Hotels dürfen Zimmer günstiger anbieten als Portale

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Gute Nachricht vom Bundesgerichtshof. Dieser hat die Bestpreisklausel als unzulässig erklärt.

(lifePR) (Düsseldorf, 26.05.21) Bisher waren Hotel und Pensionen, die ihre Zimmer auch über Buchungsportale wie z. B. Booking, HRS oder Expedia angeboten haben, mit einer Bestpreisklausel von den Portalbetreibern angehalten, ihre Zimmer auf der eigenen Homepage nicht günstiger anzubieten als auf dem Portal. Lediglich der Offline-Vertrieb von Zimmern über Telefon oder direkt an der Rezeption waren von der Bestpreisklausel ausgenommen.

Damit wollten die Betreiber sicherstellen, dass Kunden nicht etwa die Vielfalt des Portals nutzen, um sich für ein Hotel zu entscheiden, um am Ende günstiger über das Hotel selbst ein Zimmer zu buchen. Mit dieser Geschäftspraxis ist nach Auskunft der ARAG Experten nun aber Schluss. Ab sofort dürfen Hotels die Preise ihrer Zimmer individuell gestalten und auch nach Lust und Laune bewerben. Das Argument der Richter: Bestpreisklauseln beschränken den Wettbewerb zwischen den Buchungsportalen selbst als auch zwischen den Hotel untereinander. Und das könne am Ende zu höheren Preisen für den Verbraucher führen (Bundesgerichtshof, Az.: KVR 54/20).

Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Entscheidung des BGH .

Ganzjährige Außengastronomie mit HALTENT-Zelten möglich

Seit Jahren geht der Trend immer mehr dazu über, dass Menschen ihre Zeit im Freien verbringen wollen. So auch in der Gastronomie – die Outdoor-Gastronomie rückt immer weiter in den Fokus. Und gerade in Coronazeiten wählen Gäste bevorzugt einen Platz im Außenbereich. Schlecht belüftete Innenräume mit wenig Ausweichfläche schrecken eher ab. Der Gedanke an eine ganz jähre Nutzung des Außenbereichs gewinnt an Bedeutung und kann mit den förderfähigen HALTENT-Zeltsystemen optimal in die Realität umgesetzt werden.

Ein Umbruch findet statt: Die Weichen für die Zukunft werden neu gestellt. Die Gastronomie als Ort der Begegnungen wird trotz Pandemie fortbestehen. Allerdings in neuer Form, mit neuen Konzepten! Viele Gastronomen haben schon vor Corona bei gutem Wetter draußen den meisten Umsatz gemacht. Wieso nicht den flexibel gestaltbaren Außenbereich nutzen und diesen zum neuen, sicheren Ort für Begegnungen machen?

Pagoden sind kleinere quadratische Zelte, die man an ihrem auffälligen Spitzdach erkennt

Zelt-Konzepte für jede Fläche, für alle Gastro-Arten

Für die ganzjährige Außengastronomie bedarf es schlüssiger und möglichst nachhaltiger Konzepte. Die Gastro-Zelte von HALTENT liefern dafür die perfekte Grundlage! Ausgestattet mit einem zusätzlichen Heiz- und Beleuchtungssystem können die Qualitätszelte wetter- und tageszeitunabhängig genutzt werden.

  • Einsatzmöglichkeiten von Pagoden- und Festzelten in der Gastronomie:
    • Erweiterung der Gastrofläche: Die Zelte funktionieren wie ein fester Gebäudeanbau und schaffen einen fließenden Übergang zwischen Innen- und Außenbereich. So können Hygienekonzepte mit ausreichend Abstand eingehalten werden.
    • Außenbereiche überdachen und windsicher machen: Outdoor-Gastronomie mit genügend Frischluftzufuhr – variabel abnehmbare Seitenplanen, integrierte Türen und Lüftungsöffnungen ermöglichen einen guten Luftaustausch im Zelt.
    • Variabel einsetzbare Zelte: Feierlichkeiten, wie Hochzeiten oder größere Familienfeiern, im Freien stattfinden lassen.
Überdachte Terrasse als Witterungsschutz

Zeltmontage auf privaten und öffentlichen Flächen

Standardmäßig werden die HALTENT-Gastro-Zelte mit Erdnägeln im bestehenden Untergrund verankert. Diese Befestigungsmethode bietet eine ausgezeichnete Standfestigkeit und sichert jederzeit eine nahezu rückstandslose Demontage. Nur wenige Löcher im Boden zeigen im Nachhinein, dass hier mal ein Zelt gestanden hat. Auf privaten Gastroflächen ist diese Montageart problemlos realisierbar, nur wie sieht es mit öffentlichen Flächen aus?

Viele Städte und Gemeinden, wie z.B. Jever und Düsseldorf, unterstützen Ihre Gastronomie. Bereitwillig werden Außenflächen zur Verfügung gestellt und Genehmigungen kulanter abgewickelt. So konnten ab Frühjahr 2020 öffentliche Plätze, Parkflächen und Bürgersteige als erweiterte Gastronomiefläche genutzt werden.

Auch hierfür hat der Zelthersteller eine Lösung: Um den Boden nicht zu beschädigen, kann anstatt der Erdnägel auch eine Ballastierung bei der Zeltmontage zum Einsatz kommen. Hier werden leicht verlegbare Gewichte direkt neben dem HALTENT-Zelt oder versteckt im Zeltboden angebracht, die einen sicheren Stand gewährleisten.

Beheizte Pagodenzelte mit Gebäudeübergang

Vorteile der Gastro-Zelte in Systembauweise

Die Entwicklung hin zur ganzjährigen Außengastronomie zeigt sich auch bei den Outdoor-Produkten: Sie müssen zwölf Monate lang vor Sonne, Regen und Wind schützen sowie UV-beständig sein. All das und noch viel mehr erfüllen die Qualitätszelte von HALTENT mit Leichtigkeit:

  • Langlebige Produkte: Material wetterfest, lichtecht, schwer entflammbar und Schimmel hemmend
  • Hochwertige Qualität: Zeltproduktion „made in Germany“
  • Standsichere Zelte: Dank TÜV-geprüfter Statik
  • Anpassbare Zelte: Erweiterungen durch Baukastensystem jederzeit möglich
  • Einfache Montage: werkzeugfreie Steckmontage mit Montageanleitung
  • Zukunftssichere Investition: 20 Jahre Nachkaufgarantie für Zelterweiterungen und Ersatzteile
  • Individuelle Zelte: Eigene Planengestaltung – Zelt als Werbeträger nutzbar
  • Diebstahlschutz: erschwerter Zugriff auf Gastro-Einrichtung
  • Frischluftzufuhr: Luftzirkulation auch bei geschlossenen Zelten gewährleistet durch Lüftungshütchen und verschließbare Lüftungsöffnungen in der Zeltplane

Die Anschaffung eines HALTENT-Zelts ist eine langfristig gute Investition in die Zukunft und wird aktuell mit den staatlichen Überbrückungshilfen unterstützt.

Weitere Informationen zu den Gastro-Zelten von HALTENT by HALTEC: www.haltent.de

Tipps für gesunde Ernährung im Homeoffice

Verbraucherzentrale Brandenburg: Tipps für gesunde Ernährung im Homeoffice und gegen den „Lockdown-Speck“

(lifePR) (Potsdam, 02.02.21) In der Corona-Pandemie boomen Tiefkühl- und Fertigprodukte wie Pizza, Pommes & Co. Homeoffice, Homeschooling und geschlossene Restaurants und Kantinen führen dazu, dass Verbraucher: innen das Mittagessen zu Hause kochen. Oft muss es dann schnell gehen. Wie ein ausgewogenes Mittagessen für die ganze Familie trotz Zeitmangel gelingt, erklärt Katrin Hofschläger, Beraterin für Lebensmittel und Ernährung bei der Verbraucherzentrale Brandenburg

Was macht ein ausgewogenes Mittagessen aus?

Katrin Hofschläger: „Es ist vollwertig und liefert möglichst viele Nährstoffe wie Vitamine, Ballaststoffe oder Eiweiß. Gleichzeitig enthält es wenig Salz und Kalorien, die zum eigenen Bedarf passen.

Gerade Fertiggerichte sind oft zu salzhaltig, wie wir bei der Untersuchung von Fertigprodukten im Jahr 2018 festgestellt haben. Täglich sollte ein durchschnittlicher Erwachsener maximal sechs Gramm Salz mit der Nahrung aufnehmen. Kinder nur drei Gramm. Diese Menge wurde in den Fertiggerichten meist schon überschritten. Auch am Fett oder beim Einsatz von Zusatzstoffen sparten einige Hersteller nicht.“

Eignen sich spezielle Fertiggerichte für Kinder als Mittagsmahlzeit?

Hofschläger: „Tütensuppen mit Tierfiguren oder Ravioli extra für Kinder versprechen eine bequeme, bedarfs- und altersgerechte Ernährung von Kindern. Doch hier sollten Eltern vor dem Kauf erst einen genauen Blick in die Zutatenliste und Nährwertetabelle werfen. Kinder haben beispielsweise einen geringeren Bedarf an Energie und Salz als Erwachsene. Die Prozentangaben zum täglichen Bedarf, die in der Nährwerttabelle angegeben sein können, beziehen sich aber immer auf einen durchschnittlichen Erwachsenen. Die meisten Produkte sind nur eingeschränkt als Mittagessen für Kinder empfehlenswert.

Eltern sollten sich auch nicht von zugesetzten Vitaminen oder extra Mineralstoffen in Fertiggerichten oder herzhaften Snacks locken lassen. Meist geben diese einem Produkt nur einen gesunden Anschein. Im schlimmsten Fall besteht sogar die Gefahr der Überdosierung.“

Was kann ich tun, wenn ich unter der Woche wenig Zeit für das Kochen des Mittagessens habe?

Hofschläger: „Vorbereitung ist alles. Dabei hilft ein Speiseplan für die Woche. Am Wochenende können Verbraucher: innen so größere Mengen kochen und portionsweise einfrieren. Wer keine Zeit oder Lust auf das Gemüseschneiden hat, greift einfach auf Tiefkühlgemüse zurück und kombiniert es mit Nudeln oder Reis. Da das Gemüse erntefrisch bei -40 Grad Celsius eingefroren wird, bleiben Geschmack, Frische und Vitamine sehr gut erhalten. So gelingt ein schnelles Gericht, das ausreichend Energie und Vitamine für den Tag liefert.

Natürlich muss niemand komplett auf Fertiggerichte verzichten. Trotzdem lohnt sich der Blick in die Nährwerttabelle und die Zutatenliste. Hier sollten Verbraucher: innen die Nährwerte pro Portion sowie die verarbeiteten Zutaten im Blick behalten und verschiedene Produkte miteinander vergleichen. Fertigprodukte, die hauptsächlich geschmacksgebende Zutaten wie Salz oder Hefeextrakt statt frischem Gemüse enthalten, sind keine Kaufempfehlung.“

Bilder: hogapr

Übergabe eines Lebenswerks – Die Unternehmensnachfolge

Wie die Unternehmensnachfolge in mittelständischen Betrieben gelingt

Nürnberg, den 2. Dezember 2020 – Mehr als 150.000 mittelständische Firmeninhaber suchen bis 2021 einen Nachfolger, dem sie ihr Unternehmen, und damit oft ihr Lebenswerk, übergeben können – so eine Studie der Förderbank KfW aus 2019. Doch einen geeigneten Kandidaten zu finden, der gleichzeitig unternehmerische Motivation und das notwendige Know-how mitbringt, wird in einer alternden Gesellschaft zunehmend schwieriger. Wie viel Zeit Firmeninhaber für die Nachfolgersuche einplanen sollten, wie die Übergabe möglichst reibungslos verläuft und wo sie Beratung in Anspruch nehmen können, weiß Michael Staschik, Experte von der NÜRNBERGER Versicherung.

Der Faktor Zeit: je früher, desto besser

Die Suche nach dem passenden Nachfolger nimmt für gewöhnlich zwei bis fünf Jahre in Anspruch. „Laut ‚DIHK-Report zur Unternehmensnachfolge 2019‘ sind 43 Prozent der Unternehmer nicht rechtzeitig vorbereitet“, warnt Michael Staschik. Wer diese Aufgabe dagegen frühzeitig angeht und eine Strategie für die Übergabe entwirft, hat mehr Handlungsspielraum. „Im besten Fall beginnen Unternehmer bereits zehn Jahre vor dem geplanten Eintritt in den Ruhestand, sich Gedanken zur Nachfolge zu machen“, rät der Experte.

Grundlegende Bestandsaufnahme

Zunächst steht eine grundlegende Bestandsaufnahme an – hilfreich für den Firmeninhaber, aber auch für den potentiellen Nachfolger. Dafür sollte der Ist-Zustand zusammengefasst werden: Finanzen, Belegschaft, Marktposition. Dazu kommt die Frage nach den Unternehmenszielen. Sind dafür noch vor der Übergabe Investitionen notwendig oder sollten diese Entscheidungen besser dem neuen Chef überlassen werden? „Des Weiteren gehört zu einer Bestandsaufnahme eine Analyse der Stärken und Schwächen sowie Chancen und Risiken des Unternehmens“, ergänzt der Experte der NÜRNBERGER Versicherung. Daneben gilt es, den groben Ablauf der Übergabe gedanklich vorzubereiten. Auch die eigene Zukunft und Altersvorsorge des Firmeninhabers sollten bereits in diesem frühen Stadium zum Thema werden.

Die Suche nach dem passenden Kandidaten

44 Prozent der Firmeninhaber wünschen sich eine familieninterne Nachfolge, wie die KfW-Studie ergab. Manchmal findet sich auch im Unternehmen ein potenzieller Kandidat. Bei der Suche nach einem externen Nachfolger bieten sich beispielsweise Nachfolgebörsen wie nexxt-change, aber auch M&A-Berater an. Der Tipp des Experten: „Hilfreiche Informationen erhalten Inhaber darüber hinaus auf der unabhängigen Plattform Nachfolge in Deutschland sowie im Gespräch mit Industrie- und Handelskammern und Fachverbänden.“

Unabhängige Prüfung

Ausgehend vom persönlichen Verhältnis zum Nachfolger muss der Inhaber entscheiden, ob er sein Unternehmen verschenken, vererben, verkaufen oder verpachten möchte. Anschließend geht es darum, den Wert des Unternehmens zu ermitteln und gegebenenfalls einen Kaufpreis festzulegen. Beim Verkauf an einen externen Interessenten wird dieser meist eine sogenannte Due-Diligence-Prüfung durch einen externen Berater beauftragen. „Diese Prüfung umfasst eine Analyse der rechtlichen, wirtschaftlichen, finanziellen und steuerlichen Verhältnisse im Unternehmen“, erläutert Staschik. Ein solches Vorgehen dient dazu, dass Altinhaber und potenzieller Nachfolger einen objektiven Blick auf das Unternehmen erhalten.

Klärung von Haftungsfragen und Absicherung des Betriebs

Bei einem Verkauf gehen alle betrieblichen Forderungen auf den Nachfolger über. „Das bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass die persönliche Haftung des Altinhabers erlischt“, warnt der Experte. Diese sollte er im Kaufvertrag daher explizit ausschließen.

Daneben gibt es eine Sonderkonstellation für Unternehmer in beratenden, vermittelnden und verwaltenden Berufen, wie zum Beispiel Unternehmensberater oder Versicherungsvermittler: Hier ist eine Absicherung gegenüber nachträglichen Schadenersatzforderungen von Klienten oder Vertragspartnern bei sogenannten echten Vermögensschäden zu empfehlen. Grund hierfür ist das in der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung geltende Verstoßprinzip im Schadenfall. „Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung der NÜRNBERGER Versicherung bietet einen solchen Spätschadenschutz für mindestens fünf Jahre nach Beendigung der Tätigkeit“, erläutert Staschik.

Der Kaufvertrag sollte außerdem eine möglichst detaillierte Regelung zu den bestehenden Versicherungen enthalten. „Nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) tritt der Käufer in die Versicherungsverträge des Verkäufers ein“, informiert der Experte. Eine Kündigung ist nach § 70 VVG innerhalb eines Monats nach dem Kauf möglich. Haben Firmeninhaber und Belegschaft Ansprüche im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge erworben, müssen diese auch vom Nachfolger erfüllt werden.

Rechtlicher Rat zur Unternehmensnachfolge

„Leider kommt es bei der Unternehmensnachfolge immer wieder zu Streitigkeiten oder Uneinigkeit zwischen den Parteien – schließlich handelt es sich dabei um ein sehr komplexes und häufig auch emotionales Thema“, so Staschik. Um im Ernstfall abgesichert zu sein, empfiehlt sich ein passender Rechtsschutz. Die gewerbliche Rechtsschutzversicherung der NÜRNBERGER Versicherung hilft Seniorunternehmern nicht nur im Falle eines Rechtsstreits, sondern kann auch dazu beitragen, dass es gar nicht so weit kommt: „Sollten beispielsweise im Vorfeld oder bei der Vertragsgestaltung rechtliche Fragen aufkommen, können Versicherte die kostenlose telefonische Beratung im Rahmen des Services JURCALL® in Anspruch nehmen – und das, sooft sie sie benötigen“, so der Experte der NÜRNBERGER Versicherung.

Weitere Informationen unter www.nuernberger.de/rechtsschutz-selbststaendige/.

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Informationen rund ums Weihnachtsgeld

Anteiliges Weihnachtsgeld bei Kündigung?

(lifePR) (Düsseldorf, 16.11.20) Wer kündigt, kann trotzdem ein Recht auf eine anteilige Weihnachtsgeldzahlung haben, wenn er im laufenden Jahr aus einem Unternehmen ausscheidet. Das Bundesarbeitsgericht hat die Klausel in einem Arbeitsvertrag für unwirksam erklärt, nach der die Gratifikation an ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis gekoppelt war. Gleichzeitig setzte die Auszahlung voraus, dass es während des Jahres keine „unbezahlten Arbeitsbefreiungen“ gab.

Ein Controller schied nach jahrelanger Beschäftigung in einem Unternehmen zum 30. September aus. Sein Arbeitgeber verweigerte die Zahlung des Weihnachtsgeldes mit der Begründung, dass nur Mitarbeiter einen Anspruch hätten, die am Jahresende noch in einer ungekündigten Anstellung sind, was er auch in den „Richtlinien” seines Unternehmens angekündigt hätte. Das BAG erklärte die streitgegenständliche Klausel für unwirksam, weil sie Arbeitnehmer unangemessen benachteilige. Das Weihnachtsgeld hatte im Fall „Mischcharakter“, d. h. es sollte auch die erbrachte Arbeitsleistung vergüten, und muss daher anteilig auf das Jahr umgerechnet werden. Wer sich solche Ansprüche erarbeitet habe, solle sie auch erhalten (BAG, Az.: 10 AZR 848/12).

Gleiches Geld für alle?
Auch wenn Weihnachtsgeld freiwillig gezahlt wird, darf der Arbeitgeber die Höhe nicht willkürlich je nach Mitarbeiter festlegen. ARAG Experten weisen hierbei auf den Grundsatz der Gleichbehandlung hin. In einem konkreten Fall hatte ein nicht tarifgebundener Chef den angestellten Mitarbeitern einen vollen Monatslohn gezahlt, den Arbeitern jedoch nur 55 Prozent. Als Grund führte er das unterschiedliche Ausbildungs- und Qualifikationsniveau von Angestellten und Arbeitern an. Doch dem Bundesarbeitsgericht fehlte der sachliche Grund für die Differenzierung. Dieser hätte beispielsweise lauten können, dass er Angestellte stärker ans Unternehmen binden müsse, da sie nur schwer auf dem Arbeitsmarkt zu finden sind oder länger intern ausgebildet werden müssen (BAG, Az.: 10 AZR 640/04).

Kein Weihnachtsgeld in der Elternzeit
Ein Arbeitgeber muss Angestellten in der Elternzeit grundsätzlich kein Weihnachtsgeld zahlen, wenn dies tarif- oder arbeitsvertraglich während dieser Zeit nicht ausdrücklich geregelt ist. Damit verstößt er auch nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. In einem konkreten Fall hatte eine Mitarbeiterin im zweiten Jahr ihrer Elternzeit kein Weihnachtsgeld bekommen wie im Vorjahr. Ihre Klage vor Gericht hatte jedoch keinen Erfolg, weil die Richter keine Rechtsgrundlage für die Zahlungsklage erkennen konnten. Im Arbeitsvertrag war die Freiwilligkeit der Zahlung vereinbart. Auch den Vergleich der vermeintlich zu kurz gekommenen Mutter mit ihren tatsächlich arbeitenden Kollegen wollten die Richter nicht gelten lassen, da sie keinerlei betriebliche Arbeitsleistung erbracht habe und das Weihnachtsgeld im Fall als Gegenleistung für erbrachte Arbeit gezahlt werde (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Az.: 5 Sa 852/02).

Weihnachtsgeld für Teilzeitkräfte
Eine Kürzung des Weihnachtsgeldes um zum Beispiel 1.000 Euro einheitlich für Voll- und Halbtagskräfte benachteiligt die Teilzeitbeschäftigten. Ein solcher Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot in einem Tarifvertrag rief das Bundesarbeitsgericht auf den Plan. Die Richter entschieden, dass einem Teilzeitbeschäftigten ein Weihnachtsgeld zustehe, das dem Verhältnis der vertraglichen Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten entspricht (BAG, Az.: 10 AZR 629/99).



Über Weihnachtsgeld freuen sich auch Gläubiger
Manche Firmen zahlen ihren Mitarbeitern Weihnachtsgeld. Wer in den Genuss einer solchen Gratifikation kommt, kann sich im November oder Dezember über mehr Geld in der Lohntüte freuen. Die Freude kann sich jedoch in Grenzen halten, wenn einem ein Gläubiger im Nacken sitzt. Denn in einem solchen Fall muss der Schuldner damit rechnen, dass sein Einkommen gepfändet wird. Grundsätzlich kann auch das Weihnachtsgeld vom Gläubiger gepfändet werden. Allerdings nicht in voller Höhe, beruhigen ARAG Experten. Die Zivilprozessordnung (ZPO) regelt nämlich, dass Weihnachtsvergütungen, auf die der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat, bis zum Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Betrag von 500 Euro, unpfändbar sind. Einem Schuldner, dem zum Beispiel ein Weihnachtsgeld in Höhe von 1.000 Euro zusteht und der über ein Bruttoeinkommen von monatlich 1.500 Euro verfügt, müssen 500 Euro vom Weihnachtsgeld als unpfändbarer Betrag verbleiben.

Weihnachtsgeld – Rückzahlungen sind die Ausnahme
Das Weihnachtsgeld noch mitgenommen und dann dem Chef die Kündigung auf den Schreibtisch gelegt? Vielleicht nicht die feine Art – wer aber aus dem Betrieb ausscheidet, muss gezahltes Weihnachtsgeld nur dann zurückzahlen, wenn dies vertraglich ausdrücklich vereinbart wurde. Und auch wenn solche Rückzahlungsklauseln bestehen, kommt es oft zu Rechtsunsicherheiten. Hierzu haben die Gerichte in der Vergangenheit entschieden, dass bei einer Sonderzahlung von mehr als 100 Euro, aber weniger als einem Monatsgehalt Arbeitgeber von ihrem Mitarbeiter allenfalls verlangen können, bis zum 31. März des Folgejahres im Unternehmen zu bleiben (Bundesarbeitsgericht, Az.: 10 AZR 390/02). Wird eine Gratifikation von einem Monatsgehalt oder mehr gezahlt, kann der Arbeitnehmer maximal bis zum 30. Juni an das Unternehmen gebunden werden. Leistungsorientierte Boni und Provisionen etwa für Außendienstler, Fach- oder Führungskräfte sind hingegen Teil der Vergütung. Sie müssen laut ARAG Experten beim Jobwechsel auf gar keinen Fall zurückgezahlt werden. Auch ein 13. oder 14. Monatsgehalt darf getrost behalten werden.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/job-und-finanzen/

Die Bullerei kommt zurück – ab 3. Oktober

Hamburg 29. September 2020. Was für ein Jahr! Und dabei ist es noch nicht mal zu Ende! Ein Lowlight jagte das nächste – höchste Zeit, mal wieder ein Highlight zu setzen! Und wer in Hamburg wäre da besser geeignet als Tim Mälzer und Patrick Rüther? Richtig: Tim Mälzer, Patrick Rüther und ihre wunderbaren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der alten, neuen Bullerei!

Alles bleibt – nur anders: Vor knapp 11 Jahren erbaut, in knapp zehn Jahren ergraut und ab 3. Oktober 2020 frisch aufgetaut, präsentiert die Bullerei endlich ihre Runderneuerung und tritt an zu bestätigen, was seit 2009 nicht nur Hamburg, sondern ganz Deutschland weiß: Die Bullerei ist ein „Place to be“. Und das wird sie auch bleiben! Nur in noch besser!

Apropos Frischzellenkur: Die hat es in sich! Denn der vollumfängliche Umbau inklusive Kernsanierung basiert ganz klassisch und nicht weniger unromantisch auf einem Wasserschaden und wäre somit vollkommen pandemieunabhängig eh vollzogen worden. Dabei wurde strikt darauf geachtet, die DNA nicht zu verletzen, sie aber an der ein oder anderen Stelle so zu pushen, dass wir selbst noch nicht so ganz genau wissen, ob wir hier und da vielleicht ein wenig zu dick aufgetragen haben könnten. Wir hoffen es! Und eins vorweg: Wer sich Sorgen um das Einhorn machen sollte: keine Angst, dem geht es… ganz gut. Genauso wie unserer Kuckucksuhr, dem wunderschönen, gusseisernen Küchenfenster und unserem Deli. Das allerdings ist nun irgendwie ganz anders dahergekommen, als wir gedacht hätten. Man könnte sagen: als kleines, sehr gemütliches, schwarzes Schaf, das sich die Weide zum Grasen erst noch suchen muss. Bereits neu gefunden haben wir aber unsere neue Restaurantleiterin Sabrina Pompedio und den – Achtung, Wortwitz – frisch gebackenen Küchenchef Sebastian Brugger!

Neu ist leider auch ein Gast, der zwar striktes Hausverbot hat, sich aber nicht immer daran halten wird: Corona. Auch deshalb haben wir unsere Lüftungsanlage überarbeitet, um ausreichenden und regelmäßigen Luftwechsel gewährleisten zu können und natürlich viel, sehr viel, also richtig viel Platz für den nötigen Abstand inklusive der Grundhöhe im Gebäude selbst. Helft mit und lasst uns die Hygienevorschriften gemeinsam so umsetzen, dass wir uns alle sicher fühlen.

Alles musste raus! Alles ist raus! Also alles! ALLES! Höchste Zeit also, dass Alle wieder reinkommen! Ab 3. Oktober ist es soweit und die spektakulärste Allesneueröffnung des Jahres geht vom Stapel! 

Reservierungen sind wie immer über den heißesten Draht der Stadt, per Mail ins frisch aufgeräumte Postfach info@bullerei.com oder ganz fancy via OpenTable möglich! 

Für‘s Restaurant gilt Mo-Do, 18:00 Uhr – 22:30 Uhr & Fr-So, 17:00 bis 22:30 Uhr. 

Für‘s „Schwarze Schaf“ gilt Mo-So, 12-22:30 Uhr.

Einmal Bullerei – immer Bullerei!

© Bullerei Pressefotos – Frank Meyer

Sushi: Neue Trends beim japanischen Exportschlager

Sushi hat sich in den letzten Jahrzehnten vom Geheimtipp in Deutschland zu einem beliebten Essen gemustert. Die moderne Hybridküche hat interessante neue Richtungen entwickelt, die Sushi ein anderes Aussehen oder direkt einen ganz neuen Geschmack verleihen.

Sushi bietet beim Anrichten viele Möglichkeiten zum Glänzen. Mit den neuen Trends lässt sich die Küche weiter ergänzen.

Ursprünglich war Sushi kein Gericht, sondern galt lediglich der Konservierung von Süßwasserfischen am südostasiatischen Fluss Mekong. Das Einlegen des verzehrfertigen Fisches in gekochtem Reis diente der Fermentierung. Der durch diesen Prozess saure Reis wurde als Abfall weggeschmissen. Der Fisch wurde – und wird in einigen Regionen in Thailand und auf Taiwan bis heute – durch diese Methode bis zu einem Jahr haltbar. Über China breitete sich diese Methode schließlich bis nach Japan aus. Ab dem 14. Jahrhundert wurde in Japan der Fisch kürzer im Reis fermentiert. Sowohl Reis als auch Fisch waren zu diesem Zeitpunkt direkt essbar. Schließlich wurde der Reis vorab mit Reisessig gewürzt und der Fermentierungsprozess geriet durch das Geschmackserlebnis in den Hintergrund. Ab dem 18. Jahrhundert entwickelte sich im heutigen Tokio das klassische Sushi. Der frische Meeresfisch wurde am Hafen direkt mit Reis angeboten. Seit der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts entdeckte die westliche Welt Sushi für sich. Durch bessere Transportwege erreichte frischer und geeigneter Fisch auch andere Gegenden leichter und der Siegeszug der ungewöhnlich schmeckenden Delikatesse begann.

Fisch einmal exotisch

Sushi ist eine Möglichkeit, Fisch geschmacklich anders zu erleben. Denn die klassischen deutschen Fischgerichte setzen Fisch sehr anders in Szene als Sushi. Fisch enthält die gesunden Omega-Fettsäuren, die in unserer Ernährung oft zu wenig vertreten sind. Die Deutsche Gesellschaft für Ernährung e.V. empfiehlt deswegen ein- bis zweimal in der Woche Fisch zu essen. Etwas Abwechslung beim Fischessen ist ein Gewinn und erleichtert die Umsetzung dieser Empfehlung. Eine ebenso wichtige Rolle wie die Qualität des Fischs kommt dem Reis zu. Ideal für Sushi ist der sogenannte Koshikari Reis mit einer festeren Struktur. Doch auch Sorten wie der Nishiki Reis oder der Tamanishiki Reis überzeugen durch eine gute Formbarkeit. Hochwertige Zutaten entscheiden bei jedem Sushi über den Erfolg.

Extra-Info: In Tokio bereits normal und vielleicht auch bei uns irgendwann Teil des Straßenbildes: Sushiautomaten. Sie stehen an den Straßen und ermöglichen zu jeder Tages- und Nachtzeit den gesunden Genuss.

4 neue Trends beim Sushi

Das klassische Sushi wird mittlerweile im westlichen Raum durch diese interessanten Mischungen aus der Hybridküche ergänzt. Sushi macht bei diesen Trends klassisches Fast Food lecker und gesund. Diese vier Gerichte sind eine tolle Ergänzung für die experimentierfreudige Küche.

Sushi-Burger

Reis-Patties und Tempeh machen diesen Burger zu einem Genussburger. Das gewöhnliche Burger-Brötchen entfällt. Ein Sushi-Reis-Patty macht diesen Burger deutlich gesünder als jede andere Burgervariante. Beim Belegen ist Platz für Experimente. Fisch, Fleisch, Gemüse – alles ist möglich und lecker. Damit dieser Burger transportfähig ist, muss allerdings an dem Sushi-Reis-Patty getüfftelt werden. Das gelingt selten beim ersten Anlauf, wird dann jedoch immer leckerer.

Sushi Donuts

Dessert für das Kaffeekränzchen? Nein, dieser Donutbagel ist aus Sushi Reis. Belegt wird er mit sehr fein geschnittenem Gemüse, leckerem Fisch und optional noch Sesam Körnern. Ganz wie der süße Donut lässt sich auch dieser füllen, beispielsweise mit Sushi Mayonnaise oder – wer es etwas exotischer mag – mit Guacamole. Avocado ist in jeder Form eine perfekte Ergänzung für den Sushi Donut.

Extra-Tipp: Beim leckeren Essen das Trinken nicht vergessen. Denn die Mehrzahl der Erwachsenen in Deutschland trinken Studien zufolge täglich zu wenig. Wer das Trinken ritualisiert, schafft die nötigen anderthalb bis zweieinhalb Liter Wasser am Tag ohne Probleme.

Sushi Burritos

Der Sushi Burrito ist lecker und nahrhaft und mit etwas Übung schnell gemacht. Für den Sushi Burrito werden die Makirollen nicht in die klassischen Sushi-Häppchen geschnitten, sondern bleiben eine große Rolle. Die Devise ist simpel: Das Noriblatt hinlegen und mit Reis, Fisch und dem Gemüse belegen. Im Anschluss wickeln und fertig ist der Sushi Burrito. Eingewickelt mitnehmen oder direkt genießen – dieser Burrito schmeckt garantiert anders und ist weniger fettig als der klassische Burrito. Ein wirklich praktischer und gesunder Lunchtrend.

Extra-Tipp: Um den Sushi Burrito auch an heißen Tagen mitnehmen zu können, bietet sich statt Fisch Tofu an.

Kushi

Kushi vereint klassisches Sushi mit einer leckeren Füllung aus Kürbis. Gerade in der Herbstzeit ist das eine leckere und nahrhafte Alternative zum gewöhnlichen Sushi. Durch die saisonale Zutat passt das Kürbis Sushi perfekt zum Trend des bewussten Slow Food. Es lohnt sich beim Würzen des Kürbisfleischs zu experimentieren, wie er ideal zum Sushi passt. Der gekochte Kürbis sollte eine butterweiche Konsistenz haben. Am besten wird das durch eine Garung in dünnen Scheiben im Ofen erreicht.

Sushi in süß?

Ein weiterer Trend interpretiert Sushi in anderer Form neu. Die klassische Form des Sushis bleibt, aber durch andere Zutaten ändert sich der Geschmack. Je nach Geschmacksrichtung werden diese Kreationen kreativ als Njushi (aus New Sushi), Goshi (aus dem Gosch Sylt) oder Frushi (abgeleitet von Fruit Sushi) bezeichnet. Dieser Trend lohnt sich nicht nur für Naschkatzen. Das Dessertbuffet wird hiermit bunter und exotischer.

Nushi zum Frühstück

Milchreis mit leckerer Schokoladenfüllung in einen dünnen Crêpe gerollt – eine der süßesten Versuchungen seit es Sushi gibt. Die Rolle lässt sich außen mit Krokant, gehackter Nuss, Pistazie oder weiteren Leckereien verzieren. Wer mag, versucht sich hier in der Kunst des Pinzettenkoches und verziert die kleinen Rollen besonders liebevoll mit der Pinzette. So ist Nushi nicht nur eine Freude für den Gaumen, sondern spricht alle Sinne an.

Frushi

Hier wird das klassische Sushi statt mit Gemüse und Fisch mit Obst gefüllt oder schlicht belegt. Beim Obst lohnt sich freudiges Experimentieren, denn einige Sorten schmecken in Kombination sehr exotisch und fruchtig. Andere Kombinationen sind eher fad – nicht gleich aufgeben, sondern weiter probieren lautet hier die eindeutige Empfehlung.

Mut zum Experiment

Die neuen Sushi-Formen fordern gerade zu Beginn eine gewisse Experimentierfreude. Die unterschiedlichen Zutaten müssen optimal in Konsistenz und Geschmack aufeinander abgestimmt sein, damit das neue Sushi gelingt. Wer diesen Aufwand auf sich nimmt, gewinnt jedoch ungewöhnliche Ergänzungen für den Speiseplan.

Bilder:

Abbildung 1: pixabay.com © Jonathan Valencia (CCO Creative Commons)

Abbildung 2: pixabay.com © JcWeber (CCO Creative Commons)

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