Der Räuberteller ist eine sehr gute Ergänzung zur Kinderkarte. Es ist ein Kinderteller mit passendem Besteck. So können die Kinder bei Ihren Eltern mitessen und probieren vielleicht auch mal etwas, das sie sonst nicht essen würden.
Foto: hogapr
Der Räuberteller ist eine sehr gute Ergänzung zur Kinderkarte. Es ist ein Kinderteller mit passendem Besteck. So können die Kinder bei Ihren Eltern mitessen und probieren vielleicht auch mal etwas, das sie sonst nicht essen würden.
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Nun gibt es neben der traditionellen Marke CUL FRAOICH – hergestellt aus St. Patrick’s Biolachs, trocken gesalzen mit Flor de Sal – ein weiteres Produkt, den ALBANNACH. Der ALBANNACH besteht aus schottischem Frischlachs, der artgerecht gefüttert und in der Strömung aufgezogen wurde, trocken veredelt mit Meersalz und nach dem Reifeprozeß auf Buche mit natürlichen Aromen klassisch geräuchert wurde.
Die Zielgruppe der Lachswerkstatt ist neben den bestehenden Kunden aus der Sterneküche jetzt auch verstärkt im gehobenen Privatkundenbereich zu suchen.
Weitere Informationen finden Sie unter www.lachswerkstatt.de
Die Lachswerkstatt ist ansässig in Neuhütten im Hochspessart, einer wunderschönen naturbelassenen Region zwischen Frankfurt und Würzburg. Hier wird im biozertifizierten und EU-zugelassenen Betrieb noch nach alter Tradition handwerklich Räucherlachs gefertigt.
Die Lachswerkstatt beliefert neben gaumenverwöhnten Privatkunden auch hochkarätige Gastronomiekunden wie z.B. die MS Europa mit ihren frischen Produkten.
Zu den Produkten:
Der CUL FRAOICH ist aus St.Patrick’s Biorohware gefertigt, mit Flor de Sal unter Zusatz von Rohrrohzucker und Periyardpfeffer handgesalzen, anschließend gereift und mit Hartholz und Aromen traditionell geräuchert. Er ist biozertifiziert.
Der ALBANNACH ist aus Rohware von den schottischen Hebrideninseln gefertigt, mit Meersalz unter Zusatz von Rohrrohzucker und Periyardpfeffer handgesalzen, anschließend gereift und mit Buche und Aromen traditionell geräuchert.
Für Bestellungen wenden Sie sich an:
Christine Rosenwald
Kirchweg 3
97843 Neuhütten
Tel. 06020-978139
Foto: ©Lachswerkstatt
München – Wie die Abendzeitung berichtet, wurde die Bettensteuer vom Verwaltungsgerichtshof gestoppt. Nach Angaben der Richter soll die Abgabe in München der bundesrechtlichen Steuersenkung für Hotels widersprechen, die 2010 von 19% auf 7% für Übernachtungen reduziert wurde. Die Hoteliers begrüßen das Urteil.
Der Stadtkämmerer möchte das Vorhaben noch nicht aufgeben und hat Rechtsmittel eingelegt. Er möchte weiter für die geschätzten Mehreinnahmen von etwa 23 Millionen Euro kämpfen.
Im Juli wird sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Bettensteuer in Rheinland-Pfalz befassen. Danach soll eine bundeseinheitliche Regelung auch für andere Bundesländer als Richtlinie dienen.
Hier ist die offizielle Pressemitteilung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) kam zu dem Schluss, dass Gesundheitsgefahren durch die etwas höheren Nitratmengen unwahrscheinlich sind und die positiven Wirkungen des Gemüseverzehrs überwiegen. Seit Ende Dezember 2011 darf frischer Spinat ganzjährig höchstens 3.500 mg Nitrat pro kg enthalten. Bei frischem Salat unter Glas oder Folie sind es im Winter 5.000 mg und im Sommer 4.000 mg pro kg, während im Freiland die Grenzwerte bei 4.000 beziehungsweise 3.000 mg Nitrat pro kg liegen. Die Nitrataufnahme lässt sich verringern, indem man Salate mit weniger nitratreichen Gemüsesorten wie Paprika, Gurken und Tomaten mischt. Freilandware und Öko-Produkte sind in der Regel geringer belastet.
Gefunden bei www.aid.de
Steuerfrei sind zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in betrieblichen oder außerbetrieblichen Kindergärten sowie vergleichbaren Einrichtungen (Kindertagesstätte, Kinderkrippe, Tagesmutter). Die Einrichtung muss gleichzeitig zur Unterbringung und Betreuung geeignet sein. Die alleinige Betreuung im Haushalt des Arbeitnehmers durch eine Kinderpflegerin oder Hausgehilfin genügt nicht. Geldzuwendungen sind nur dann steuerfrei, wenn der Arbeitnehmer die entsprechenden Aufwendungen nachgewiesen hat. Der Arbeitgeber hat die Nachweise im Original als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren.
Vorteile des Arbeitnehmers aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Mahlzeiten in Betrieben und die Herausgabe von Essensmarken können vom Arbeitgeber pauschal mit einem Satz von 25 % versteuert werden. Mahlzeiten, die ein Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt an seine Arbeitnehmer abgibt, sind mit den anteiligen amtlichen Sachbezugswerten aus der Sachbezugsverordnung zu bewerten. Der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2012 gewährt werden, beträgt für alle Bundesländer einheitlich
• für ein Mittag- oder Abendessen: 2,87 €
• für ein Frühstück: 1,57 €.
Die lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteile sind wie folgt zu ermitteln:
• Bei kostenlosen Mahlzeiten ist der Sachbezugswert lohnsteuerpflichtig.
• Bei verbilligten Mahlzeiten sind die Sachbezugswerte vermindert um den vom Arbeitnehmerselbst gezahlten Essenspreis maßgebend.
Das bedeutet, dass ein geldwerter Vorteil bei verbilligten Mahlzeiten nicht entsteht, wenn der Arbeitnehmer einen Essenspreis mindestens in Höhe des amtlichen Sachbezugswertes bezahlt.
Erhält ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber Essensmarken, die von einer Gaststätte oder einer vergleichbaren Einrichtung bei der Abgabe von Mahlzeiten in Zahlung genommen werden, so ist die Essensmarke nicht mit ihrem ausgewiesenen Wert, sondern die Mahlzeit als Sachbezug dem Arbeitslohn zuzurechnen, wenn:
• tatsächlich Mahlzeiten abgegeben werden,
• für jede Mahlzeit lediglich eine Essensmarke täglich in Zahlung genommen wird,
• der Verrechnungswert der Essensmarke den amtlichen Sachbezugswert einer Mittagsmahlzeit um nicht mehr als 3,10 € übersteigt,
• die Essensmarken nicht an Arbeitnehmer ausgegeben werden, die eine Auswärtstätigkeit ausüben.
Verzichtet der Arbeitnehmer zugunsten von Essensmarken auf einen Teil seines Gehaltes, so unterliegt nur der gekürzte Barlohn zuzüglich des Sachbezugswerts der Essensmarke dem Lohnsteuerabzug, wenn der Arbeitsvertrag entsprechend geändert wird. Wird der Arbeitsvertrag nicht geändert, so bleibt der steuerpflichtige Barlohn unverändert. In diesem Fall ist der Betrag, um den sich der ausgezahlte Barlohn verringert, als Entgelt für die Essensmarke anzusehen und deshalb vom Sachbezugswert oder vom Verrechnungswert der Essensmarke abzuziehen.
Ab 1. Januar 2007 ist zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens eine neue Vorschrift in das Einkommensteuergesetz eingefügt worden (§ 37b EStG), nach der die Firmen und Betriebe Sachzuwendungen an Arbeitnehmer und Nichtarbeitnehmer bis zu einem Höchstbetrag von 10.000,00 € mit 30 % pauschal versteuern können (z. B. Incentive-Reisen, VIP-Logen, Belohnungsessen). Bemessungsgrundlage für die Pauschalsteuer sind die Aufwendungen des Arbeitgebers zuzüglich Umsatzsteuer. Zu beachten ist, dass § 37b EStG keine Regelung zur Steuerpflicht der Sachzuwendungen als solcher enthält. Die bisherigen Regelungen bleiben unverändert. § 37b EStG regelt nur die Steuererhebung, nicht aber was steuerpflichtig ist. Die Pauschalierung kann nur für Sachzuwendungen, nicht für Bargeld, in Anspruch genommen werden.
Die unentgeltliche oder verbilligte Sammelbeförderung eines Arbeitnehmers zur Arbeitsstätte ist steuerfrei, soweit sie für den betrieblichen Einsatz des Arbeitnehmers erforderlich ist.
Schadenersatzleistungen des Arbeitgebers gehören nicht zum Arbeitslohn, soweit der Arbeitgeber zur Leistung gesetzlich verpflichtet ist oder er einen zivilrechtlichen Schadensersatz des Arbeitnehmers wegen schuldhafter Verletzung arbeitsvertraglicher Fürsorgepflichten erfüllt. Gehen die Zahlungen über den zivilrechtlichen Schaden hinaus, liegt insoweit steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.
Vielen Dank an die Kanzlei Tronsberg Stemmer Tronsberg und Frau Rimsl, die mir diese Informationen zur Verfügung gestellt hat.
Wenn Sie Hilfe bei der Steuererklärung brauchen, kann ich diese Kanzlei sehr empfehlen.
Dieser Artikel stellt keine Steuerberatung dar.
Zur Umsetzbarkeit in Ihrem Betrieb sollten Sie auf jeden Fall Kontakt zu einem Steuerberater aufnehmen!
Gäste, die mit Hunden kommen, Fragen meist vorher nach, ob Hunde im Lokal gewünscht sind. Bei der Entscheidung für oder gegen einen Hund, sollten sie beachten, dass Hundehalter zu Ihrem Hund stehen. Wenn der Hund nicht im Lokal erwünscht ist, werden auch die Besitzer das Lokal nicht aufsuchen.
Feuchtes Wetter:
Gerade bei feuchtem Wetter strömen manche Hund einen sehr intensiven Duft aus. Dieser Geruch kann für andere Gäste sehr störend sein, besonders wenn diese gerade beim Essen sind.
Servicepersonal und Hund:
Bis jetzt ist mir noch kein Fall bekannt, bei dem ein Servicemitarbeiter von einem Hund angegriffen wurde. Dennoch ist ein gesunder Respekt vor Hunden wichtig. Fremde Hunde sollte man weder streicheln noch ohne Zustimmung des Besitzers füttern. Wenn Sie dem Hund einen Napf mit Wasser geben möchten, sollten Sie das auch vorher mit dem Besitzer besprechen.
Hundegebell:
Einzelne Hunde sind meist recht unkompliziert und friedlich. Er legt sich idealer weise unter den Tisch, ist angeleint und rührt sich erst wieder, wenn beide das Restaurant wieder verlassen. Wenn sich zwei Hunde über den Weg laufen, kann es dabei auch mal etwas lauter werden. Ob sich die beiden dabei begrüßen oder beschimpfen, spielt vermutlich keine Rolle.
Bei länger andauerndem Gebell kann es andere Gäste im Restaurant stören. In diesem Fall sollten Servicemitarbeiter mit dem Hundehalter reden. Meist genügt schon ein anderer Tisch am anderen Ende des Lokals, damit sich die Hunde wieder beruhigen.
Welche Erfahrungen habt Ihr mit Hunden und Ihren Besitzer gemacht?
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Fahrtkostenzuschüsse, Job-Ticket
Ein geldwerter Vorteil ist nicht anzunehmen, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern ein sog. Job-Ticket für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu dem mit dem Verkehrsträger vereinbarten Preis eines Job-Tickets überlässt (die Tarifermäßigung des Verkehrsträgers für das Job-Ticket gegenüber dem üblichen Endpreis ist also kein geldwerter Vorteil). Der zu versteuernde geldwerte Vorteil ist der Preis für das Job-Ticket abzüglich Zahlbetrag des Arbeitnehmers. Überlässt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern solche Job-Tickets für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln unentgeltlich oder verbilligt, so kommt die Anwendung von § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG in Betracht. Danach bleiben Sachbezüge außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 44,00 € im Kalendermonat nicht übersteigen (monatliche Freigrenze). Bei der Freigrenze sind andere Sachbezüge zu berücksichtigen; liegen solche nicht vor, so scheidet die Anwendung der Vorschrift gleichwohl aus, wenn der geldwerte Vorteil für den Sachbezug Job-Ticket allein 44,00 € überschreitet (dann ist also der gesamte Sachbezug Job-Ticket steuerpflichtig). Gilt das Job-Ticket für einen längeren Zeitraum (z. B. Jahresticket), so fließt der Vorteil insgesamt bei Überlassung des Job-Tickets zu. Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer für diese steuerpflichtigen – zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleisteten – Fahrtkostenzuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln und etwaige geldwerten Vorteile nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG mit 15 % pauschal erheben. Die Pauschalierung ist auf den Betrag beschränkt, den der Arbeitnehmer wie Werbungskosten geltend machen könnte, wenn die Bezüge nicht pauschal besteuert würden (§ 40 Abs. 2 Satz 2 EStG).
Fehlgeldentschädigung, R 19.3 Abs. 1 Nr. 4 LStR 2011
Mankogelder sind bei solchen Arbeitnehmern lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, die im Kassen- oder Zähldienst beschäftigt sind. Der Betrag darf allerdings bei einer pauschalen Entschädigung monatlich 16 € nicht übersteigen. Wird ein höherer Betrag gezahlt, ist nur der übersteigende Betrag steuerpflichtig. Werden tatsächliche Kassenfehlbestände ersetzt, ist der gesamte Betrag lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.
Gesundheitsvorsorgeförderung, § 3 Nr. 34 EStG
Mit § 3 Nr. 34 EStG ist durch das Jahressteuergesetz 2009 eine neue Steuerbefreiung eingeführt worden. Danach sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung bis zu 500,00 € pro Kalenderjahr steuerfrei. Hierdurch soll die Bereitschaft der Arbeitgeber zur Gesundheitsförderung ihrer Mitarbeiter gestärkt werden. Zur sachlichen Eingrenzung der Steuerbefreiung wird auf die Vorschriften des Sozialgesetzbuches V (SGB V) Bezug genommen. Unter die Steuerbefreiung fallen insbesondere die Leistungen, die im Leitfaden Prävention „Gemeinsame und einheitliche Handlungsfelder und Kriterien der Spitzenverbände der Krankenkassen zur Umsetzung von §§ 20 und 20a SGB V“ aufgeführt sind. Dort sind die folgenden Handlungsfelder genannt:
Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes (Primärprävention):
• Bewegungsgewohnheiten (Reduzierung von Bewegungsmangel, Vorbeugung und Reduzierung spezieller gesundheitlicher Risiken durch verhaltens- und gesundheitsorientierte Bewegungsprogramme),
• Ernährung (Vermeidung von Mangel- und Fehlernährung, Vermeidung und Reduktion von Übergewicht),
• Stressbewältigung und Entspannung (Förderung individueller Kompetenzen der Belastungsverarbeitung zur Vermeidung stressbedingter Gesundheitsrisiken),
• Suchtmittelkonsum (Förderung des Nichtrauchens, gesundheitsgerechter Umgang mit Alkohol, Reduzierung des Alkoholkonsums).
Betriebliche Gesundheitsförderung:
• arbeitsbedingte körperliche Belastungen (Vorbeugung und Reduzierung arbeitsbedingter Belastungen des Bewegungsapparates),
• gesundheitsgerechte betriebliche Gemeinschaftsverpflegung (Ausrichtung der Betriebsverpflegungsangebote an Ernährungsrichtlinien und Bedürfnisse der Beschäftigten, Schulung des Küchenpersonals, Informations- und Motivierungskampagnen),
• psychosoziale Belastung, Stress (Förderung individueller Kompetenzen der Stressbewältigung am Arbeitsplatz, gesundheitsgerechte Mitarbeiterführung),
• Suchtmittelkonsum (rauchfrei im Betrieb, Nüchternheit am Arbeitsplatz),
• Stressbewältigung und Entspannung (Förderung individueller Kompetenzen der Belastungsverarbeitung zur Vermeidung stressbedingter Gesundheitsrisiken).
Ausgeschlossen sind jedoch die Übernahme von Beiträgen zum Sportverein oder Fitnessstudio, wobei dies insoweit im Regierungsentwurf abgeschwächt wurde, als beispielsweise ein Fitnessstudiokurs begünstigt wäre, wenn er förderungswürdige Maßnahmen beinhaltet (z.B. Rückenschulung etc.).
Vielen Dank an die Kanzlei Tronsberg Stemmer Tronsberg und Frau Rimsl, die mir diese Informationen zur Verfügung gestellt hat.
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