Steuerliche Begünstigung: Kochjacke ja, Business-Anzug nein
(lifePR) (Berlin, 31.08.2016) Unternehmer aufgepasst: Die Grenzen für die Anerkennungsfähigkeit von typischer Berufskleidung als Werbungskosten gegenüber normaler, steuerlich nicht absetzbarer Business-Kleidung sind eng.
Die Diskussion ist gefühlt bereits so alt wie die Erhebung von Steuern an sich: Welche Kosten für Berufsbekleidung dürfen steuerlich geltend gemacht werden? Diese Frage stellt sich gerade im Gastgewerbe regelmäßig. Denn in Hotellerie und Gastronomie ist es Usus, dass die Mitarbeiter einheitlich und funktional im Dienst gekleidet sind. Schließlich sollen die Gäste sie direkt als Teil des Hauses erkennen können, und sie sollten natürlich auch nicht in ihrer Bewegungsfreiheit beim Kochen, Servieren etc. eingeschränkt werden.
Nun fördert der Gesetzgeber die Anschaffung und Pflege von Berufsbekleidung durch steuerliche Vergünstigungen – wenn diese den steuerrechtlichen Bedingungen entsprechen. Jedoch: Die Grenzen für die Anerkennungsfähigkeit von typischer Berufskleidung als Werbungskosten gegenüber normaler, steuerlich nicht absetzbarer Business-Kleidung sind eng und zum Teil wenig konkret, auch der entsprechende § 9 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ist eher allgemeiner Natur. Darin heißt es beispielsweise, dass Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen seien. Demnach seien Werbungskosten auch „Aufwendungen für Arbeitsmittel, zum Beispiel für Werkzeuge und typische Berufsbekleidung“.
Doch jetzt stellt sich natürlich die Frage: Was ist typisch und was nicht? Merkmal für Berufsbekleidung ist erst einmal, dass eine klare Grenze zum privaten Einsatz gezogen werden kann. Das heißt: Berufsbekleidung im steuerlichen Sinne zeichnet sich durch berufsspezifische Eigenschaften aus, die das private Tragen kaum möglich machen. Beispielsweise fallen Amtstrachten und spezielle Arbeits- und Schutzanzüge darunter.
Was heißt das jetzt für Hotellerie und Gastronomie? Der Frack eines Kellners, der Cut eines Empfangschefs, die Kochjacke, die Uniform des Zimmermädchens, das ist alles Berufsbekleidung, da die private Nutzung ausgeschlossen werden kann. Und so mit wird die Kleidung steuerlich begünstigt, sowohl die Anschaffung als auch der Unterhalt. Dabei gilt, dass Kleidung, die weniger als 487,90 Euro Brutto kostet, direkt abzugsfähig ist, während teurere Stücke gemäß der Nutzungsdauer anteilig aufzuteilen sind. Ist die Kleidung eindeutig steuermindernd anerkennungsfähig, können auch die Kosten für das Waschen, Trocknen und Bügeln abgezogen werden. Das geschieht am einfachsten mit einer entsprechenden Rechnung der Reinigungsfirma, am besten mit Vermerk zum Kleidungsstück. Auch wer zu Hause wäscht, kann die Kosten absetzen. Das ist allerdings komplizierter, denn es gibt Tabellen und spezielle Berechnungsmodi, mit denen die berufsbedingten Kosten anteilig zu ermitteln sind.
Es gibt aber auch einige Besonderheiten, beispielsweise für den Fall, dass der Arbeitgeber die Berufsbekleidung zur Verfügung stellt. Um eine Einordnung als geldwerten Vorteil, der für den Arbeitnehmer steuerpflichtig wäre, zu vermeiden, sollte nachweisbar sein, dass die Überlassung der Kleidungsstücke im Wesentlichen im eigen betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt. Das Unternehmen kann dann alle Kosten für die Kleidung wie beschrieben geltend machen.
Was definitiv nicht funktioniert: dass der Chef seinen dunklen Anzug absetzt. Gemäß Urteil des Finanzgerichts Hamburg (Az. 6 K 231/12) vom 26. März 2014 ist das Tragen von Business-Kleidung der allgemeinen Lebensführung zuzurechnen und somit keine typische Berufskleidung. Der Kauf von schicken Anzügen und teuren Krawatten ist für Hoteliers und Gastronomen damit nicht steuerlich begünstigt.
Ein Gastbeitrag von Burkhard Küpper
Bild: hogapr
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