10.02.2014 – In dem Volksentscheid vom 09.02.2014 haben sich mit knapper Mehrheit 50,3 Prozent der Schweizer für eine Begrenzung der Einwanderung ausgesprochen. Diese Entscheidung muss die Regierung in den nächsten drei Jahren umsetzen. Vor allem Deutsch, die in der Schweizer Gastronomiearbeiten, könnte diese Entscheidung treffen. Der Anteil an ausländischen Mitarbeitern in der Gastronomie beträgt ca 40%.
Bis jetzt war die Schweiz ein sehr zuverlässiger Arbeitsplatz. Man konnte im Vergleich zu Deutschland sehr gut verdienen. Durch die Begrenzung der Zuwanderung dürfte es für alle, diefür die Zukunft geplant haben, auch mal in der Schweiz zu arbeiten, schwierig werden. Auch Arbeitnehmer, die in Deutschland wohnen und nur zum Arbeiten in die Schweiz fahren, dürften von diesem Volksentscheid betroffen sein.
Bevor diese neuen Regelungen in Kraft treten müssen jedoch noch einige rechtliche Aspekte geklärt werden. So hat die Schweiz sieben Verträge mit der EU, die nicht so einfach gekündigt werden können. Warten wir ab, wie die Schweizer Regierung diese Entscheidung umsetzt.
Schwierige Gäste sind zum Glück nicht alltäglich, doch manchmal finden sie dann doch den Weg zu uns. Der eine möchte sich vor seinen Freunden profilieren, der andere sucht einen Blitzableiter. Die Gründe für schlechte Laune sind fast endlos. Doch nun sitzt er oder Sie im Restaurant und versucht, seinen Frust und seinen Ärger an uns auszulassen.
Bevor einem der Kragen platzt solltet man diese Tipps versuchen, dann klappt es hoffentlich auch mit schwierigen Gästen:
Immer freundlich bleiben Auch bei sehr schwierigen Gästen gilt: Immer freundlich bleiben. Unpassende Kommentare vom Kellner bringen das ganze erst recht zum eskalieren. Hören Sie sich die Beschwerde des Gastes an. Je nach Grund für die Beschwerde, leiten Sie diese weiter (Küche oder Theke) und suchen mit der betreffenden Person eine Lösung. Sollte sich der Gast über Sie beschweren, lassen sie einen Kollegen übernehmen oder bitten Sie Ihren Chef an den Tisch, damit dieser mit dem Gast redet.
Einen Schritt zurück Es hört sich im ersten Moment etwas komisch an, doch betrachten wir die Situation mal genauer. Mancher Gast fühlen sich allein schon dadurch belästigt, dass der Kellner aus einer erhöhten Position mit Ihm spricht. Dadurch verstärkt sich der Ärger des Gastes und die Situation könnte aus dem Ruder laufen. Auch die Möglichkeit einer Kurzschlussreaktion wird dadurch verringert.
Nicht persönlich nehmen Es ist wichtig, nicht jedes Wort eines Gastes auf die Goldwaage zu legen. Der Gast meint nicht Sie persönlich, sondern nur einen Umstand, der Ihm nicht gefällt. Manche Gäste denken nicht nach, wenn sie sich über etwas beschweren und lassen Ihren Gefühlen freien Lauf. Auch hier gilt: Zuhören und weiter leiten, bevor sich die Situation durch ein Missverständnis verschärft.
Persönliche Kommentare unterbinden Sollte Sie der Gast verbal persönlich angreifen, bitten sie Ihn deutlich, das zu unterlassen. Sie müssen sich nicht alles Gefallen lassen. Eine klare Aussage, dass Sie das nicht möchten und ein reduzieren auf das Problem ist hier wichtig. Erklären sie dem Gast, er möchte bitte sachlich bleiben!
Direkten Blickkontakt vermeiden Viele Kellner reagieren auf Beschwerden mit einem „leck mich am Arsch“-Blick. Das reizt den Gast noch mehr und könnte ebenfalls zu einer Eskalation führen. Versuchen Sie, den direkten Blickkontakt zu vermeiden!
Kollegen um Hilfe bitten Wenn die Chemie zwischen Ihnen und dem Gast so gar nicht stimmt, bitten Sie gleich zu Beginn einen Kollegen den Tisch für Sie zu übernehmen. Das Hilft Ihnen und dem Gast.
Wenn nichts mehr geht Sollte sich ein Gast überhaupt nicht bändigen lassen, bitten Sie Ihn, das Restaurant zu verlassen. Manchmal ist es besser einen Gast weg zu schicken, als sich mit Ihm herumzuärgern und den übrigen Gästen den Abend zu vermiesen.
Habt Ihr noch weitere Tipps, lasst es mich und Eure Kollegen wissen.
Ein Gast beschwerte sich, das Ihm das Schäuferle zu durch gebraten sei. Der Servicemitarbeiter konnte sich nach einem Streit mit dem Gast nicht mehr beherrschen und schleuderte den vollen Teller in das Gesicht des Gastes. Beide wurden mit Schnittverletzungen ins Krankenhaus eingewiesen.
Viel interessanter ist jedoch die Reaktion von Servicemitarbeitern bei Facebook. In der Gruppe GASTRO facebook wird dieser Artikel heiß diskutiert. Einige feiern diesen Kellner als Held, andere würden es Ihm sehr gerne gleichtun.
Gibt es wirklich so viele Servicemitarbeiter, die nicht mit Beschwerden umgehen können?
(lifePR) (München, ) Dieses Jahr ist europaweit die neue Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) in Kraft getreten. Der Verbraucher soll künftig umfassender von den Herstellern informiert werden, um im großen Angebot der Lebensmittel eine für sich geeignete Auswahl zu treffen. Die LMIV regelt das durch übersichtlichere und verpflichtende Hinweise und Kennzeichnungen der Produkte. Die Lebensmittel-Experten von TÜV SÜD erklären, was sich durch die Verordnung ändert und welche Vorteile sich für Konsumenten ergeben.
Die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, wie das Dokument offiziell heißt, regelt auf europäischer Ebene die Kennzeichnung, Aufmachung, Bezeichnung, Werbung und den sogenannten Fernabsatz von Lebensmitteln neu. In Deutschland werden damit nationale Vorschriften wie die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV), die Nährwertkennzeichnungsverordnung (NKV) und Elemente der Fertigpackungsverordnung (FPackV) bzw. der Zusatzstoffzulassungsverordnung (ZZulV) miteinander verknüpft und aktualisiert. Die LMIV muss bis zum 13. Dezember 2014 umgesetzt sein. Ausnahmslos alle Lebensmittelhersteller – die regionale Käserei genauso wie der internationale Großkonzern – sind ab diesem Stichtag verpflichtet, den Verbraucher in einheitlicher Form über Nährwerte, Herkunft und allergisches Potential ihrer Lebensmittel zu informieren. Neu ist: Bei der Angabe zu deklarierender Allergene beschränkt sich die Verordnung dabei nicht allein auf verpackte Nahrungsmittel. Auch beim offenen Verkauf in der Bäckerei, an der Fleischertheke, im Hofladen und im Restaurant wird der Kunde künftig genauer informiert. Zudem wird Internethandel mit Lebensmitteln in der neuen Verordnung berücksichtigt.
„Vor allem für Menschen mit Lebensmittelallergien erhofft sich der Gesetzgeber Vorteile“, sagt Dr. Andreas Daxenberger, Lebensmittelexperte von TÜV SÜD. „Die Allergikerhinweise müssen beispielsweise durch eine veränderte Schriftart oder eine andere Hintergrundfarbe deutlich hervorgehoben sein. Darüber hinaus gilt die Deklarationspflicht allergener Stoffe künftig nicht nur für verpackte Lebensmittel sondern auch für lose Ware, wie etwa für Brot. Auch Allergene in nicht vorverpackter Ware, die im Internethandel vertrieben werden, müssen vor Kaufabschluss deklariert werden.“ Außerdem werden Restaurants verpflichtet, in ihrer Speisekarte auf Allergene hinzuweisen. An der Liste der deklarierungspflichtigen Allergene ändert sich nichts.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
Ergänzende Angaben sind für Hersteller verpflichtend: Neben der Bezeichnung des Lebensmittels, dem Zutatenverzeichnis, der Menge bestimmter Zutaten, der Nettofüllmenge, dem Mindesthaltbarkeitsdatum, dem Alkoholgehalt und den Angaben zum Lebensmittelunternehmer gehören nun auch eine für alle verpflichtende Nährwertdeklaration, Anweisungen zum Gebrauch des Lebensmittels und – falls Teile der Produktion im Ausland stattfanden – Angaben zum Ursprungsland auf die Verpackung. Diese Informationen müssen auf allen vorverpackten Lebensmitteln zu finden sein, auch wenn sie zur Weiterverarbeitung bestimmt sind. Bisher mussten die Angaben nur auf Verpackungen für den Endverbraucher deklariert werden. Für Lebensmittel, die Verbraucher im Internet bestellen, ist die Deklaration nun ebenfalls vorgeschrieben. Der Kunde muss diese Informationen bereits vor dem Online-Einkauf erhalten und nicht erst durch die Verpackung der gelieferten Ware.
Schriftgröße und Sichtfelder werden verbraucherfreundlicher: Alle festgelegten verpflichtenden Angaben müssen an einer gut sichtbaren Stelle abgedruckt sein. Eine Mindestschriftgröße von 1,2 mm soll dem Verbraucher Deutlichkeit und gute Lesbarkeit garantieren. Gemessen wird am kleinen „x“. Ausnahmen gibt es nur für Kleinstverpackungen wie etwa Kaugummiverpackungen oder Schokoriegel. Bei Verpackungen, deren größte Oberfläche kleiner als 80 Quadratzentimeter ist, darf die Schrift kleiner ausfallen. Sie muss aber mindestens 0,9 mm betragen.
Irreführung durch „Lebensmittelimitate“ wird vermindert: Analogkäse, Klebeschinken und Surimi unterliegen künftig speziellen Kennzeichnungsvorschriften. Bei Analogkäse muss etwa der Hinweis „hergestellt aus Pflanzenfett“ in unmittelbarer Nähe des Produktnamens zu finden sein. Zum Schutz vor Täuschung müssen außerdem aus Stücken zusammengefügte Fleisch- und Fischerzeugnisse, die der Verbraucher aber als gewachsenes Stück erkennen könnte, mit dem Zusatz „aus Fleischstücken zusammengefügt“ bzw. „aus Fischstücken zusammengefügt“ versehen werden. Da die Schriftgröße mindestens 75 % der Größe des Produktnamens betragen muss, können Verbraucher Imitate künftig bereits im Regal erkennen.
Herkunftskennzeichnung für Fleisch: Bisher bestand die Kennzeichnungspflicht auf Grund der BSE-Krise nur für Rindfleisch. Künftig gilt sie auch für frisches Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Hühnerfleisch. Darüber hinaus müssen die Lebensmittelhersteller bei tiefgefrorenen Fleisch- und Fischerzeugnissen neben dem Mindesthaltbarkeitsdatum nun auch das Einfrierdatum auf der Verpackung angeben.
Koffeinhinweis: Cola-Getränke, Energiedrinks oder Kaffee-Milchmischgetränke könnten Kindern, Schwangeren und Stillenden schaden. Sie müssen daher laut LMIV einen deutlichen Hinweis für diese Personengruppen tragen.
Pflichthinweise: Der Verbraucher muss künftig nicht nur, wie bisher, darüber informiert werden, ob das Lebensmittel Koffein oder Aspartam enthält, sondern muss auch auf eventuell enthaltene Pflanzensterine und Nanostoffe hingewiesen werden. Darüber hinaus muss angezeigt werden, falls das Lebensmittel vor dem Verkauf aufgetaut wurde. Auskunft über die Herkunft der verwendeten pflanzlichen Öle und Fette ist nunmehr verpflichtend.
Angabe zu Nährstoffen: Bislang war die Angabe freiwillig. Nach der LMIV ist sie nun für die meisten Lebensmittel Pflicht. Mit Ausnahme von Nahrungsergänzungsmitteln (ihre Deklaration ist in der Nahrungsergänzungsmittelverordnung – NemV eigenständig geregelt), Mineralwasser, Kräutern, Salz, Kaffee, Tee, alkoholischen Getränken, loser Ware und Kleinstverpackungen müssen alle Lebensmittel Informationen zu den so genannten „big 7“ enthalten. In einer Tabelle mit festgelegter Größe findet der Verbraucher auf einem Blick die Angaben zum Brennwert (Energiegehalt), Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz. Damit der Verbraucher einzelne Produkte besser vergleichen kann, sind die Angaben immer jeweils auf 100 g bzw. 100 ml Lebensmittel bezogen. Zusätzliche Angaben zu einfach/mehrfach ungesättigten Fettsäuren, mehrwertigen Alkoholen, Ballaststoffen, Stärke, Vitaminen und Mineralstoffen sind zulässig. Cholesterin und Transfettsäuren dürfen in der Nährwerttabelle nicht aufgeführt werden. Bei alkoholischen Getränken über 1,2 Prozent sind keine Angaben über Zutaten und Nährwerte notwendig.
Verpflichtend sind die Nähstoffangaben jedoch 2014 noch nicht. Sie müssen erst ab Dezember 2016 obligatorisch auf der Verpackung stehen. Die Angaben zu Richtwerten für die Tageszufuhr („GDAs“) sind aktuell und künftig als freiwillige Maßnahme der Unternehmen möglich.
Mehr Informationen zu den Dienstleistungen von TÜV SÜD für sichere Lebensmittel gibt es unterwww.tuev-sued.de/….
Bad Bertrich, 2.02.2014 – In der Nacht von Samstag auf Sonntag wurde in zwei Hotels am Schwanenteich in Bad Bertrich eingebrochen. Der oder die Täter sind in einem der beiden Hotels über die Terrasse eingestiegen und haben die Räumlichkeiten durchsucht. Dabei haben sie Türen aufgebrochen und Schränke durchwühlt. Über die Höhe des Schadens ist noch nichts bekannt. Der oder die Täter konnten unerkannt flüchten. Die Kriminalpolizei ermittelt.
So, oder so ähnlich könnte ein Gast diese Spardose an der Rezeption verstehen. Damit möchten die Damen von der Etage darauf aufmerksam machen, dass die Gäste das Trinkgeld nicht dem Chef, sondern besser direkt in diese Spardose geben sollten.
Bis jetzt kannte ich diese Spardosen nur vom Friseur. Da kann man als Kunde sein Trinkgeld für eine bestimmte Person einwerfen. Im Hotel kenne ich das eher als Gemeinschaftskasse, aber dass eine Abteilung eine eigene Kasse aufstellt, ist mir neu.
Was sagt Ihr dazu? Findet Ihr das in Ordnung, wenn an der Rezeption so eine Spardose (oder gleich für jede Abteilung eine eigene) steht oder sieht sich der Gast damit genötigt, etwas zu geben?
Wenn man in der Küche vom lackieren spricht, handelt es sich dabei um das Bepinseln von Fleisch, das im Backofen gegart wird. Während dem Schmoren muss das Fleisch regelmäßig (etwa alle 10 bis 15 Minuten) mit einer Marinade bestrichen werden. Diese Marinade enthält meist entweder Zucker oder Honig und Gewürze, damit der Braten nach dem Schmoren schön glänzt und der Geschmack während dem Schmoren in das Fleisch einziehen kann.
Die Marinade verhindert auch, dass der Braten während dem Garen zu sehr austrocknet.