Erhebung: Auf diese Anforderungen kommt’s bei Bewerbern im Gastgewerbe an
Mannheim, 20.02.2018 – Der Tourismus nimmt zu, die Anzahl gut ausgebildeter Kräfte im Bereich Service, Küche und Restaurantleitung dagegen ab. “Wer nichts wird, wird Wirt” hieß es früher im Volksmund. Doch ist an dem Sprichwort noch was dran? In Feriendomizilen fehlt es hinten und vorne an Mitarbeitern. In Stellenausschreibungen locken Hotel- und Gastrobetreiber mit den unterschiedlichsten Attraktionen – übertarifliche Bezahlung, kostenfreie Kost, Gratis-Nutzung von Sport- und Wellnessangeboten und vielem mehr – um Mitarbeiter zu gewinnen. Die Weiterbildungssuchmaschine kursfinder.de interessiert, welche Anorderungen Bewerber im Gegenzug mitbringen müssen. Dazu wurden 100 aktuelle Stellenanzeigen im Bereich Hotellerie und Gastronomie ausgewertet.
Ergebnis: Ohne eine fachspezifische Ausbildung kommt man in der Branche nicht weit. In 7 von 10 Stellenanzeigen wird diese beim Bewerber vorausgesetzt. Doch nicht nur das: Fast genauso wichtig ist 66 % der Arbeitgeber Berufserfahrung im jeweiligen Fachbereich.
Arbeitszeiten setzen Flexibilität voraus
Wer in der Gastrobranche arbeitet, darf kein Einzelkämpfer sein. Arbeitsabläufe gehen Hand in Hand, um einen bestmöglichen Service zu gewährleisten. Herrscht untereinander manchmal auch ein rauer Umgangston, so kommt es auf Teamfähigkeit an. Diese wird von 57 % der Gastro- und Hotelinhaber gefordert und landet somit auf Platz drei unserer Analyse der gefragtesten Anforderungen an Bewerber. 4 von 10 Unternehmen wünschen sich zudem flexible Mitarbeiter: Angesichts der Arbeitszeiten in der Branche, bei denen häufig Wochenend- und Schichtarbeit dazu gehört, kein Wunder.
“Englischkenntnisse werden vorausgesetzt”, heißt es in mehr als einem Drittel der Gastro- und Hotellerie-Stellenausschreibungen. Die Weltsprache muss in der Branche beherrscht werden, um mit Gästen aus dem Ausland kommunizieren zu können. Da scheint es fast etwas sonderbar, dass nahezu genauso häufig Deutschkenntnisse erwünscht werden – wobei angenommen werden kann, dass diese auch unausgesprochen von den Bewerbern gefordert werden.
Der Gast ist König
Neben Belastbarkeit (31 %) legen Gastronomen und Hoteliers bei ihren Mitarbeitern Wert auf Gäste-, Service- und Dienstleistungsorientierung. Der Besucher ist König und soll dies auch spüren. In 3 von 10 Anzeigen ist davon die Rede, 14 % wünschen sich darüber hinaus eine “Gastgeberpersönlichkeit” zur Verstärkung ihres Teams.
Die Top Ten der gefragtesten Anforderungen wird abgerundet von einer selbstständigen Arbeitsweise (26 %), gefolgt von einem gepflegten Erscheinungsbild, das in einem Viertel aller Stellenanzeigen Erwähnung findet – schließlich haben die Berufe im Bereich Hotellerie und Gastronomie meistens mit direktem Gästekontakt zu tun.
Die 20 gefragtesten Anforderungen an Bewerber finden Sie hier aufgelistet:
Zur Erhebung:
Ausgewertet wurden 100 zufällig ausgewählte Stellenanzeigen im Gastgewerbe der Online-Jobbörse stepstone.de (Filterkriterien: Branche: Hotel, Gastronomie, Catering, Vollzeit, feste Anstellung, Deutschland, Suchwort: Gastronomie (oder ähnlich). Die Erhebung fand Ende Januar/Anfang Februar 2018 statt.
Bottighofen, 03.08.2017 (lifePR) – Zu Beginn der Sommerferienzeit beziehen wieder zahlreiche deutsche Urlauber ihre Hotelzimmer für die schönste Zeit des Jahres. Hier zeigt sich, dass an dem Klischee, dass sie besonders reinlich sind, durchaus etwas dran ist: 55 Prozent der Deutschen nehmen während ihres Hotelaufenthalts einen Sauberkeits-Check vor, wobei besonders die Toilette und das Bett genau unter die Lupe genommen werden. Das geht aus einer repräsentativen Umfrage von HolidayCheck hervor. Das Hotelbewertungs- und Buchungsportal hat die Deutschen befragt, was sie tun, wenn sie ihr Hotelzimmer beziehen.
Bett und Toilette auf besonderem Prüfstand
Auf Spuren vom Vorgänger im Bett oder im Bad legt niemand Wert, da sind sich beide Geschlechter einig – für mehr als ein Drittel (35 Prozent) der Männer und 41 Prozent der Frauen ist Sauberkeit dort besonders wichtig. Insgesamt gaben 38 Prozent der Befragten an, für gewöhnlich die Toilette und das Nachtlager auf Unreinheiten zu überprüfen.
Auf Schlafstätte und WC folgen beim Sauberkeits-Check Fußboden und Trinkgläser – jeder Dritte (31 Prozent) der Befragten bewegt sich nur auf Socken oder in Schuhen durch das Hotelzimmer und ein Viertel (24 Prozent) spült die Gläser durch, bevor sie daraus trinken.
Ekel vor Überdecken und Telefonhörern
Mit der allseits bekannten Wolldecke auf Hotelbetten wollen 18 Prozent der Befragten keinesfalls in Berührung kommen, wobei sich hier ein Unterschied bei den Geschlechtern zeigt: Mit 14 Prozent scheinen Männer etwas toleranter zu sein als Frauen. Von ihnen gaben knapp ein Viertel (22 Prozent) an, jegliche Berührung mit der Wolldecke vermeiden zu wollen. Weniger Sorge haben die Befragten bei der Benutzung der Fernbedienung oder des Telefonhörers im Hotelzimmer: Nur zwei Prozent fassen diese mit einer Duschhaube oder einer Plastiktüte an.
Sauberkeits-Check hin oder her
Nur zwölf Prozent der Befragten holen das Desinfektionsspray aus dem Koffer, um Lichtschalter oder Ähnliches zu reinigen. Noch weniger (acht Prozent) machen einen Staubtest und wischen über verschiedene Oberflächen im Hotelzimmer. Grundsätzlich vertrauen die Deutschen also dem Hotelpersonal bei der Reinigung des Zimmers. Getreu dem Motto „Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser“, gaben allerdings fünf Prozent der Befragten an, kleine unauffällige Spuren im Zimmer zu hinterlassen, um die Sorgfalt der Reinigungskräfte auf den Prüfstand zu stellen.
Informationen zur Umfrage
Die verwendeten Daten beruhen auf einer Online-Umfrage der YouGov Deutschland GmbH, an der 2.050 Personen zwischen dem 09.06.2017 und dem 12.06.2017 teilnahmen. Die Ergebnisse wurden gewichtet und sind repräsentativ für die deutsche Bevölkerung ab 18 Jahren. Die Befragten hatten bei der Fragestellung „Wenn Sie sich in einem Hotel aufhalten, wie verhalten Sie sich für gewöhnlich in Ihrem Hotelzimmer?“ neben den im Text Genannten folgende Antwortmöglichkeiten: „Wenn eine Minibar vorhanden ist, überprüfe ich Snacks und Getränke auf Haltbarkeit, bevor ich sie esse bzw. trinke“ und „Bevor ich mich auf einen Stuhl oder Sessel setze, lege ich ein Handtuch oder ähnliches auf die Sitzfläche“. Es konnten mehrere Antwortmöglichkeiten ausgewählt werden. 30 Prozent gaben an, sich nicht wie in den Antwortmöglichkeiten beschrieben, zu verhalten.
Als traditionelles Gewerbe erfordert die selbständige gastronomische Tätigkeit von Anfang an recht hohe Investitionen. Gerade deswegen ist eine penible Planung umso wichtiger. Im Folgenden der Blick auf die Kosten und die Möglichkeiten zur Finanzierung.
Die Investitionskosten im Überblick
Bis zum bekannten Insider-Restaurant ist es bekanntlich ein weiter Weg. Dieser beginnt mit dem ersten eigenen Lokal, das bereits vor seiner Eröffnung hohe Kosten verursacht:
Pacht: Die Miete muss vom ersten Tag an gezahlt werden, also lange bevor der Betrieb eröffnet, da meistens noch Umbau- und Einrichtungsarbeiten anfallen. Ein Zeitraum von mehreren Monaten ist realistisch und da schwer abschätzbar ist, wie hoch die Gewinne in der ersten Zeit nach der Eröffnung sein werden, sollte der Sicherheitshorizont noch weiter ausgedehnt werden. In der Summe sollte die Reserve für die Mietkosten also bei mindestens 10.000 Euro liegen; je nach Lage und Größe des Lokals können es auch deutlich mehr sein.
Küchen-Equipment: Selbst in kleinen Betrieben ist die Hardware-Beschaffung nicht ganz günstig. Elektrogeräte wie Backofen, Spülmaschine und Co. sind die Basis, dazu kommen unzählige weitere kleine Posten wie Geschirr, Pfannen und Utensilien. Hier ist ein mindestens fünfstelliger Betrag unbedingt empfehlenswert.
Einrichtung: Tische, Stühle und Deko schlagen ebenfalls mit einem mindestens vierstelligen Betrag zu Buche.
Eventuelle Umbaumaßnahmen: Gastronomiebetriebe müssen exakt auf ihr Konzept ausgerichtet sein – und das betrifft auch die gesamte Architektur der Betriebsstätte. Dazu kommen noch gewerbliche Grundlagen, wie zum Beispiel der Brandschutz, der unbeding zu beachten ist. Aufwändige Umbauten sind vor der Eröffnung deswegen die Regel. Die Kosten sind schwer pauschal zu beziffern, da sie von den Maßnahmen abhängen, doch von einem mittleren fünfstelligen Betrag kann man in jedem Fall ausgehen.
Personal: Selbst in kleinsten Betrieben ist es normalerweise kaum möglich, das Lokal ganz ohne Hilfe zu führen. Ob für die Küche oder den Service, sind Angestellte ab, und teilweise schon vor der Eröffnung, notwendig.
Weitere Kosten entstehen durch Wärme und Strom sowie Versicherungen. In der Summe sind häufig sechsstellige Beträge für die Existenzgründung nötig. Ebenfalls nicht zu vergessen: Lebensmittel-Einkäufe für das laufende Geschäft und für weiteres Wachstum womöglich noch Ausgaben für Werbung und Marketing.
Offensichtlich: Ohne Kredit keine Gründung möglich
Angesichts dieser Kosten führt meistens kein Weg am Kredit vorbei. Immerhin bietet der heutige Markt günstige Lösungen an: Der klassische Ratenkredit ist so günstig wie nie zuvor, was einerseits der niedrigen Zinslage und andererseits dem harten Wettbewerb unter den Anbietern zu verdanken ist.
Im ersten Schritt sollten sich angehende Gastronomen also im Kreditmarkt einen Überblick verschaffen. Bei der Berechnung der Laufzeit gilt, dass die Raten so gewählt werden sollten, dass sie auch bei schleppendem Geschäftserfolg getilgt werden können. Daraus entsteht eine höhere Laufzeit, die jedoch wegen der Niedrigzinsen nicht so sehr ins Gewicht fallen wie noch vor zehn Jahren.
Kontinuierliche Verbesserung und Transparenz: hohe Erwartungen an Online-Bewertungen
Knapp die Hälfte der Deutschen ist bereits im Netz bewertet worden – 77% mögen positive Online-Rückmeldung, 25% hilft kritisches Feedback
Bewertungs-Knigge: Fünf goldene Regeln für hilfreiche Bewertungen
Bewerten und bewertet werden: Der Trend geht zu einer Feedbackkultur, in der kontinuierlich Rückmeldung im World Wide Web gegeben wird – angefangen bei Like-Buttons bis hin zu ausführlichen Produktrezensionen. Die aktuelle Studie zur Psychologie des Bewertens von HolidayCheck zeigt, dass es den Deutschen dabei vor allem um Optimierung und Transparenz geht.
Auf die Frage, „Findest du es gut, dass man immer mehr Aspekte des Alltags bewerten kann und der Trend zum ständigen Feedback-Geben geht“, antworteten knapp 60% mit Ja. Ein Viertel (23%) gibt an, Online-Bewertungen führten zu einer wachsenden Transparenz im Sinne des Kunden. Über ein Drittel (36%) glaubt an die kontinuierliche Verbesserung von Produkten oder Dienstleistungen aufgrund von Bewertungen.
Von Chancen und Risiken des ständigen Feedbacks
Doch wie werden Online-Bewertungen von ihren Empfängern aufgenommen? Fast die Hälfte (46%) der Deutschen ist bereits selbst im Netz bewertet worden – sei es in ihrer Rolle als Anbieter auf Amazon oder auf DaWanda, als Käufer auf eBay, als Restaurant- oder Hotelinhaber oder als Übernachtungsgast beziehungsweise Gastgeber.
Tatsächlich gefällt es 77% der Befragten, positives Online-Feedback auf ihre Produkte, Dienstleistungen oder Sharing-Angebote zu bekommen. In der Altersgruppe der 16 bis 25-Jährigen sind es sogar 87%. Als Digital Natives waren sie schon frühzeitig mit Feedback im Internet vertraut. Ihre überdurchschnittlich positive Reaktion auf Online-Feedback kann Dr. Markus Appel, Diplom Psychologe und Professor für Medienpsychologie an der Universität Koblenz-Landau, zufolge auch darauf zurückgeführt werden, dass Jugendliche grundsätzlich offener für neue Erfahrungen sind: „Eine ihrer Entwicklungsaufgaben ist es, ein Konzept von sich und der Welt zu entwickeln. Dadurch sind Informationen von anderen besonders wichtig – Bewertungen im Netz, die die eigene Person betreffen, eingeschlossen.“
Der Wunsch nach kontinuierlicher Verbesserung kann allerdings nur bei wirklich hilfreichem Feedback in Erfüllung gehen. Denn wenn es um kritische Rückmeldung geht, behaupten aktuell nur 19% der Befragten von sich, dankbar für Online-Feedback gewesen zu sein. 25% der Teilnehmer geben an, kritisches Online-Feedback habe Ihnen geholfen. Dies kann unter anderem auf natürliche Abwehrmechanismen zurückgeführt werden: „Eine der größten Herausforderungen für uns im kommunikativen Alltag ist es, mit negativer Kritik umzugehen. Da diese den Selbstwert gefährdet, lassen wir sie oft nicht an uns heran, sondern wehren sie als eine Art Schutzmechanismus ab“, so Dr. Appel.
Bewertungs-Knigge: Fünf goldene Regeln für hilfreiches Feedback im Netz
Damit der Bewertete Online-Feedback bestmöglich annehmen und sein Angebot tatsächlich verbessern kann, empfehlen sich einige Regeln beim Schreiben von Bewertungen:
Kritik richtig verpacken: Damit Kritik vom Bewerteten angenommen wird, sollte sie nach Möglichkeit auch positive Aspekte herausstellen und Wertschätzung enthalten.
Fair und bei der Wahrheit bleiben: Falschaussagen, Schmähkritik und Beleidigungen sind rechtswidrig und sollten unterlassen werden. Auch bei emotionalen Themen sollte man stets versuchen, sachlich zu bleiben.
Kritik spezifizieren: Aussagen wie „Das Essen hat nicht geschmeckt“ helfen dem Bewerteten nicht, stattdessen lieber möglichst genau beschreiben, inwiefern konkrete eigene Erwartungen nicht erfüllt wurden.
Vermeidung von Pauschalurteilen: Wenn der Portier einen schlechten Tag hatte, ist es nicht gerechtfertigt, sich insgesamt über „mieses Personal“ zu beschweren – besser sind konkrete Hinweise, wo es an Freundlichkeit oder Service gemangelt hat.
Kritik sollte immer verhältnismäßig sein: Wer wenig für ein Produkt zahlt, kann nicht erwarten, dass er dieselben Leistungen erhält wie jemand, der das Zehnfach investiert. Deshalb sollte stets das Preis-Leistungs-Verhältnis beachtet werden.
Über die Studie:
Im Rahmen der repräsentativen Studie „Psychologie des Bewertens“ hat HolidayCheck im August 2016 1.821 Internetnutzer in Deutschland zum Thema Online-Bewertungen befragt. Neben der Rolle von Bewertungen im Alltag und den am häufigsten bewerteten Themengebieten wurden auch die Aspekte Motivation der Verfasser und Vertrauen in Internet-Meinungen beleuchtet.
Grenzenloses Surfen im Internet ist für die meisten Menschen mittlerweile eine Selbstverständlichkeit. Hotelgäste erwarten daher, dass der WLAN-Zugang im Hotel im Preis enthalten sein sollte. Das ergibt eine Umfrage des Hotelbewertungsportals HolidayCheck unter seinen Nutzern, was sie am meisten beim Internetzugang im Hotel stört. An der Umfrage beteiligten sich 1783 User.
Mehr als 58,6 Prozent der Befragten stören sich daran, dass ein WLAN-Zugang überhaupt noch etwas kostet. Eine Minderheit von nur einem Prozent kann zwar mit der extra berechneten Gebühr leben, findet jedoch eine Abrechnung nach verbrauchter Zeit nicht mehr zeitgemäß.
Über technische Mängel beschweren sich fast ein Viertel aller Befragten. Auch wenn ein freier Web-Zugang vorhanden ist, sagen 22,9 Prozent der User, das Internet in Hotels laufe meist zu langsam oder zu unzuverlässig. Ebenso unzufrieden sind 13,9 Prozent der User: Sie beschweren sich darüber, dass sie statt im Zimmer bloß in der Hotellobby surfen können.
Genervt wegen Kosten und technischen Schwierigkeiten sind 3,6 Prozent der Befragten. Sie ziehen ihr eigenes mobiles Internet vor.
Klarheit bei Klebeschinken, Transparenz bei Allergenen, Hinweise auf Energydrinks, Infos zu Einfrierdatum und Nanomaterialien sowie einheitliche Bedingungen für den freien Warenverkehr: Dies alles bringt die am 13.Dezember 2014 in Kraft tretende Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV). „Sie ist ein Meilenstein für mehr Klarheit und Wahrheit bei der Aufmachung und Kennzeichnung von Lebensmitteln und sorgt an vielen Stellen dafür, dass die Menschen besser erkennen, was in den Lebensmitteln enthalten ist“, sagte der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft, Christian Schmidt, zur neuen Verordnung. Mit Ablauf einer dreijährigen Übergangsfrist gelten nun europaweit einheitliche Regeln für die Lebensmittelkennzeichnung. Das modernisierte Kennzeichnungsrecht sorgt unter anderem für eine bessere Lesbarkeit der Angaben, eine klarere Kennzeichnung von Lebensmittel-Imitaten und eine verbesserte Allergenkennzeichnung. Ab Dezember 2016 wird auch die einheitliche Angabe von Nährwerten für vorverpackte Lebensmittel verpflichtend.
Um Lebensmittelabfälle zu vermeiden, können Produkte, die vor dem 13.Dezember 2014 nach altem Recht in den Verkehr gebracht oder gekennzeichnet wurden, noch unbefristet verkauft werden.
Zur Bekanntmachung des neuen Kennzeichnungsrechts stellt das BMEL neue Informationsmaterialen zur Verfügung. Dazu zählen beispielsweise eine 16-seitige Informations-Broschüre „Kennzeichnung von Lebensmitteln – Die neuen Regelungen“ sowie eine handliche Service-Karte „Klarheit und Sicherheit an der Ladentheke – Informationen für Allergikerinnen und Allergiker“. Beide können über die neu gestaltete interaktive Website www.bmel.de/kennzeichnung abgerufen und bestellt werden. Kernelemente dieser Anwendung sind Lebensmittelmotive, deren Label und Kennzeichnungen auf einen Klick erläutert werden. Neben dem Zugang über die Lebensmittel kann der Nutzer die Informationen zu den einzelnen
Kennzeichnungselementen über eine Leiste auch direkt anklicken. Zusätzliche Bereiche öffnen die „Pflichtangaben“, „Freiwillige Angaben“ und „Neuerungen“.
Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:
Mindestschriftgröße:
Alle Pflichtangaben sind an einer gut sichtbaren Stelle deutlich, gut lesbar und gegebenenfalls dauerhaft anzubringen. Sie dürfen in keiner Weise durch andere Angaben oder Bildzeichen oder sonstiges eingefügtes Material verdeckt werden. Neu ist, dass es eine Vorgabe für die Schriftgröße gibt: Pflichtangaben müssen mindestens in 1,2 mm großer Schrift – bezogen auf das kleine „x“, also den mittleren Buchstabenteil – gedruckt werden.
Allergenkennzeichnung:
Die 14 wichtigsten Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können, wie Nüsse oder Soja, müssen im Zutatenverzeichnis aufgeführt und hervorgehoben werden. Neu ist, dass sie im Zutatenverzeichnis eindeutig hervorzuheben sind. Neu ist außerdem, dass auch bei unverpackter Ware (z.B. an der Bedienungstheke oder im Restaurant) eine Information über Allergene verpflichtend ist. Neben dem weiten Spektrum der schriftlichen Informationsmöglichkeiten ist – sofern eine schriftliche Information erhältlich ist und deutlich darauf hingewiesen wird – auch eine mündliche Information möglich.
Lebensmittel-Imitate:
Bei der Verwendung von Lebensmittel-Imitaten, z.B. Pflanzenfett anstelle von Käse, muss der ersatzweise verwendete Stoff in unmittelbarer Nähe des Produktnamens angegeben werden, der in der Regel auf der Produktvorderseite zu finden ist. Die Schriftgröße der Imitatkennzeichnung muss mindestens 75 Prozent der Größe des Produktnamens betragen und darf nicht kleiner als die vorgeschriebene Mindestschriftgröße sein. Die Angabe muss zusätzlich im Zutatenverzeichnis erscheinen.
Zusammengefügte Fleisch-/Fischstücke:
Einige Fleisch- oder Fischprodukte sehen zwar aus wie ein gewachsenes Stück Fleisch oder Fisch, bestehen jedoch tatsächlich aus verschiedenen Stücken, die zum Beispiel durch Lebensmittelenzyme zusammengefügt wurden. Dies muss zusätzlich durch den Hinweis: „aus Fleischstücken zusammengefügt„ oder „aus Fischstücken zusammengefügt“ gekennzeichnet werden.
Raffinierte pflanzliche Öle und Fette:
Raffinierte pflanzliche Öle und Fette mussten bislang nur mit ihrem Klassennamen angegeben werden (z.B. Pflanzenöl oder Pflanzenfett). Neu ist, dass ihre botanische, bzw. pflanzliche
Herkunft angegeben werden muss (z.B. Palmöl oder Pflanzenfett (Kokos)). Der Hinweis auf ein gehärtetes Öl oder Fett muss ggf. mit dem Aufdruck „ganz gehärtet“ oder „teilweise gehärtet“ versehen sein.
Einfrierdatum:
Bei eingefrorenem Fleisch, eingefrorenen Fleischzubereitungen und eingefrorenen unverarbeiteten Fischereierzeugnissen muss das Einfrierdatum angegeben werden. Es wird die Angabe „eingefroren am…“ aufgedruckt, gefolgt von dem Datum des ersten Einfrierens.
Koffeinhaltige Lebensmittel:
Getränke mit einem erhöhten Koffeingehalt müssen einen Hinweis tragen, dass diese nicht für Kinder, Schwangere und Stillende empfohlen sind (Beispiel „Energydrinks“). Für Lebensmittel mit der Bezeichnung „Tee“ oder „Kaffee“ gilt diese Pflicht nicht. Einen ähnlichen Hinweis für Kinder und Schwangere erhalten Lebensmittel, die keine Getränke sind, denen aber aus physiologischen Gründen Koffein zugesetzt wurde. Auf diesen muss dann auch der Koffeingehalt angegeben sein.
Nanokennzeichnung:
Alle Zutaten, die in Form technisch hergestellter Nanomaterialien im Lebensmittel vorhanden sind, müssen im Zutatenverzeichnis eindeutig aufgeführt werden. Auf die Bezeichnung solcher Zutaten muss das in Klammern gesetzte Wort „Nano“ folgen.
Internet-Handel:
Bei vorverpackten Lebensmitteln, die über das Internet verkauft werden, müssen alle Pflichtangaben mit Ausnahme des Mindesthaltbarkeitsdatums und des Verbrauchsdatums schon vor dem Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein. Sie müssen auf der Internetseite erscheinen oder durch andere geeignete Mittel, die vom Lebensmittelunternehmer eindeutig anzugeben sind, bereitgestellt werden. Alle verpflichtenden Angaben müssen zum Zeitpunkt der Lieferung verfügbar sein.
Herkunftskennzeichnung bei Fleisch:
Ab April 2015 muss unverarbeitetes und vorverpacktes Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch verpflichtend mit dem Aufzuchtort und dem Schlachtort des Tieres gekennzeichnet werden. Bei Lebensmitteln ist generell die Angabe des Ursprungslandes oder des Herkunftsorts verpflichtend, falls ohne diese Angabe eine Irreführung der Verbraucher über das tatsächliche Ursprungsland oder den tatsächlichen Herkunftsort des Lebensmittels möglich wäre.
Nährwertkennzeichnung:
Ab dem 13. Dezember 2016 wird die Nährwerttabelle auf allen verpackten Lebensmitteln einheitlich dargestellt, ab dem 13. Dezember 2016 ist sie auf vorverpackten Lebensmitteln verpflichtend. Die Tabelle muss Angaben zum Energiegehalt und zu den Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz (sog. „Big 7“) enthalten. Zur besseren Vergleichbarkeit müssen die Nährstoffgehalte immer bezogen auf 100 Gramm (g) oder 100 Milliliter (ml) angegeben werden. Vitamine und andere Nährstoffe müssen dann angegeben werden, wenn sie auf der Verpackung herausgestellt werden, z.B. „enthält Vitamin C“.
Orientierung auch mit Labeln und Siegeln
Viele Label bieten zusätzliche Informationen über die Qualität oder Herstellung von Lebensmitteln. Inhaber und Träger eines Labels sind im Allgemeinen eingetragene Vereine oder Unternehmen, die die fachlichen Anforderungen und Vergabekriterien entwickeln.
Wer zum Beispiel besonders hohe Tierschutz-Standards unterstützen möchte, kann beispielsweise Fleisch mit dem „Tierschutzlabel“ des Deutschen Tierschutzbundes erwerben. Mit dem „Regionalfenster“ können Verbraucher erkennen, aus welcher Region die Hauptzutat und die wertgebenden Zutaten eines Produktes stammen. Wer auf ökologische Erzeugung wert legt, greift zum „Bio-Siegel“, wer Gentechnik meiden will zum Label „Ohne Gentechnik“. Einen Überblick und eine Bewertung vieler Label finden Sie unter www.label-online.de
(lifePR) (Düsseldorf, ) Für die so genannten Minijobs wurde mit dem Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung (BGBl. I S. 2474) zum 1. Januar 2013 die Entgeltgrenze in Anlehnung an die allgemeine Lohnentwicklung um 50 Euro angehoben und beträgt somit jetzt 450 Euro monatlich. Es haben sich bei den Minijobs aber auch einige andere Dinge geändert. ARAG Experten beantworten die sechs am häufigsten gestellten Fragen.
Wenn die Entgeltgrenze jetzt auf 450,00 Euro monatlich steigt, steigen dann auch Abgaben, z. B. für Pflichtversicherungen?
Minijobber sind grundsätzlich versicherungsfrei. Eine Ausnahme gilt für die Rentenversicherung: Jetzt unterliegen geringfügig entlohnt Beschäftigte, die ihre Tätigkeit ab dem 1. Januar 2013 aufnehmen, grundsätzlich der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Der damit verbundene volle Schutz der Rentenversicherung wirkt sich für die Beschäftigten rentensteigernd aus und ist Voraussetzung für verschiedene rentenrechtliche Ansprüche, zum Beispiel im Fall der Erwerbsminderung.
Muss man unter allen Umständen Abgaben an die Rentenversicherung leisten?
Für die Minijobber besteht die Möglichkeit, sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Werden Minijobber von der Rentenversicherungspflicht befreit, liegt allerdings kein voller Rentenversicherungsschutz mehr vor. Wer auf einen vollen Schutz in der gesetzlichen Rentenversicherung verzichtet, sollte sich also mit der eigenen Vorsorge für den Fall einer Erwerbsminderung und den Eintritt in das Rentenalter umfassen auseinandersetzen. Wichtig: Auch im Falle der Befreiung des Minijobbers von der Rentenversicherungspflicht haben die Arbeitgeber den pauschalen Rentenversicherungsbeitrag von 15 Prozent des Bruttoarbeitsentgelts zu entrichten.
Wird man auch zur Rentenversicherung herangezogen, wenn man schon lange einen versicherungsfreien Minijob hat?
Nein. Minijobber, die bereits vor dem 1. Januar 2013 versicherungsfrei in der gesetzlichen Rentenversicherung waren, bleiben in diesem Minijob auch nach Inkrafttreten der Neuregelungen versicherungsfrei; sie können aber wie bisher mit Wirkung für die Zukunft auf die Versicherungsfreiheit verzichten (Übergangsregelung). Wird allerdings nach dem 31. Dezember 2012 das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt auf einen Betrag von 400,01 bis 450 Euro erhöht, gilt auch für diese Beschäftigten das neue Recht, so dass grundsätzlich Versicherungspflicht in der Rentenversicherung eintritt und die Möglichkeit besteht, sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen.
Sind auch die erlaubten Gehälter für die Midi-Jobs gestiegen?
Ja, auch die Entgeltgrenze für Beschäftigungen in der Gleitzone (so genannte Midi-Jobs) ist zu Jahresbeginn um 50 Euro auf 850 Euro monatlich gestiegen, so dass die Gleitzone, innerhalb der der Arbeitnehmerbeitrag zur Sozialversicherung linear ansteigt, zukünftig bei einem Verdienst von 450,01 bis 850 Euro im Monat liegt.
Kann man auch mehreren versicherungsfreien Minijobs nachgehen?
Grundsätzlich ja! Mehrere gleichzeitig ausgeübte Mini-Jobs werden zusammengerechnet. Wird dabei die Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro überschritten, tritt allerdings vom Tag des Überschreitens an Versicherungspflicht auch in den übrigen Zweigen der Sozialversicherung ein.
Kann man zu einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung auch noch Minijobs annehmen?
Neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ist die Ausübung eines Mini-Jobs möglich, der mit Ausnahme der grundsätzlichen Rentenversicherungspflicht sozialversicherungsfrei ist. Jeder weitere Mini-Job wird dann mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet, so dass für den zweiten und alle weiteren Mini-Jobs Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung besteht.