Frühstück, ein Vorteil für Geschäftsreisende!!!
Nachdem der ermäßigte Steuersatz von 7% nur für Übernachtungen gilt, gibt es eine Benachteiligung für Geschäftsreisende, da für das Frühstück weiterhin 19% gelten. Die Abgabe des Frühstücks stellt keine Nebenleistung zur Beherbergungsleistung dar und das auf das Frühstück entfallende Entgelt unterliegt daher dem Regelsteuersatz. Damit müssen die reine Übernachtung und der Verzehr gesondert auf der Hotelrechnung ausgewiesen werden.
Das hat zur Folge, dass das Lohnbüro bei der Erstattung von Reisekosten nicht mehr pauschal 4,80 EUR vom Rechnungsbetrag gem. R 9.7. LStR abziehen kann, sondern den tatsächlichen Preis, der in der Rechnung gesondert für das Frühstück ausgewiesen ist. Nur die verbleibenden Hotelkosten kann der Arbeitgeber als Übernachtungskosten steuerfrei erstatten. Liegt der Preis für ein Frühstück oberhalb der steuerfrei ersetzbaren Verpflegungspauschalen, sind die vom Arbeitgeber erstatteten Kosten steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn.
Nach einer Pressemitteilung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe gibt es eine Vereinfachungsregel, wenn das Frühstück im Übernachtungspreis enthalten ist oder kostenlos angeboten wird. Hier richtet sich der Preis für Kaffee und Brötchen zwar grundsätzlich nach der Preiskalkulation des Unternehmers. Es wird aber nicht beanstandet, wenn der Hotel- oder Pensionsbetreiber in Anlehnung an die lohnsteuerlichen Regelungen einen Betrag von 4,80 EUR (brutto) für das Frühstück ansetzt. Insoweit ergibt sich dann keine Änderung zum Rechtsstand 2009.
So können auch Geschäftsreisende von dieser Regelung profitieren, ohne großen Mehraufwand…
Dieser Artikel entstand unter Mithilfe der Kanzlei Tronsberg- Stemmer- Tronsberg, Augsburg
und Haufe: http://www.haufe.de/SID121.LlEyd0toS1A/steuern/topIssueDetails?view=themeName&objectIds=1265020621.75&b_start:int=2
Diese Artikel stellt keine Steuerberatung dar, sondern dient nur zur Information. Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater oder an die oben genannte Kanzlei.
Foto: gänseblümchen/pixelio.de
Nun hat das Bundesfinanzministerium ein aktuelles Schreiben veröffentlicht, in dem
final geregelt wurde –
Nicht in die Steuersenkung einbezogen werden: Frühstück/HP/VP, All-inclusive-Leistungen (da mit F&B). Minibar, Telefon, WLAN/Internet, Pay-TV, Wellness&Spa, ÖPNV-Gutscheine, Tourismuskarten (Tickets), Ausflüge, Shuttleservice, Reinigungsservice.
Hier das original Schreiben:
http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_92/DE/BMF__Startseite/Aktuelles/BMF__Schreiben/Veroffentlichungen__zu__Steuerarten/umsatzsteuer/053__a__BMF__Schreiben,templateId=raw,property=publicationFile.pdf
besten dank für die schöne übersicht. sehr guter und fundierter artikel