Ausnahmen beim Public Viewing
(lifepr) Düsseldorf, 06.07.2011, Einen Interessenausgleich und damit Rücksichtnahme erfordert das so genannte Public Viewing, also öffentliches Fußballgucken in Parks, Biergärten und Freilichtbühnen. Die rechtliche Grundlage fürs Public Viewing, das in jedem Fall öffentlich genehmigt sein muss, ist die Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien. ARAG Experten weisen darauf hin, dass normalerweise der Geräuschpegel in Gewerbegebieten nicht über 65 Dezibel (dB) und 55 dB in Wohngebieten liegen darf. Ab 22 Uhr beginnt die Nachtzeit, und dann müssen 50 dB in Gewerbegebieten bzw. 45 dB in Kern- und Mischgebieten eingehalten werden, was ungefähr dem Geräuschpegel entspricht, den eine Schreibmaschine verursacht. Aber: Für so seltene Ereignisse wie eine Frauenfußball-WM im eigenen Land ändern sich die Richtwerte. Während der Ball rollt, beginnt die Nachtruhe nach 24 Uhr und die Grenzwerte dürfen um 10 db überschritten werden. Für kurzzeitige Geräuschspitzen wie Jubelschreie kann der Richtwert sogar um weitere 10 dB überschritten werden. Manche Städte haben daraus frühzeitig die Konsequenzen gezogen und lassen die gemeinschaftlichen WM-Erlebnisse in den Innenstädten gar nicht erst zu. Da das Landesimmissionsschutzgesetz in den Bundesländern geregelt wird, raten ARAG Experten, sich im Zweifel beim zuständigen Ordnungsamt bzw. auf deren Internetseiten zu informieren.
Foto: hogapr
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