Rauchverbot gilt auch für Raucherclubs
24. Oktober 2012 – Unglaublich, aber wahr – Das gesetzliche Rauchverbot für Gaststätten gilt auch für sogenannte Raucher-Clubs.
Das Bundesverfassungsgericht hat heute in seinem Beschluss (1 BvR 3017/11) veröffentlicht, dass das Rauchverbot auch für Raucher-Clubs gilt. Die 3. Kammer des Ersten Senats begründete ihre Entscheidung damit, dass ein Rauchverbot in Vereinsräumlichkeiten auch dann nicht die Vereinigungsfreiheit berührt, wenn die Räumlichkeiten zwar für den verfolgten Vereinszweck – das gemeinsame Rauchen – genutzt werden sollen, aber tatsächlich öffentlich zugänglich sind.
Nachdem die Geschäftsführerin der Shisha-Bar bereits 2011 vom Amtsgericht München zu einer Geldbuße von 750 Euro verurteilt wurde, klagte sie nun vor dem Bundesverfassungsgericht. Die Bar, die als Verein zur „Förderung der arabischen und asiatischen Gastronomiekultur“ gegründet wurde und damit das Rauchverbot umgehen wollte, hat 37.000 Mitglieder. Der Mitgliedsbeitrag beträgt einen Euro pro Jahr und das Mindestalter ist 20 Jahre.
Quelle: Bundesverfassungsgericht
Vollkommen logisch – warum sollte, wenn in der Gastronomie das rauchen untersagt ist – ein Rauchverbot nur dadurch zu umgehen sein, dass man einen Verein gründet, der auch nichts anderen ist als ein Lokal ohne Essen?
Im übrigen benachteiligt jede Ausnahmen alle Wirte massiv, die die Gesetze ja auch einhalten müssen!