzeitig außer Kraft gesetzt. Damit wird die im Zuge der Föderalismusreform 2006 auf den Bund übergegangene Regelungskompetenz im Bereich des Meldewesens auch bei der Hotelmeldepflicht umgesetzt.
Künftig kann dem Gast das Ausfüllen eines Meldescheins an der Hotelrezeption dadurch erleichtert werden, dass das Hotel die ihm bereits bekannten Gastdaten schon vorab einträgt. Der Gast bleibt allerdings auch zukünftig gesetzlich verpflichtet, den Meldezettel zumindest noch handschriftlich zu unterschreiben. Die Aufbewahrungsfristen werden bundeseinheitlich auf ein Jahr nach Ankunft des Gastes festgesetzt. Auch die Nutzungspflicht bestimmter Meldescheinformulare für den Hotelier entfällt, so dass eine EDV-basierte Umsetzung wesentlich erleichtert wird.“Das neue Bundesmeldegesetz bringt eine zeitgemäße Erleichterung des Check-ins im Hotel und setzt einen wichtigen Meilenstein gegen ausufernde Bürokratie.“ Mit diesen Worten begrüßt IHA-Vorsitzender Fritz G. Dreesen die Einigung von Bundestag und Bundesrat, die am 1. Mai 2015 in Kraft treten wird.

Die Bundesregierung beziffert – gestützt auf eine Schätzung des Nationalen Normenkontrollrates – den der Hotellerie durch die Hotelmeldepflicht entstehenden Aufwand mit rund 96,8 Mio. Euro jährlich. „Durch die neuen Regelungen darf die Branche nun mit Entlastungen von rund 35,5 Millionen Euro rechnen“, betonte Dreesen. Der Hotelverband Deutschland hatte sich seit Jahren intensiv in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Nicht zuletzt deshalb konnte nun eine gästefreundlichere und für den Hotelier praxisgerechtere Ausgestaltung der Hotelmeldepflicht erreicht werden.

„Wir hoffen, dass zukünftig nur wenige Länder von der in ihrem Ermessen verbliebenen Möglichkeit Gebrauch machen werden, bestimmte Muster für besondere Meldescheine vorzuschreiben, da hiermit wieder unnötige Zusatzkosten verbunden wären“, setzt Fritz G. Dreesen auf den Erfolg der nun bundesweit einheitlichen Regelung. „Und für die nicht allzu ferne Zukunft wünschen wir uns, dass das Bundesmeldegesetz auch die Option eines komplett elektronischen Check-ins, z.B. mittels der maschinenlesbaren Personalausweise, eröffnet.

Kölner Bettensteuer rechtswidrig

(lifePR) (Berlin, ) Das Oberverwaltungsgericht Münster hat heute entschieden, dass die Satzung der Stadt Köln für die Erhebung der so genannten Bettensteuer unwirksam ist. „Nach dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat nun auch das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen deutlich gemacht, dass Bettensteuern in Deutschland keine Zukunft haben“, sagte DEHOGA Präsident Ernst Fischer. Damit ist das Gericht der Auffassung des DEHOGA gefolgt.

Der DEHOGA hat immer wieder betont, dass die Bettensteuer eindeutig verfassungswidrig ist. Fischer: „Die Steuer hat in der Branche und bei den Gästen für große Verärgerung und Verunsicherung gesorgt. Damit muss nun endlich Schluss sein. Die Städte und Gemeinde müssen nach dem erneuten Richterspruch einsehen, dass sie sich mit der Bettensteuer vergaloppiert haben.“

Das Oberverwaltungsgericht in Münster hat die Satzung der Stadt Köln insgesamt für nichtig erklärt. Eine Revision wurde nicht zuglassen. „Somit haben die Kölner Hoteliers zumindest für die Vergangenheit bis Ende 2012 juristische Klarheit“, betonte Fischer.

Denn seit dem 1. Januar 2013 hat die Stadt Köln eine neue Bettensteuersatzung erlassen, in der zwischen privaten und beruflich bedingten Hotelübernachtungen unterschieden wird. Doch auch für diese Satzung sieht der DEHOGA Bundesverband keine Zukunft. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat bereits eine gleichlautende Satzung der Stadt Dortmund für rechtswidrig erklärt.

„Die Regelungen für eine Unterscheidung zwischen privater und beruflicher Übernachtung müssen für die Betroffenen, also insbesondere für die Hoteliers und Gäste, hinreichend bestimmt und voraussehbar sein. Zudem muss das Verfahren zur Erhebung von Bettensteuern so ausgestaltet sein, dass es zu keinem übermäßigen Ermittlungsaufwand der Behörde kommt. Unter Respektierung dieser hohen Anforderungen lassen sich kommunale Bettensteuern in der Praxis auch für private Übernachtungen nicht mehr umsetzen“, erklärte Fischer. Solche umfänglichen Mitwirkungspflichten wären auch für den Hotelier unzumutbar und unterliefen datenschutzrechtliche Standards.

Bild: ©hogapr

Sauna-Benutzung auf eigene Gefahr!

(lifePR) (Düsseldorf, ) Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass der Betreiber einer Sauna nicht verpflichtet ist, zur Vermeidung von Unfällen beim Saunabetrieb das körperliche Wohlbefinden der Benutzer in engen Zeitabständen zu kontrollieren. In dem zugrunde liegenden Fall besuchte eine 75-jährige erfahrene Saunabenutzerin die Sauna der beklagten Betreiberin. Dabei erlitt sie in der 90°C heißen Sauna einen Schwächeanfall, der mindestens 90 Minuten unentdeckt blieb. Sie zog sich Verbrennungen dritten Grades zu, an denen sie wenige Monate später verstarb.

Die Hinterbliebenen Kinder haben von der Betreiberin Schmerzensgeld verlangt, weil ihrer Ansicht nach die von der Betreiberin für den Saunabereich im mehrstündigen Abstand festgelegten Kontrollzeiten nicht ausreichend gewesen seien. Dieser Ansicht ist das OLG nicht gefolgt – die gegenüber der Verstorbenen obliegenden Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten wurden nicht verletzt. Die Sauna habe über einen Notschalter verfügt und sei nach ihrer technischen Ausstattung und Einrichtung gefahrlos nutzbar gewesen. Auch ist der Betreiber einer Sauna nicht verpflichtet, in engen Zeitabständen regelmäßige Kontrollen durchzuführen, um das körperliche Wohlbefinden der Saunabenutzer zu überwachen, erläutern ARAG Experten (OLG Hamm, Az.: I-12 U 52/12).

Fürs Pilze sammeln gelten Regeln!

(lifePR) Düsseldorf,  , Die Sonnenwärme nach dem Regen lässt vielerorts die Pilze im Wald sprießen. Sehr zur Freude der immer größer werdenden Sammlerschar! Mancherorts riskieren sie allerdings ein saftiges Bußgeld, weil sie zu große Mengen sammeln oder in Gebieten nach Pilzen suchen, in denen besondere Verbote gelten. In Naturschutzgebieten und im besonders bei Pilzkennern beliebten Nationalpark Eifel ist das Sammeln generell verboten. Viele der beliebten Speisepilze zählen außerdem laut Bundes-Artenschutz-Verordnung zu den besonders geschützten Arten. Das Bundesnaturschutzgesetz verbietet, diese „abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten“.

Laut ARAG Experten enthält die Bundes-Artenschutz-Verordnung allerdings eine Ausnahmegenehmigung nach der Steinpilze, Pfifferlinge, Birkenpilze und Rotkappen, Morcheln, Schweinsohr und Brätling in geringer Menge für den eigenen Bedarf gesammelt werden dürfen. Geringe Mengen sind Mengen bis zu zwei Kilogramm pro Pilzsucher und Tag.

Foto: hogapr

Transparente Lebensmittelüberwachung ab 1. September

Stuttgart, 24.08.2012 – Verbraucher können sich ab 1. September im Internet über Verstöße von Unternehmen aus der Lebensmittelbranche informieren. Nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch Paragraf 40, Absatz 1a, sind die Behörden künftig verpflichtet, Überschreitungen von gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerten zu veröffentlichen.

Alle sonstigen Verstöße, zum Beispiel gegen Hygienevorschriften oder Täuschungen werden dann öffentlich bekannt gegeben, wenn sie erheblich sind oder wiederholt vorkommen und mit einem Bußgeld von mindestens 350 Euro bestraft werden. Dem Gesetzgeber genügt dabei im Interesse des Verbraucherschutzes hier schon der hinreichende Verdacht.

Ordnungsbürgermeister Dr. Martin Schairer begrüßt die aktive Verbraucherinformation: „Das ist ein wichtiger Schritt zu mehr Transparenz und Information der Verbraucher für mehr Sicherheit und Hygiene bei Lebensmitteln.“

Über Grenzwertüberschreitungen informiert das Ministerium für Ländlichen Raum und der Verbraucherschutz Baden-Württemberg. Alle anderen Verstöße sind Sache der jeweiligen Lebensmittelüberwachung vor Ort.

Von den rund 11 000 Lebensmittelbetrieben in Stuttgart wurden vergangenes Jahr rund 5000 Betriebe kontrolliert. In 302 Fällen wurde ein Bußgeld verhängt oder ein Strafverfahren eingeleitet. In 65 Fällen lagen die Geldbußen bei mindestens 350 Euro. Nach der neuen Gesetzesregelung wird dies veröffentlicht. Vor allem die Gastronomie ist hiervon betroffen.

Für Stuttgart sind die Informationen ab 1. September auf der städtischen Homepage unter www.stuttgart.de/lebensmittelbetriebe zu finden. Veröffentlicht werden dort nur Verstöße, die ab 1. September festgestellt werden. In Baden-Württemberg werden die Informationen nach einem Jahr gelöscht.

Der Verbraucher erhält damit einen Einblick in die Ergebnisse der Lebensmittelkontrollen. Der gesetzlichen Neuregelung sind aber Grenzen gesetzt: Die Informationen ermöglichen lediglich eine Momentaufnahme des Betriebes zum Zeitpunkt der Kontrolle und dürfen nicht als generelle Warnung missverstanden werden.

Foto: Das HACCP– Handbuch vom JMC-Verlag

Kein Schadensersatz bei nasser Treppe

Wer auf den nassen Stufen einer Treppe ausrutscht, die in einen Fluss führt, kann für davongetragene Verletzungen keinen Schadenersatz verlangen.

(lifePR) Düsseldorf, , In dem vom beklagten Gastwirt betriebenen Mainzer Rheinstrand befindet sich eine breite Treppe, die sehr gut einsehbar ist und direkt in den Rhein führt. Oberhalb der Treppe hat er das Rheinufer mit Sand aufgefüllt und führt dort einen Gastronomiebetrieb. Eine Besucherin rutschte beim Betreten der vorletzten, oberhalb des Wassers befindlichen Stufe der Treppe aus, fiel auf ihren rechten Unterarm und stürzte in den Rhein. Sie erlitt eine Handgelenksfraktur und begehrte von dem Gastwirt Schadenersatz, da er nicht ausreichend auf die Sturzgefahr hingewiesen habe. Die Klage wurde allerdings abgewiesen, da eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht verneint wurde.

Wer eine Treppe betritt, die aufgrund des Wellengangs jedenfalls an den unteren Stufen nass sein muss, habe sich auf diesen Zustand der Treppe einzustellen. Vorliegend war es offensichtlich gewesen, dass die Gäste den breiten und übersichtlichen Treppenabgang zum Rhein vor allem nutzten, um die Füße in das Wasser zu halten. Zudem schwappe durch den üblichen Wellengang immer wieder Wasser über die unteren Stufen. Die Gefahrenstelle warne daher vor sich selbst und begründet keine darüber hinausgehende Verkehrssicherungspflicht für den Betreiber, erläutern ARAG Experten die Entscheidung des Gerichts (OLG Rheinland-Pfalz, Az.: 8 U 1030/11).