Michelin Sterne über Europas Metropolen

Der neue MICHELIN-Führer „Main Cities of Europe 2012“ kommt am 15. März 2012 in den Handel. Der umfangreich aktualisierte Band empfiehlt insgesamt 2.100 Restaurants und 1.500 Hotels in 44 europäischen Großstädten und 20 Ländern. Damit ist der MICHELIN-Führer „Main Cities of Europe 2012“ der ideale Begleiter für Geschäfts-und Städtereisende, die europäische Metropolen besuchen. Die Auswahl des in englischer Sprache erscheinenden Hotel- und Gastronomieführers spricht mit insgesamt 15 3-Sterne-Häusern, 74 2-Sterne-Adressen und 287 1-Stern-Restaurants auch kulinarisch interessierte Leser an. Die Ausgabe 2012 des Metropolen-Bandes empfiehlt außerdem 250 „Bib Gourmand“-Restaurants, die ihren Gästen ein besonders gutes Preis-Leistungs-Verhältnis bieten. Der MICHELIN-Führer „Main Cities of Europe 2012“ kostet in Deutschland  27,95 Euro, in Österreich 28,80 Euro und in der Schweiz 37 Franken.

Zu deutschen Reisezielen gibt der Guide MICHELIN Main Cities Empfehlungen zu Berlin, Hamburg, München, Köln, Frankfurt und Stuttgart. Die Schweiz ist mit Bern, Genf und Zürich repräsentiert. Mit Wien und Salzburg umfasst die Auswahl auch zwei österreichische Städte.

Neue 2-Sterne-Adresse in Wien
In Wien empfiehlt der MICHELIN-Führer „Main Cities of Europe 2012“ mit dem „Gourmet-Restaurant Silvio Nickol“ ein neues 2-Sterne-Haus. Nickol war zuvor schon Küchenchef im Restaurant „Schlossstern“ in Velden am Wörthersee, das 2009 mit zwei Michelin Sternen ausgezeichnet wurde. Das „Gourmet-Restaurant Silvio Nickol“ hat im Frühjahr 2011 neu eröffnet. Damit bietet die österreichische Hauptstadt zwei 2-Sterne-Häuser und drei 1-Stern-Restaurants. Die Festspielstadt Salzburg ist mit fünf 1-Stern-Adressen im MICHELIN-Führer „Main Cities of Europe 2012“ vertreten.

Auch in anderen europäischen Metropolen waren die Tester unterwegs. Das Restaurant „Maaemo“ in Oslo wurde erstmals mit zwei Sternen ausgezeichnet. Einen neuen Stern erhielten das „Alcron“ und die „Dégustation Bohême Bourgeoise“ in Prag sowie das „Funky Gourmet“ und das „Galazia Hytra“ in Athen. In Kopenhagen gibt es vier neue 1-Stern-Restaurants.

Hier ist die aktuelle Liste der Restaurants

 

Der Jobwechsel – Wem gehört was?

Gerade in der Gastronomie ist es ganz normal, regelmäßig den Arbeitsplatz zu wechseln, um neue Betriebe und Betriebsabläufe kennen zu lernen. Es wird sogar von einem frisch Ausgelernten erwartet, bei möglichst vielen Hotels/Restaurants zu arbeiten, um sich weiter zu bilden.
Doch gerade beim Wechsel kommt es oft zu Missverständnissen im Bezug auf das Betriebsgeheimnis.

Kopiert beispielsweise der Key Account Manager oder der Rezeptionist die Adresslisten von seinem vorherigen Arbeitgeber, macht er sich wegen Verletzung des Betriebsgeheimnisses strafbar. Dies kann zu Schadenersatzansprüchen seitens des Ex-Arbeitgebers führen.

Beim Restaurantmitarbeiter kann es aus Wettbewerbsgründen problematisch werden. Verabschiedet er sich von einem Gast mit den Worten: „Besuchen Sie mich doch mal im Restaurant XY“ kann dies bereits ein Versuch sein, Gäste abzuwerben. Sollte sich das bei mehreren Gästen wiederholen, kann es im Extremfall zu Schadenersatzansprüchen seitens des Arbeitgebers kommen.

Auch Mitarbeiter der Küchen unterliegen in manchen Bereichen der Verschwiegenheit. So ist es untersagt, die erworbenen Kenntnisse von Rezepten in einem Konkurrenzbetrieb zu nutzen, da dies dem früheren Arbeitgeber schaden kann. Auch Rezepte, die während der Arbeitszeit erstellt wurden, gehören dem Arbeitgeber.
Dies trifft jedoch nicht auf die erlernten Fähigkeiten zu. Diese können in vollem Umfang genutzt werden.

Unter das Betriebsgeheimnis fallen:
Rezepte, Kundendaten, Marketingkonzepte, Werbestrategien und alle, als Betriebsgeheimnis ausgewiesenen Unterlagen und Informationen.

Auch wenn im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich auf die Geheimhaltung hingewiesen wurde, leitet sich die vertragliche Treuepflicht dennoch aus dem Wettbewerbsrecht ab. Sollte ein Arbeitnehmer dagegen Verstoßen, kann der Ex-Arbeitgeber Schadenersatz verlangen.

Gesetzestext: http://lexetius.com/UWG/17

Für nähere Informationen setzen Sie sich mit einem Anwalt in Verbindung.

Foto: ©hogapr

Schweiz: Passivrauchschutz wird nicht verschärft

(lifepr) Zürich, 13.03.2012, GastroSuisse, der Verband für Hotellerie und Restauration, begrüsst die Entscheidung des Ständerates, auf unnötige Verschärfungen des geltenden Passivrauchschutzes zu verzichten. Er lehnt sowohl die Volksinitiative „Schutz vor Passivrauchen“ ohne Gegenvorschlag ab als auch einen entsprechenden Rückweisungsantrag. Damit steht auch der Ständerat hinter der bestehenden Lösung zum Passivrauchschutz.

„Die geplante Verschärfung des Passivrauchschutzes, sei es über den Rückweisungsantrag oder die Volksinitiative, ist überflüssig“, sagt Klaus Künzli, Zentralpräsident GastroSuisse. „Seit Mai 2010 ist das Gastgewerbe in der gesamten Schweiz rauchfrei und die Angestellten gastgewerblicher Betriebe sind vor Passivrauchen gut geschützt“, begründet er. Im Mai 2010 ist das „Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen“ in Kraft getreten, das GastroSuisse als einen realistischen politischen Kompromiss zugunsten des Passivrauchschutzes erachtet. Es schützt die Nichtraucher und lässt dem Gastgewerbe in einem sehr eng definierten Rahmen die Möglichkeit, auch rauchende Gäste zu bewirten.

Der Rückweisungsantrag von Ständerat Hans Stöckli sah ähnlich wie die Volksinitiative vor, alle Raucherbetriebe und bedienten Fumoirs abzuschaffen. Kleine Raucherbetriebe und Fumoirs sind jedoch seltene und bereits heute streng geregelte Ausnahmen. Raucherlokale sind in einigen Kantonen zwar zugelassen, jedoch nur bis 80 Quadratmeter Grösse, was in etwa einem Betrieb mit 6 bis 7 Tischen entspricht. Das Rauchen ist ausserdem nur in gut abgetrennten, gut belüfteten und nach aussen leicht erkennbaren Fumoirs erlaubt. Die Bedienung ist nur möglich, wenn ein schriftliches Einverständnis des Mitarbeiters dazu vorliegt. Der Passivrauchschutz ist somit ausreichend sichergestellt.

GastroSuisse wehrt sich gegen weitere Verschärfungen des Passivrauchschutzes, da dadurch bereits geschaffene Rahmenbedingungen wieder in Frage gestellt werden. Berechenbare Rahmenbedingungen sind jedoch unerlässlich für Investitionen sowie Innovation und damit auch für den Erhalt und die Schaffung von Arbeitsplätzen.

GastroSuisse ist der Verband für Hotellerie und Restauration in der Schweiz. Über 20’000 Mitglieder (rund 3000 Hotels), organisiert in 26 Kantonalsektionen und vier Fachgruppen, gehören dem grössten gastgewerblichen Arbeitgeberverband an.

Ihre Online-Speisekarte mit Stil

Wer ein Restaurant, eine Gastwirtschaft oder ein Café eröffnen möchte, der wird zwangsläufig vor der Frage nach den Menükarten stehen. Wer den Problemen, die bei der Auswahl, dem Design und der Zusammenstellung derselben entstehen können, aus dem Weg gehen möchte, für den bietet sich jetzt der Speisekarten-Manager an. Mit diesem kann man nämlich ganz schnell und einfach im Internet verschiedene Designs für die neuen Menükarten ausprobieren, um herauszufinden, welche Menükarten auch optisch zum Ambiente des neuen Lokals passen. Die Anweisungen, welche während des Entstehungsprozesses vom Speisekarten-Manager gegeben werden sind dabei leicht nachzuvollziehen und so kann ganz leicht aus dem zukünftigen Chef des Restaurants ein Designer erster Güteklasse werden.

Der Vorteil des Speisekarten-Managers ist es, dass man nicht nur jede Komponente der Speisekarten ganz individuell bestimmen kann, sondern auch, dass jeder selbst in der Lage ist, die einzelnen Schritte nachzuvollziehen und ohne fremde Hilfe auszuführen. Ohne großen Aufwand und ohne, dass man die Produktion der Speisekarten an Dritte abgeben müsste, entstehen so Speisekarten, die genau auf die Ansprüche des Chefs, aber auch an die des zukünftigen Lokals zugeschnitten sind. Die Bandbreite der Designs ist dabei sehr weit angelegt, so dass keine Wünsche offen bleiben und sich selbst die kreativsten Köpfe bei der Gestaltung sehr individuell ausleben können.

Einen sicherlich ebenfalls nicht unbedeutenden Faktor, gerade wenn es sich um Neueröffnungen handelt, die von Haus aus sehr kostenintensiv sind stellt der Preis dar. Im Gegensatz zu teuren Karten, die Sie bei Grafikern oder Designern bestellen, zahlen Sie durch den Speisekarten-Manager wesentlich weniger. Das liegt gerade daran, dass man selbst den kreativen Part übernimmt und somit nur den Druck bezahlen muss. Wenn Sie also gerade dabei sind, einen Gastro-Betrieb zu eröffnen und noch Speisekarten brauchen sollten, ist ein Blick auf den neuen Speisekarten-Manager sicherlich zu empfehlen. Doch nicht nur Neulingen ist dieses leicht handhabbare Design-Werkzeug nahezulegen, denn auch eingesessene Gastro-Adressen, die neue Speisekarten benötigen, können sich vom Speisekarten-Manager inspirieren lassen. Ein Preisvergleich schadet nicht und da ein drei-tägiger Test gratis ist, kann man die verschiedenen Elemente des Managers ganz in Ruhe auf sich wirken lassen. Alles in allem ist es egal, ob man ein Neuling in der Gastronomie ist oder ein „alter Hase“, denn preis- und designbewusste Gastwirte wird der Speisekarten-Manager überzeugen.

Nach der einfachen Erstellung erhalten Sie eine hochauflösende Druckversion (im PDF-Format), eine animierte Online-Version (als Buch zum Blättern für Ihre Homepage) und  eine optimierte Smartphone-Version.
http://www.proartist.at/speisekarten/

 

Rindfleisch nur noch durch gebraten?


Laut einer Studie vom Deutschen Krebsforschungszentrum in Heidelberg hat Professor Harald zur Hausen einen Zusammenhang zwischen dem Verzehr von rohem oder medium gebratenen Rindfleisch und einem erhöhten Risiko, an Darmkrebs zu erkranken, festgestellt. In Europa, Japan und Korea sind die Darmkrebserkrankungen deutlich höher wie in den arabischen Ländern und in Indien.

Herr Professor Harald zur Hausen vermutet, das es sich bei dem Erreger um einen Virus handelt. Dieser hitzeempfindliche Virus wird erst bei höheren Temperaturen abgetötet, die in medium gegarten Fleisch nicht erreicht werden.

Original Artikel: http://www.aerztezeitung.de/medizin/krankheiten/krebs/kolorektales-karzinom/article/643824/indizien-sprechen-darmkrebs-durch-viren.html

Heißt das für die Zukunft, dass wir Rumpsteak und Rinderfilet zum Schutz unserer Gäste nur noch durch gegart anbieten oder ist das nur Panikmache?

Foto: hogapr

Personalkosten und Steuervorteile Teil 2

Obwohl Arbeitslohn grundsätzlich lohnsteuerpflichtig ist, gibt es viele Möglichkeiten, Arbeitnehmern steuer- und sozialabgabenfreie Zuwendungen zukommen zu lassen.
Hier ist nun der 2. Teil über “Das ABC der Steuerfreien Zuwendungen an Arbeitnehmer”:

Belegschaftsrabatte, § 8 Abs. 3 EStG
Arbeitnehmer können Waren oder Dienstleistungen, die der Arbeitgeber anbietet, mit einem Kostenvorteil von bis zu 1.080 € jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei beziehen. Die Höhe des geldwerten Vorteils ergibt sich aus dem üblichen Brutto-Verkaufspreis, abzüglich eines 4%igen Abschlags. Bei einem Stellenwechsel innerhalb eines Jahres kann der Freibetrag pro Arbeitgeber und damit mehrfach in Anspruch genommen werden. Dieser Vorteil gilt auch bei zwei gleichzeitig bestehenden Arbeitsverhältnissen.

Betriebliche Altersvorsorge
Der Arbeitnehmer hat das Recht Teile seines Lohnes vom Arbeitgeber steuerfrei in eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds einzahlen zu lassen. Hierbei sind Höchstbeträge zu beachten.

Betriebsveranstaltungen, Empfänge u.ä.
Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer im Rahmen von Betriebsveranstaltungen (z.B. Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern, Jubiläumsfeiern) stellen bis zu 110 € je Arbeitnehmer und Veranstaltung keinen Arbeitslohn dar. Die Finanzverwaltung akzeptiert zwei Veranstaltungen im Jahr, die allen Betriebsangehörigen oder Angehörigen einer betrieblichen Organisationsabteilung offen stehen. Nehmen auch Familienangehörige des Arbeitnehmers an den Betriebsveranstaltungen teil, sind die zusätzlichen Kosten bei der Ermittlung der 110 €-Grenze beim jeweiligen Arbeitnehmer hinzuzurechnen. Finden mehr als zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr statt oder überschreiten die Veranstaltungen die 110 €-Grenze (Bruttowert), stellen die gesamten Aufwendungen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Eine Lohnsteuerpauschalierung ist möglich und kann vom Arbeitgeber übernommen werden.  Zur Vermeidung der Versteuerung sollte im Voraus vereinbart werden, dass der Arbeitgeber nur die 110 € übernimmt und der übersteigende Betrag vom Arbeitnehmer zu tragen ist.

Dienstwohnung
Überlässt ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine werkseigene Wohnung zu einem geringen Mietpreis oder kostenlos, so ist der Unterschied zum ortsüblichen Mietpreis lohnsteuerpflichtig. Für die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung einer Unterkunft gilt der amtliche Sachbezugswert (§ 4 Sachbezugsverordnung).

Doppelte Haushaltsführung
Erstattungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer im Rahmen der doppelten Haushaltsführung können bis zur Höhe der abzugsfähigen Werbungskosten lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei ausgezahlt werden. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen außerhalb des Orts, an dem er seinen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Als erstattungsfähige Kosten kommen in Betracht: Fahrtkosten aus Anlass des Wohnungswechsels zu Beginn und bei Beendigung der doppelten Haushaltsführung in Höhe von Reisekosten, also 0,30 € je gefahrenen Kilometer,  die Entfernungspauschale von 0,30 € je Kilometer für eine wöchentliche Heimfahrt, Verpflegungsmehraufwendungen nach Reisekostengrundsätzen für einen Übergangszeitraum von drei Monaten nach Bezug der Wohnung am neuen Beschäftigungsort, die gesamten Aufwendungen für die Zweitwohnung, Umzugskosten anlässlich der Begründung, der Beendigung oder des Wechsels einer doppelten Haushaltsführung.

Erholungsbeihilfe
Zur Urlaubszeit können bis zu 156 Euro pro Kalenderjahr an einen Arbeitnehmer als Erholungsbeihilfe zusätzlich zum regulären Arbeitslohn ausgezahlt werden. Die Erholungsbeihilfe kann dabei an den Arbeitnehmer in voller Höhe ausbezahlt werden, wenn der Arbeitgeber die lohnsteuerliche Pauschalierung anwendet. Bei einer Erholungsbeihilfe handelt es sich um Bar- oder Sachbezüge eines Arbeitnehmers, die vom Arbeitgeber als Zuschuss zu dessen Erholungskosten geleistet werden. Erholungsbeihilfen können dabei innerhalb bestimmter Grenzen oder unbegrenzt durch den Arbeitgeber bei Kuraufenthalten oder bei typischen Berufskrankheiten (z. B. „Staublunge“) geleistet werden. Daneben kann der Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer zur Urlaubszeit (Erholungsmaßnahme) die folgenden Beträge auszahlen, wenn er die pauschale Lohnsteuer in Höhe von 25 % zuzüglich 5,50 % Solidaritätszuschlag übernimmt:

  • Bis zu 156 Euro pro Kalenderjahr für den einzelnen Arbeitnehmer
  • Bis zu 104 Euro pro Kalenderjahr zusätzlich für den Ehegatten des Arbeitnehmers
  • Bis zu 52 Euro pro Kalenderjahr zusätzlich für jedes Kind des Arbeitnehmer (mind. bis zum 17. Lebensjahr des Kindes und solange ein Anspruch auf Kindergeld besteht)

Außerdem muss der Arbeitgeber die pauschale Kirchensteuer abführen oder nachweisen, dass der betreffende Arbeitnehmer nicht in der Kirche ist. Daneben sind die Erholungsbeihilfen in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung beitragsfrei.
Voraussetzung für die Anwendung der lohnsteuerlichen Pauschalierung ist, dass die Erholungsbeihilfe zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ausgezahlt wird. Ein arbeitsvertraglich vereinbartes Urlaubsgeld kann daher nicht in eine pauschalversteuerte Erholungsbeihilfe umgewandelt werden. Weitere Voraussetzung für die Inanspruchnahme der lohnsteuerlichen  Pauschalierung ist, dass die Beihilfe in zeitlichem Zusammenhang mit einer Erholungsmaßnahme ausgezahlt wird. Als zeitlicher Zusammenhang ist dabei ausreichend, wenn die Erholungsbeihilfe innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem Urlaub des Arbeitnehmers gezahlt wird. Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass die Erholungsbeihilfe auch zum Zwecke der Erholung verwendet wurde. Der Jahresurlaub muss mindestens 5 Urlaubstage am Stück umfassen. Die schriftliche Bestätigung wird der Personalakte beigefügt. Der Betrag kann einmal im Jahr gewährleistet werden. Pro Haushalt kann sie nur einmal genutzt werden. Daher sollten sich die (Ehe-)Partner zuvor absprechen, wer die Erholungsbeihilfe  bei seinem Arbeitgeber beantragt.

Vielen Dank an die Kanzlei Tronsberg Stemmer Tronsberg und Frau Rimsl, die mir diese Informationen zur Verfügung gestellt hat.
Wenn Sie Hilfe bei der Steuererklärung brauchen, kann ich diese Kanzlei sehr empfehlen.

Dieser Artikel stellt keine Steuerberatung dar.
Zur Umsetzbarkeit in Ihrem Betrieb sollten Sie auf jeden Fall Kontakt zu einem Steuerberater aufnehmen!

Rauchen im Nichtraucher-Zimmer

Seit einiger Zeit gibt es in Deutschland das Rauchverbot in der Gastronomie. In Hotels gibt es schon länger so genannte Nichtraucher-Zimmer, manche haben auch im gesamten Hotelbereich ein Rauchverbot durchgesetzt.

Leider gibt es immer wieder Gäste, die sich nicht an das Rauchverbot halten. Auch Hinweisschilder im Hotel und auf den Zimmern hält sie nicht davon ab, im Zimmer bei offenem Fenster zu rauchen. Die Vermutung der Gäste, man würde es nicht riechen, ist ein Irrtum. Gerade Nichtraucher nehmen den Nikotingeruch sehr viel deutlicher wahr, als ein Raucher. Trotz intensivem lüften und reinigen sind Nikotingerüche nur schwer aus dem Zimmer zu entfernen.

Manche Hotels haben extra Hinweisschilder im Zimmer aufgestellt, auf denen mit zusätzlichen Reinigungskosten gedroht wird. Leider sind manche Raucher unbelehrbar. Auch der mangelnde Respekt vor fremdem Eigentum spielt hier eine Rolle.

Hat jemand von Euch Erfahrungen mit der Berechnung von Reinigungszuschlägen, wenn sich ein Gast nicht an die Spielregeln hält?

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