Der Jobwechsel – Wem gehört was?
Gerade in der Gastronomie ist es ganz normal, regelmäßig den Arbeitsplatz zu wechseln, um neue Betriebe und Betriebsabläufe kennen zu lernen. Es wird sogar von einem frisch Ausgelernten erwartet, bei möglichst vielen Hotels/Restaurants zu arbeiten, um sich weiter zu bilden.
Doch gerade beim Wechsel kommt es oft zu Missverständnissen im Bezug auf das Betriebsgeheimnis.
Kopiert beispielsweise der Key Account Manager oder der Rezeptionist die Adresslisten von seinem vorherigen Arbeitgeber, macht er sich wegen Verletzung des Betriebsgeheimnisses strafbar. Dies kann zu Schadenersatzansprüchen seitens des Ex-Arbeitgebers führen.
Beim Restaurantmitarbeiter kann es aus Wettbewerbsgründen problematisch werden. Verabschiedet er sich von einem Gast mit den Worten: „Besuchen Sie mich doch mal im Restaurant XY“ kann dies bereits ein Versuch sein, Gäste abzuwerben. Sollte sich das bei mehreren Gästen wiederholen, kann es im Extremfall zu Schadenersatzansprüchen seitens des Arbeitgebers kommen.
Auch Mitarbeiter der Küchen unterliegen in manchen Bereichen der Verschwiegenheit. So ist es untersagt, die erworbenen Kenntnisse von Rezepten in einem Konkurrenzbetrieb zu nutzen, da dies dem früheren Arbeitgeber schaden kann. Auch Rezepte, die während der Arbeitszeit erstellt wurden, gehören dem Arbeitgeber.
Dies trifft jedoch nicht auf die erlernten Fähigkeiten zu. Diese können in vollem Umfang genutzt werden.
Unter das Betriebsgeheimnis fallen:
Rezepte, Kundendaten, Marketingkonzepte, Werbestrategien und alle, als Betriebsgeheimnis ausgewiesenen Unterlagen und Informationen.
Auch wenn im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich auf die Geheimhaltung hingewiesen wurde, leitet sich die vertragliche Treuepflicht dennoch aus dem Wettbewerbsrecht ab. Sollte ein Arbeitnehmer dagegen Verstoßen, kann der Ex-Arbeitgeber Schadenersatz verlangen.
Gesetzestext: http://lexetius.com/UWG/17
Für nähere Informationen setzen Sie sich mit einem Anwalt in Verbindung.
Foto: ©hogapr
Einen sehr guten Artikel dazu hat es vor 2 Jahren mal im Blog von Dr. Ulbricht gegeben: http://www.rechtzweinull.de/index.php?/archives/128-Pflicht-zur-Herausgabe-des-XING-Accounts-bei-Arbeitsplatzwechsel.html
Nun bei privaten Profilen gehören diese und natürlich auch die Kontakte dem privaten User, da kann ein Arbeitgeber sauer sein wie er will. Bei Firmenprofilen bei FB und G+ sieht das schon anders aus, weil diese ja auch auf die Firma abgestimmt werden. Klar kann man die auch ändern, aber das ist nicht rechtens. Man muss auch immer gucken wie was mitgenommen wird. Nimmt ein MA Excellisten auf dem USB Stick mit nach Hause kann es böse enden. Wird er aber von einem Gast gefragt, wo er denn demnächst zu finden ist, darf er antworten, dass er bald da und da zu finden ist.
Guten Morgen Götz,
in diesem Fall sollte man vorher Social Media Guidelines vereinbart haben.
Eine aktuelle Rechtssprechung dazu gibt es meines Wissens noch nicht.
Moin,
und wenn der betreffende Mitarbeiter, zB aus Sales, PR, Empfang, Bankett, Direktion, seine div. Kontakte auf Xing, Facebook, LinkedIn hat – wem gehören die, wem gehört der Account, wenn er rein beruflich genutzt wurde?
Laut den AGB der sozialen Netzwerke sind das alles Privataccounts, die der jeweiligen Person gehören. De facto ist aber das Behalten dieses Accounts und somit das weitere Aufrechterhalten von Beziehungen mit bisherigen Geschäftskontakten nix anderes, als die Adresskartei mitzunehmen. Extremer wird’s, wenn der Mitarbeiter schon so „digitalisiert“ ist, dass er keinen physischen Adresskasten, keine Excel-Tabelle hat, sondern alles zB per Xing macht…
Gibt es hierzu schon eine belastbare Rechtsprechung?
Wie ist Eure Meinung?
(Meine persönliche Meinung: Die Kontakte gehören dem Accountinhaber, mithin dem, der den Account bezahlt – sollte das Hotel den Xing Business Account zahlen, dann muss man hier eine sinnvolle Lösung suchen.)
Servus,
Götz aka Le Gourmand http://www.legourmand.de/