Krankgeschrieben – was darf man noch?

(lifePR) Beschäftigte in Deutschland, die arbeitsunfähig sind, haben in der Regel Anspruch auf sechs Wochen Entgeltfortzahlung durch ihren Arbeitgeber. Doch müssen sie in dieser Zeit das Bett hüten? Was krankgeschriebene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beachten sollten, fasst Manfred Dubbert, Geschäftsbereichsleiter bei der AOK in Hannover, zusammen.

Wann müssen Arbeitnehmer ihren Arbeitgeber informieren, dass sie krank sind?

Jeder Arbeitnehmer, der arbeitsunfähig ist, muss dies seinem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen. Er muss ihn auch informieren, wie lange er voraussichtlich ausfällt. Am besten ist es, gleich nach dem Aufstehen oder dem Arztbesuch in der Firma anzurufen und sich krank zu melden. Beschäftigte sind nicht verpflichtet, die Art der Erkrankung und die Krankheitssymptome anzugeben.

Wann muss ein ärztliches Attest vorliegen?

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, ist der kranke Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber spätestens am darauffolgenden Tag eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Daraus muss auch die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit hervorgehen. Der Arbeitgeber kann ein ärztliches Attest allerdings schon früher verlangen. Ist der Arbeitnehmer länger krank als im Attest angegeben, muss er eine neue Bescheinigung einreichen.

Was ist während einer Krankschreibung erlaubt?

Beschäftigte sind verpflichtet, alles zu tun, um wieder gesund zu werden, und alles zu unterlassen, was ihre Genesung gefährdet oder hinauszögert. Das bedeutet aber nicht, dass sie den ganzen Tag im Bett bleiben müssen, sofern dies nicht ärztlich verordnet wurde. Es ist in Ordnung, Notwendiges einzukaufen oder spazieren zu gehen, wenn dies der Genesung förderlich
ist.

Dürfen arbeitsunfähige Arbeitnehmer Auto fahren oder Sport treiben?

Das kommt auf die Erkrankung an. Generell ist es sinnvoll, den Arzt zu fragen, was er empfiehlt oder für zulässig hält. Bei starkem Fieber ist es beispielsweise nicht ratsam, sich hinters Steuer zu setzen oder Sport zu treiben. Bei manchen Erkrankungen kann maßvolle Bewegung dagegen sogar dazu beitragen, dass man schneller gesund wird. Allerdings sollte man sich dabei nicht überanstrengen.

Über das Thema „Entgeltfortzahlung bei Krankheit und an Feiertagen“ informiert auch eine Broschüre des Bundesarbeitsministeriums. Sie kann auf der Seite www.bmas.de kostenfrei heruntergeladen werden.

Bild: hogapr

Keine Haftung für gestohlenes Gepäck

(lifePR) (Düsseldorf, 05.10.2016) Ein Hotel haftet nicht, wenn seinen Gästen Gepäck aus dem Auto gestohlen wird, das auf dem hoteleigenen Parkplatz abgestellt wurde. In dem verhandelten Fall hatte ein jungvermähltes Paar nach seiner Hochzeitsfeier zwei Nächte in einem Hotel verbracht. Am Abend vor der Abreise hatten Hotelmitarbeiter das Gepäck samt Hochzeitsgeschenken in das auf dem Hotelparkplatz abgestellte Auto geladen.

Am Morgen war das Gepäck verschwunden – darunter Schmuck im Wert von angeblich mehr als 50.000 Euro. Das Ehepaar war der Ansicht, das Hotel hafte für dieses gestohlene Gepäck und verlangte von dem Hotel Schadensersatz. Dies ohne Erfolg.

Laut ARAG Experten haftet ein Hotel jedoch nur für Dinge, die aus dem Gebäude gestohlen werden – nicht aber für Diebstähle aus einem Fahrzeug (LG Köln, Az.: 22 O 285/15).

Bild: hogapr

Tipps: Die Geheimnisse einer erfolgreichen Bar

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Eine eigene Bar zu führen ist für viele Gastronomen ein wahr gewordener Traum. Doch damit ist auch sehr viel Organisation und Geschick verbunden, um dies erfolgreich aufzuziehen. Gelingt dies jedoch, sind gute Einnahmen und Freude an der Arbeit garantiert. Hier erhalten Sie einen kleinen Überblick über die wichtigsten Aspekte einer erfolgreichen Bar.

Die Kernsegmente eines erfolgreichen Barbetriebes

Wenn Sie sich mit den Grundsteinen der Gastronomie bekannt machen, sollte Ihnen die alltägliche Organisation stets leichter fallen. Es gibt zahlreiche Schulungen und auch erfahrene Barbesitzer verraten Ihnen sicher gerne etwas von ihrem Erfolgsrezept. Dies sind die Grundlagen, mit denen Sie sich schnellstmöglich vertraut machen sollten:

  • Einholen von Genehmigungen & Lizenzen
  • Weitere gesetzliche Anforderungen
  • Organisation der Mitarbeiter und Führungskräfte
  • Einhaltung von Hygienestandards und Sicherheitsanforderungen
  • Auswahl der Lieferanten und Waren
  • Betreuung der Gäste
  • Regelmäßige Kontrollen und Berichte

Nachdem Sie alle notwendigen Lizenzen, am wichtigsten: die Schanklizenz, eingeholt haben und Ihre Bar offiziell genehmigt ist, kann es losgehen.

Ihre Verantwortung: Sicherheit und Hygiene

Als Barbetreiber haben Sie eine Verantwortung gegenüber den Gästen und Mitarbeitern, dass bestimmte Standards eingehalten werden. Wenn es um die Hygiene geht, sollten Sie Ihre Angestellten in entsprechende Schulungen schicken, in denen der verantwortungsvolle Umgang mit Lebensmittel erlernt wird. Kontrollieren Sie die Arbeitsroutinen zudem regelmäßig. Insbesondere bei kostspieligen Geräten, wie der viel verwendete Eiswürfelbereiter von Gastrozentrale oder Kaffeemaschinen wird bei der anstrengenden Reinigung oftmals geschlampt. Hier hilft es, wenn Sie Putzpläne zum Abhaken und strikte Hygieneregeln einführen. Ähnliches gilt für die Sicherheit am Arbeitsplatz. Gerade unerfahrene Arbeitskräfte verletzen sich schnell. Mit klaren Richtlinien und Erklärung zur Verwendung bestimmter Gegenstände können Sie dem zumindest ein wenig entgegenwirken.

Die Auswahl der richtigen Lieferanten und Waren

Passende Waren und einen Lieferanten für die Zukunft Ihrer Bar auszuwählen, gehört wohl zu den wichtigsten finanziellen Entscheidungen. Im Idealfall erreichen Sie hier eine lange Zusammenarbeit, von der beide Seiten profitieren. Die Zahlungsbedingungen, Liefermöglichkeiten, Qualität der Waren und Zuverlässigkeit der Bestellungen sind dabei die wichtigsten Kriterien. Seien Sie bei Verhandlungen jedoch auch bereit, Kompromisse einzugehen und sich Prioritäten zu setzen. Die Auswahl Ihrer Ware ist schließlich die Basis für Ihren guten Service.

Geschickte Planung und Teamgeist: die Organisation der Mitarbeiter

Wer seine Mitarbeiter im Griff hat, ist auf dem besten Weg dazu, eine erfolgreiche Bar zu führen. Dafür ist ein gut aufgestellter Schichtplan und dessen Einhaltung essentiell. Dieser muss außerdem für die Mitarbeiter gut zugänglich und gut verständlich sein, damit es nicht zu Missverständnissen kommt. Machen Sie Ihren Mitarbeitern klar, dass sie sich an diesen Plan zu halten haben. Notieren Sie sich also auch Fehltage und Krankmeldungen. Eine gute Aufteilung der Arbeitskräfte ist es, schwächere oder unerfahrene Mitarbeiter, meist Aushilfen oder Ferienjobber, mit höher qualifizierten Angestellten zu paaren und dies bereits bei der Erstellung des Schichtplans zu beachten. Das fördert die Zusammenarbeit im Team und hilft dabei, tägliche Arbeitsabläufe zu perfektionieren.

Weitere Informationen zur Eröffnung Ihrer eigenen Bar finden Sie außerdem hier.

Geschrieben von Maike Blume

Bild: ©istock.com/Xavier Arnau

Saro Gastro-Products lädt zur Chef-Sache ein

Unter dem Motto „Winds of Change“ präsentieren die besten Chefs der Welt auf der diesjährigen Chef-Sache ihre Ideen, Aussteller stellen innovative Produkte vor und Jungköche zeigen, was vom Nachwuchs noch alles zu erwarten ist.

Frischen Wind bringen auch die neuen Küchengeräte von Saro Gastro-Products in die Gastrobetriebe. Sie werden auf der Chef-Sache, die vom 25. bis zum 26. September in Köln stattfindet, vorgestellt.

So stellt das Unternehmen an Stand A04 neben dem vielfach ausgezeichneten Piron Kombidämpfer den neuen Twin Teppanyaki vor. Damit wird jeder Front-Cooking-Einsatz jetzt zum Show-Act. Köche können mit dem Gerät gleichzeitig Eis selbst herstellen und heiße Speisen kreieren.

Michela Starita ist Expertin auf dem Gebiet der Eisherstellung und zeigt den Besucher ihre besten Tricks. Stefan Lenz, der Gewinner des Titels Koch des Jahres 2015, ist für den heißen Hochgenuss zuständig und lädt zum Probieren seiner Gerichte ein.

Mitmachen und gewinnen: Es gibt 2 mal eine Karte für die Chef-Sache in Köln

Wer mit dabei sein möchte, hat jetzt die Chance, zwei Karten für die Chef-Sache 2016 zu gewinnen. Mitmachen geht bis zum 22. September. Die Karten werden nach der Auslosung per E-Mail verschickt.

Adresse: info@hoga-pr.de Betreff: Eine Karte für Chefsache gewinnen

Bild: Saro.de

Koch des Jahres – Vorfinale in Salzburg

Nachwuchs der europäischen Sternegastronomie misst sich in Salzburg:
Die Kandidaten für das zweite Vorfinale des Koch des Jahres stehen fest
Sie sind jung, talentiert und brauchen … die Bühne!

Salzburg/Freiburg, 15. September 2016 – Aus über 100 Bewerbungen hat die Jury des renommierten Live-Wettbewerbs Koch des Jahres die Kandidaten für das zweite Vorfinale ausgewählt. Diese sechs aus Österreich, der Schweiz und Deutschland stammenden Köche werden zusammen mit ihrem Teampartner am 10. Oktober in der Panzerhalle Salzburg um den Einzug in das Finale kämpfen:

Daniel Hutsteiner – Küchenchef Restaurant Gesundheitshotel Gugenbauer, Schärding am Inn (AT)
Jürgen Kettner – Chef Saucier / Chef Tournant Restaurant Schöngrün, Bern (CH)
Jan Pettke – Küchenchef Scheck-In Kochfabrik, Achern (DE)
Christopher Sakoschek – Privatkoch cs-cooking, Kirchdorf in Tirol (AT)
Christina Steindl – Sous Chefin Rohrmoser Kocht GmbH, Bischofshofen (AT)
Matthias Walter – Sous Chef Burg-Staufeneck*, Salach (DE)

Innerhalb von fünf Stunden müssen die Wettbewerber ein Drei-Gänge-Menü für sechs Personen mit einem Warenwert von max. 16 Euro präsentieren. Eine neue Herausforderung der „#servusedition“ ist die zusätzliche Aufgabe, einen Gruß aus der Küche mit norwegischem SJØ-Matjes von Friesenkrone zu schicken. Eine internationale Sternejury degustiert die Kreationen vor den Augen hunderter erwarteter Besucher aus der gastronomischen Szene Europas und kürt damit die zwei Finalisten.

Diese treten im Oktober 2017 auf der weltweit größten Ernährungsmesse Anuga in Köln gegeneinander an, um den prestigeträchtigen Titel Koch des Jahres, Preisgelder in Höhe von insgesamt 16.000 Euro sowie zahlreiche Sonderpreise der Sponsoren zu gewinnen. Dem Gewinner steht zudem ein enormer Karrieresprung in Aussicht.

Das von den engagierten Sponsoren mitgestaltete Rahmenprogramm kann online eingesehen werden unter: http://www.kochdesjahres.de/besucher/finale/

Bild: ©Melanie Bauer Photodesign / www.mb-photodesign.com

Tepp-Ice-Platte von Saro Gastro-Products

Selbstgemachtes Eis ist ein Gaumenschmaus, dem kaum ein Gast widerstehen kann. Der neueste Clou ist flüssige Eiscreme, die auf einer gekühlten Stahlplatte zu Röllchen geformt und anschließend mit Früchten, Nüssen und Soßen garniert wird. Das Equipment dafür liefert Saro Gastro-Products.

Tepp-Ice-Platte von Saro Gastro-Products:
Eiskaltes Verlangen

Eis-Teppanyaki erobern gerade die westlichen Gefilde. Bekannt sind die eisgekühlten Stahlplatten, auf denen flüssige Eiscreme vor den Augen der Schaulustigen in elegante Röllchen verwandelt wird, von den ostasiatischen Straßenmärkten. Ganz nach Wunsch des Gastes lässt sich die Grundmasse mit Fruchtpüree, Kaffee oder – etwas exotischer – mit Matcha Grüntee verfeinern. Getoppt mit gerösteten Marshmallows und frischem Obst oder ganz klassisch mit karamellisierten Nüssen und cremiger Schokoladensoße sind die Eisröllchen einfach zum Dahinschmelzen. Für Gastronomen, Caterer und Patissiers, die ihren Gästen den süßen Traum vom selbst gerollten Eis erfüllen wollen, hat Saro Gastro-Products das passende Equipment im Angebot.

Front-Cooking wird zum Show-Cooking

An der Tepp-Ice-Platte von Saro Gastro-Products liefern Gastronomen ihren Gästen ein außergewöhnliches Show-Erlebnis. Hat die Plattform für Eis-Künstler erst mal ihre Betriebstemperatur von minus 28 Grad erreicht, werden innerhalb von zwei Minuten aus gewöhnlicher Eiscreme feinste Eisröllchen.

Die Technik, mit der das Eis zubereitet wird, beruht auf dem Stir-Frying-Verfahren, bei dem Gemüse im Wok schnell und schonend gegart wird. Genauso fix ist auch das Eis beim Front-Cooking fertig zum Verzehr. „Die Zubereitung der Eisröllchen ist ganz leicht“, sagt Walter Spangenberg, Geschäftsführer von Saro Gastro-Products. „Die flüssige Masse wird in zügigen Bewegungen über die Tepp-Ice-Platte gestrichen, bis sie die gewünschte Konsistenz erreicht. Mit Hilfe von Paletten lässt sich die Masse dann zu Röllchen aufschieben.“ Und der Eis-Teppanyaki kann noch mehr, denn auf der eiskalten Stahlplatte erstarren auch Schokoladenkunstwerke sekundenschnell. „Die Tepp-Ice-Platte bietet damit auch für Schokolatiers und Patissiers überzeugende Vorteile“, weiß Spangenberg.

Mobil und flexibel einsetzbar

Die Tepp-Ice-Platte ist variabel auf die gewünschte Kühltemperatur einstellbar. Für die optimale Zubereitung der Eisröllchen empfehlen die Experten bei Saro Gastro-Products eine Temperatur von minus 25 Grad Celsius. Nach Gebrauch lässt sich der Eis-Tisch mit wenigen Handgriffen schnell und leicht reinigen.

Gastronomen und Eiskünstler können verschiedene Eis-Tisch-Elemente ganz nach ihren Bedürfnissen zusammenstellen und individuell kombinieren. Damit sind die Einsatzmöglichkeiten genauso unbegrenzt wie die Vielfalt der selbst hergestellten Eisröllchen.

Bild: Saro.de

Steuerliche Begünstigung: Kochjacke ja, Business-Anzug nein

(lifePR) (Berlin, 31.08.2016) Unternehmer aufgepasst: Die Grenzen für die Anerkennungsfähigkeit von typischer Berufskleidung als Werbungskosten gegenüber normaler, steuerlich nicht absetzbarer Business-Kleidung sind eng.

Die Diskussion ist gefühlt bereits so alt wie die Erhebung von Steuern an sich: Welche Kosten für Berufsbekleidung dürfen steuerlich geltend gemacht werden? Diese Frage stellt sich gerade im Gastgewerbe regelmäßig. Denn in Hotellerie und Gastronomie ist es Usus, dass die Mitarbeiter einheitlich und funktional im Dienst gekleidet sind. Schließlich sollen die Gäste sie direkt als Teil des Hauses erkennen können, und sie sollten natürlich auch nicht in ihrer Bewegungsfreiheit beim Kochen, Servieren etc. eingeschränkt werden.

Nun fördert der Gesetzgeber die Anschaffung und Pflege von Berufsbekleidung durch steuerliche Vergünstigungen – wenn diese den steuerrechtlichen Bedingungen entsprechen. Jedoch: Die Grenzen für die Anerkennungsfähigkeit von typischer Berufskleidung als Werbungskosten gegenüber normaler, steuerlich nicht absetzbarer Business-Kleidung sind eng und zum Teil wenig konkret, auch der entsprechende § 9 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ist eher allgemeiner Natur. Darin heißt es beispielsweise, dass Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen seien. Demnach seien Werbungskosten auch „Aufwendungen für Arbeitsmittel, zum Beispiel für Werkzeuge und typische Berufsbekleidung“.

Doch jetzt stellt sich natürlich die Frage: Was ist typisch und was nicht? Merkmal für Berufsbekleidung ist erst einmal, dass eine klare Grenze zum privaten Einsatz gezogen werden kann. Das heißt: Berufsbekleidung im steuerlichen Sinne zeichnet sich durch berufsspezifische Eigenschaften aus, die das private Tragen kaum möglich machen. Beispielsweise fallen Amtstrachten und spezielle Arbeits- und Schutzanzüge darunter.

Was heißt das jetzt für Hotellerie und Gastronomie? Der Frack eines Kellners, der Cut eines Empfangschefs, die Kochjacke, die Uniform des Zimmermädchens, das ist alles Berufsbekleidung, da die private Nutzung ausgeschlossen werden kann. Und so mit wird die Kleidung steuerlich begünstigt, sowohl die Anschaffung als auch der Unterhalt. Dabei gilt, dass Kleidung, die weniger als 487,90 Euro Brutto kostet, direkt abzugsfähig ist, während teurere Stücke gemäß der Nutzungsdauer anteilig aufzuteilen sind. Ist die Kleidung eindeutig steuermindernd anerkennungsfähig, können auch die Kosten für das Waschen, Trocknen und Bügeln abgezogen werden. Das geschieht am einfachsten mit einer entsprechenden Rechnung der Reinigungsfirma, am besten mit Vermerk zum Kleidungsstück. Auch wer zu Hause wäscht, kann die Kosten absetzen. Das ist allerdings komplizierter, denn es gibt Tabellen und spezielle Berechnungsmodi, mit denen die berufsbedingten Kosten anteilig zu ermitteln sind.

Es gibt aber auch einige Besonderheiten, beispielsweise für den Fall, dass der Arbeitgeber die Berufsbekleidung zur Verfügung stellt. Um eine Einordnung als geldwerten Vorteil, der für den Arbeitnehmer steuerpflichtig wäre, zu vermeiden, sollte nachweisbar sein, dass die Überlassung der Kleidungsstücke im Wesentlichen im eigen betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt. Das Unternehmen kann dann alle Kosten für die Kleidung wie beschrieben geltend machen.

Was definitiv nicht funktioniert: dass der Chef seinen dunklen Anzug absetzt. Gemäß Urteil des Finanzgerichts Hamburg (Az. 6 K 231/12) vom 26. März 2014 ist das Tragen von Business-Kleidung der allgemeinen Lebensführung zuzurechnen und somit keine typische Berufskleidung. Der Kauf von schicken Anzügen und teuren Krawatten ist für Hoteliers und Gastronomen damit nicht steuerlich begünstigt.

Ein Gastbeitrag von Burkhard Küpper

Bild: hogapr

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