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Der Erste Mitarbeiter

Nürnberg, den 5. Februar 2020 – Für viele Selbstständige ist es ein Meilenstein: die Einstellung des ersten Mitarbeiters. An diesem Punkt läuft es mit dem eigenen Unternehmen so gut, dass die Arbeit nicht mehr alleine bewältigt werden kann. Doch was müssen Selbstständige bei der Anstellung des neuen Mitarbeiters beachten und wie ändert sich der Versicherungsbedarf des Unternehmens? Volker Helmhagen, Experte der NÜRNBERGER Versicherung, informiert, was Selbstständige in ihrer neuen Position als Arbeitgeber wissen sollten.

Schritt 1: Informationen einholen Für die bürokratischen Formalitäten empfiehlt es sich, bereits bei der Unterzeichnung des Arbeitsvertrags einen Personalfragebogen mitzugeben. „Mithilfe dieses Formulars fragen Unternehmen die nötigen Informationen, etwa die Sozialversicherungsnummer und die Steueridentifikationsnummer, ab“, erklärt Volker Helmhagen. Zusätzlich sollten neue Arbeitnehmer bei Beschäftigungsbeginn ihre Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse, ihren Sozialversicherungsausweis und eine Urlaubsbescheinigung sowie eine Kündigungsbestätigung des vorherigen Arbeitgebers vorlegen. Bei Mitarbeitern, die aus dem Ausland kommen, wird zudem eine Arbeitserlaubnis benötigt. Je nach Tätigkeitsbereich können weitere Belege notwendig sein, beispielsweise der Staplerschein oder ein Nachweis über die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz“, ergänzt der Experte der NÜRNBERGER Versicherung.  

Quelle: © ClipDealer

Schritt 2: Meldepflichten erfüllen Sobald der erste Mitarbeiter eingestellt ist, meldet der Arbeitgeber sein Unternehmen bei der Bundesagentur für Arbeit an. „Diese vergibt eine Betriebsnummer, mit der er anschließend die Anmeldung des Mitarbeiters bei der Sozialversicherung vornehmen kann“, erläutert Helmhagen. Dazu setzt der Arbeitgeber die Krankenkasse des Angestellten über die Beschäftigung in Kenntnis, die diese Information wiederum an die Bundesagentur für Arbeit, die Deutsche Rentenversicherung und die Pflegekassen weitergibt. In bestimmten Branchen, zum Beispiel im Bau-, Transport- oder Gaststättengewerbe, besteht eine Pflicht zur sofortigen Meldung, also spätestens zum ersten Arbeitstag. Ansonsten gilt eine Frist von sechs Wochen. Darüber hinaus muss der Unternehmer seinen neuen Beschäftigten für die Lohnsteuer und für die gesetzliche Unfallversicherung anmelden. Anlaufstellen sind das Finanzamt beziehungsweise die zuständige Berufsgenossenschaft. „Wer die gesetzlichen Meldepflichten nicht beachtet, muss mit hohen Bußgeldern rechnen“, so der Experte. Im Bauhauptgewerbe und bei weiteren Berufen wie dem Maler- und Lackiererhandwerk ist außerdem eine Anmeldung bei der jeweiligen Urlaubs- und Lohnausgleichskasse erforderlich.  

Schritt 3: Verantwortung übernehmen Arbeitgeber haben eine Fürsorgepflicht gegenüber ihren Angestellten. Das bedeutet: Deren gesundheitliches Wohl darf nicht gefährdet werden. Deshalb müssen Arbeitgeber auch die Arbeitsstättenverordnung einhalten, die beispielsweise Vorgaben zu Temperatur und Beleuchtung am Arbeitsplatz enthält. Zu den Arbeitgeberpflichten gehört zudem die Unterweisung des Beschäftigten in den Bereichen Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit: „So schreibt es das Arbeitsschutzgesetz in § 12 Abs. 1 vor“, informiert der Experte der NÜRNBERGER Versicherung. Bei der Erstunterweisung klärt der Arbeitgeber über allgemeine Sicherheitsvorschriften und Notfallmaßnahmen wie Erste Hilfe auf. Abhängig von der Tätigkeit des Mitarbeiters und dem Arbeitsumfeld muss der Arbeitgeber auch über arbeitsplatzspezifische Schutzmaßnahmen unterrichten – etwa bei der Bedienung von Maschinen.  

Schritt 4: Versicherungsschutz anpassen Um auf Nummer sicher zu gehen, sollten Unternehmer ihr Versicherungsportfolio bei der Einstellung des ersten Mitarbeiters auf den Prüfstand stellen. „Denn bei einigen Verträgen wirkt sich die Anzahl der Mitarbeiter auf Versicherungsumfang und Beitragshöhe aus“, weiß Helmhagen. Unverzichtbar ist eine Betriebshaftpflichtversicherung, die Unternehmer und ihre Beschäftigten vor hohen Schadenersatzansprüchen bewahrt. Auch ein umfassender Schutz für das Betriebsinventar sollte nicht fehlen. „Speziell für Kleinstbetriebe bietet die NÜRNBERGER Versicherung die NÜRNBERGER Gewerbeversicherung Smart an – Betriebshaftpflichtversicherung und Geschäfts-Inhaltsversicherung in einem Vertrag“, so der Experte. Die Police gibt es in vier Varianten: für handwerkliche Produktionsbetriebe (Urbane Manufakturen), für die Genuss-Branche, für die Gesundheitsbranche und für Betriebe im Bereich Tourismus und Freizeit. Optional lässt sich dieser Schutz noch durch die Bausteine Klein-Ertragsausfall, Naturgefahren, Glas, Umweltschäden am eigenen Boden und Privathaftpflicht ergänzen. Für Dienstleistungsunternehmen mit beratenden Tätigkeiten empfiehlt sich generell der Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflicht. Sie kommt für Vermögensschäden auf, die aufgrund von Fehlern wie zum Beispiel beim Beraten, Verwalten, Begutachten, Prüfen oder Vermitteln entstehen.

Weitere Informationen unter www.nuernberger.de/gewerbeversicherung-smart.

Bei Anruf Arbeit!

ARAG Experten über das Arbeitszeitmodell Abrufarbeit und das moderne Arbeitsrecht
(lifePR) (Düsseldorf, 26.11.19) Laut einer Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) arbeiten 1,5 Millionen Arbeitnehmer in Deutschland auf Abruf, das sind rund 4,5 Prozent aller Erwerbstätigen. Die meisten dieser salopp auch ‚Springer‘ genannten Jobs gibt es im Handel und in der Gastronomie. Und gerade jetzt in der Vorweihnachtszeit ist der Bedarf an Abrufarbeitskräften besonders hoch. Was sich für Abrufarbeitnehmer seit diesem Jahr geändert hat, erläutern ARAG Experten.

Was ist Abrufarbeit?
Arbeitsverhältnisse, für die keine Arbeitszeit festgelegt ist, sondern bei denen Arbeitnehmer nur tätig werden, wenn ihre Arbeitskraft gebraucht wird, gelten als so genannte Abrufarbeit. Der Arbeitsvertrag regelt dann lediglich die Höhe des Entgeltes für die real geleistete Arbeit. Das Problem: Obwohl sich Abrufarbeitnehmer laut Arbeitsvertrag für einen Arbeitseinsatz bereithalten müssen, werden sie nur bezahlt, wenn sie arbeiten. Rechtlich möglich sind diese Arbeitsverträge durch das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Dort heißt es in Paragraf 12 Absatz 1: „Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf).“ Ob in einem Betrieb gerade viel oder wenig zu tun ist, ist in der Regel ein Problem des Arbeitgebers. Ist viel zu tun, kann er Überstunden anordnen; herrscht im Unternehmen aber gerade Flaute, muss er die Arbeitnehmer trotzdem bezahlen. Mit der Abrufarbeit wälzen Unternehmen diesen elementaren Teil ihres Betriebsrisikos auf ihre Angestellten ab. Auf eines weisen ARAG Experten aber besonders hin: Arbeit auf Abruf muss ausdrücklich arbeitsvertraglich vereinbart werden. Ansonsten ist kein Arbeitnehmer zur Abrufarbeit verpflichtet!

Neue Regelung zum Schutz von Arbeitnehmern
In vielen Fällen sind flexiblere Arbeitszeitmodelle wünschenswert – für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Bei der Arbeit auf Abruf liegen die Vorteile aber ausschließlich beim Arbeitgeber. Der Chef macht die Vorgaben und sagt, wann er den Mitarbeiter benötigt. Dieser muss mit einem Höchstmaß an Flexibilität reagieren. Zwar haben deutsche Arbeitsgerichte Verträge ganz ohne wöchentliche oder tägliche Mindestarbeitszeit, sogenannte Null-Stunden-Verträge, schon früh für nichtig erklärt. Doch diese Regelungen wurden in diesem Jahr noch einmal konkretisiert, nicht zuletzt um Arbeitnehmern Planungssicherheit zu geben und ihnen zudem die Chance zu geben, eine zweite Teilzeitbeschäftigung anzunehmen.

Die Grenzen der Abrufarbeit
Die Schutzvorschriften zugunsten der Arbeitnehmer wurden Anfang des Jahres verschärft. Nun gelten seit 1. Januar 2019 laut ARAG Experten diese engen Grenzen:

  • Ein Arbeitsvertrag, der Vereinbarungen zur Abrufarbeit enthält, muss eine bestimmte Mindestdauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen. Beispiel: Es sollen zwanzig Stunden wöchentlich bei mindestens vier Stunden pro Arbeitstag gearbeitet werden.
  • Ist die wöchentliche Arbeitszeit – entgegen dem Gesetz – nicht vertraglich festgelegt, gilt eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart. Vorher waren es 10 Stunden pro Woche. Für 20 Stunden müsste daher Lohn gezahlt werden – ob dafür gearbeitet wurde oder nicht. Doch die ARAG Experten weisen darauf hin, dass dies natürlich nur der Fall ist, wenn der Arbeitnehmer diesen Lohn einfordert oder der Arbeitgeber freiwillig auch für nicht angefallene Arbeitsstunden Lohn zahlt. In der Regel kommt beides eher selten vor.
  • Die Höhe der Arbeitsstunden, die der Arbeitgeber zusätzlich zur vertraglich festgelegten Arbeitszeit abrufen darf, liegt bei maximal 25 Prozent. Sind also beispielsweise 16 Arbeitsstunden wöchentlich vereinbart, darf er maximal vier zusätzliche Stunden einfordern, die dann natürlich auch bezahlt werden müssen. Reicht ihm dieses Kontingent nicht, muss die Sockelarbeitszeit von 16 Stunden grundsätzlich erhöht werden. Der Gesetzgeber folgt dabei unter anderem einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahre 2005 (Az.: 5 AZR 535/04).
  • Auch die Reduzierung der vertraglich festgelegten Stunden ist gedeckelt. Hier darf der Arbeitgeber nur maximal 20 Prozent von der vertraglich zugesicherten Höchstarbeitszeit abweichen. Sind also 25 Stunden vereinbart, kann der Chef die Stundenzahl um maximal fünf Stunden kürzen. Der Arbeitnehmer hat in dem Fall auch nur einen Entgeltanspruch auf die geleisteten 20 Arbeitsstunden.
  • Ist die tägliche Arbeitszeit – gesetzeswidrig – nicht vertraglich festgelegt, hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Mitarbeiters täglich für mindestens drei aufeinanderfolgende Stunden abzurufen.
  • Der Arbeitnehmer ist zur Leistung der Abrufarbeitszeit nur verpflichtet, wenn der Arbeitgeber dies mindestens vier Tage im Voraus mitgeteilt hat.

Dürfen Abrufarbeitskräfte krank werden?
Wer unverschuldet krank wird, bekommt auch für die Tage seinen Lohn, an denen er normalerweise gearbeitet hätte. Und zwar für einen Zeitraum von sechs Wochen. Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet, ihre Arbeitstage zu verlegen und nachzuholen, sobald sie wieder gesund sind. Die ARAG Experten weisen allerdings darauf hin, dass die Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber am ersten Tag gemeldet werden muss. Bei Abrufarbeitnehmern mit unregelmäßigen Einsatzzeiten ist es manchmal schwer, zu bestimmen, wie viele Tage krankheitsbedingt ausfallen. Daher gilt seit Januar 2019, dass der Durchschnittsverdienst der letzten drei Monate als Bemessungsgrundlage für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gilt.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/job-und-finanzen/

Arbeitsunfall: ja oder nein?

ARAG Experten um Thema gesetzliche Unfallversicherung

(lifePR) (Düsseldorf, 04.02.19) Handelt es sich bei dem Sturz in der Kantine um einen Arbeitsunfall? Wie steht es mit dem Unfall auf dem Heimweg? Die Antwort auf diese Fragen kann weitreichende Folgen für den Betroffenen haben. Nur wenn ein Arbeitsweg vorliegt, zahlt die gesetzliche Unfallversicherung. ARAG Experten stellen einige Beispiele vor.

Arbeitsunfall???

Arbeitszeit und Arbeitsweg 

Jeder Arbeitnehmer ist bei der Ausübung seiner Tätigkeit zwar nicht vor Unfällen geschützt, aber doch gegen deren Folgen wie beispielsweise Arbeitsausfall durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Gleiches gilt auch für Schüler in der Schule, Kinder im Kindergarten oder auch ehrenamtliche Mitarbeiter beim Ausüben ihrer Tätigkeit. Wichtig dabei zu beachten ist jedoch, dass nur Unfälle bzw. deren Folgen versichert sind, die auch infolge der Tätigkeitsausübung geschehen. Gleiches gilt für den Arbeitsweg: Er ist grundsätzlich mitversichert, zumindest solange es sich bei ihm um den direkten Weg zur Arbeitsstätte handelt.

Umwege

Generell ist der direkte Weg zur Arbeit zu nehmen, ansonsten kann der Unfallschutz erlöschen. Der gewählte Weg muss nicht unbedingt der kürzeste sein. Auch wenn die Arbeit über eine längere Strecke in kürzerer Zeit erreicht werden kann, ist dies versichert. Ausnahmen bilden auch notwendige Umwege, wie beispielsweise die Fahrt der Sprösslinge in den Kindergarten – wenn dies notwendig ist, um beruflich tätig werden zu können. Gleiches gilt für die Mitnahme von Kollegen bei Fahrgemeinschaften. Wer nun denkt, dass auch die Fahrt zur Tankstelle einen nötigen Umweg darstellt, der irrt. Tanken gehört zum persönlichen nicht versicherten Leben – so urteilten das Hessische Landessozialgericht (Az.: L3 – U 195/07) und das Sozialgericht Detmold (Az.: S14 – U 3/09). ARAG Experten weisen aber darauf hin, dass das Tanken sehr wohl zum Arbeitsweg gehören kann. Allerdings nur, wenn der Arbeitnehmer für die Gründe nicht verantwortlich ist, wie beispielsweise bei einem Stau.

Homeoffice

Die Arbeitswelt ist im Wandel. Neuerdings müssen Richter der Sozialgerichte immer häufiger entscheiden, ob Unfälle zu Hause auch Arbeitsunfälle sein können, denn der Arbeitsplatz in den eigenen vier Wänden liegt voll im Trend. So hat laut einer aktuellen Entscheidung sogar ein Versicherungsmakler, der nachts um 1:30 Uhr auf der Kellertreppe gestürzt war, Anspruch darauf, dass sein Sturz als Arbeitsunfall überprüft wird. Die Berufsgenossenschaft hatte zunächst eine Entschädigung abgelehnt. Der Mann hatte daraufhin geklagt und jetzt vor dem Bundessozialgericht (BSG) Recht bekommen. Der Unfallschutz könne „nicht schon deshalb verneint werden, weil die Treppe nicht überwiegend dienstlichen Zwecken dient“, heißt es in dem Urteil. Auch auf die Uhrzeit kommt es demnach nicht unbedingt an. Der Unfall war passiert, als der Makler nach eigenen Angaben nachts ein Softwareupdate auf den Firmenserver aufspielte. Der Server stand im Keller, das Büro des Mannes befand sich im ersten Stock. Das vorinstanzliche Landessozialgericht (LSG) muss jetzt prüfen, ob in der fraglichen Nacht tatsächlich ein Update installiert wurde. Dann kann auch von einem Arbeitsunfall ausgegangen werden, so ARAG Experten. (BSG, Az.: B 2 U 8/17 R). Auch in einer zweiten Entscheidung stärkte das BSG die Rechte von Arbeitnehmern im Homeoffice. Hier war eine Arbeitnehmerin nach einem Arbeitstag auf der Messe auf dem Weg in ihr Büro zu Hause. Von dort sollte sie über die firmeneigene Software den Geschäftsführer in den USA anrufen. Bepackt mit Notebook, Drucker und Messematerialien stürzte sie auf dem Weg in den Keller, wo sich das Büro befand. Dabei wurde ein Wirbel im Lendenbereich schwer und dauerhaft beschädigt. Auch hier hatte die zuständige Berufsgenossenschaft zunächst keinen Arbeitsunfall anerkennen wollen. Zu Unrecht! Wenn Mitarbeiter auf dem Weg zum Homeoffice verunglücken, müsse geprüft werden, ob der Arbeitnehmer eine berufliche Tätigkeit „subjektiv ausführen wollte“. Danach müsse geklärt werden, ob die entsprechende Darstellung des Versicherten „durch objektive Tatsachen eine Bestätigung findet“. Hierbei könnten Ort und Zeitpunkt des Unfalls wichtige Indizien sein. Im vorliegenden Fall gingen die Richter von einem versicherten „Betriebsweg“ aus und sprachen der Frau Unfallschutz zu (BSG, Az.: B 2 U 28/17 R).

Pausen

Nutzt der Arbeitnehmer seine Pause, um sich beim Bäcker um die Ecke einen kleinen Snack oder ein Getränk für die weitere Arbeitszeit zu holen, unterliegt er auf der zurückzulegenden Strecke dem gesetzlichen Unfallschutz. Ein ausgedehnter Großeinkauf (z. B. über zwei Stunden) dagegen beendet den Versicherungsschutz. Wer sich nur kurz auf eine Zigarette vor die Tür begibt, ist nicht geschützt. So lautet ein Urteil des Berliner Sozialgerichtes (Az.: S 68 U 577/12). Rauchen sei im Gegensatz zur Nahrungsaufnahme nicht notwendig, um Arbeitskraft zu erhalten, sondern eine persönliche Entscheidung, die nichts mit der Arbeit zu tun habe. Somit ist ein Unfall in der Raucherpause auch kein Arbeitsunfall. Der Weg zur Kantine wiederum fällt unter den gesetzlichen Unfallschutz – allerdings nur, wenn kein Umweg eingeschlagen wurde. Und: In der Kantine ebenso wie im Restaurant endet der Unfallschutz. So konnte beispielsweise ein Herr, der in der Werkskantine auf Salatsoße ausrutschte und sich den Arm brach, keine Unterstützung von seiner Unfallversicherung erwarten. Schließlich stehe die Nahrungsaufnahme nicht in einem direkten Zusammenhang zu seiner Arbeit, verweisen die ARAG Experten auf ein Urteil des Sozialgerichts Heilbronn (Az.: S 5 U 1444/11).

Mehr zum Thema unter: https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/job-und-finanzen/

Grippewelle: Was Arbeitnehmer jetzt wissen sollten

ARAG Experten beantworten die dringendsten Fragen der Arbeitnehmer

Düsseldorf, 09.03.2018 (lifePR) – Die Grippewelle rollt! Die Medien melden mehr als 42.000 neue Infektionen in nur einer Woche. Doch müssen diejenigen, die es erwischt hat, in jedem Fall zuhause bleiben? Grundsätzlich gilt: Wer krank ist, hat die Pflicht, sich an die Anweisungen des Arztes zu halten und alles zu unterlassen, was die Genesung verzögern oder gefährden könnte. Um zu klären, wie das im Alltag aussieht, beantworten ARAG Experten dringende Fragen zum Thema.

Mich hat die Grippe voll erwischt – ich bin krankgeschrieben. Was ist, wenn mein Chef mich beim Einkaufen sieht?

Der Gang in den Supermarkt oder die Apotheke ist i.d.R. erlaubt. ARAG Experten warnen allerdings vor ausgedehnten Shoppingtouren, die sind tabu. Wer sich dabei erwischen lässt, riskiert eine Abmahnung und im Wiederholungsfall die Kündigung.

Darf ich trotz Krankschreibung Sport treiben?

Das kommt darauf an. Hat der Arzt Bettruhe verordnet, sollten sich auch Fitnessfanatiker daran halten. Bei weniger schweren Erkrankungen können Spaziergänge an der frischen Luft heilungsfördernd sein. Dagegen ist ebenso wenig einzuwenden wie gegen leichte Gymnastik. Sicherheitshalber sollte aber das Okay des Arztes eingeholt werden.

Darf ich die drohende Langeweile zuhause z. B. mit einem Kinobesuch bekämpfen?

So lange die Genesung nicht gefährdet wird, ist – je nach Krankheit – ein Kino- oder Restaurantbesuch laut ARAG Experten durchaus in Ordnung. Wer jedoch z.B. wegen einer Magenverstimmung nicht zur Arbeit geht, dann aber im Fastfood-Restaurant angetroffen wird, muss mit einer Abmahnung rechnen.

Was ist zu beachten, wenn mich die Grippewelle im Urlaub erwischt?

Das ist in der Situation besonders ärgerlich. Aber zum Glück zählen die Krankheitstage nicht als Urlaub. Der Urlaubsanspruch verlängert sich vielmehr um die Tage, an denen der Arbeitnehmer krankgeschrieben ist und diese Tage können zu einem späteren Zeitpunkt als Urlaub genommen werden.

Wichtig: Der Arbeitgeber sollte unbedingt schnellstmöglich (z.B. Fax, Email, Telegramm) informiert werden. Ferner muss der Arbeitnehmer Adresse und Telefonnummer hinterlassen, unter der er erreichbar ist. Außerdem muss die Krankenkasse über die Arbeitsunfähigkeit informiert werden.

Darf ich eine lange geplante Reise trotz einer Krankschreibung antreten?

Reisen, die den Heilungsprozess fördern, sind grundsätzlich erlaubt. Wer also z.B. wegen eines Bronchialkatarrs krankgeschrieben ist, darf ruhig einige Tage an der Nordsee durchatmen. Es ist auf jeden Fall ratsam, den Arzt zur Sicherheit zu fragen und sich die Reise von ihm genehmigen zu lassen. Wilde Partynächte am Ballermann sind dagegen der Genesung alles andere als zuträglich und verbieten sich damit eigentlich von selbst.

Durch die Grippewelle ist die Personaldecke vielerorts sehr ausgedünnt. Kann ich trotz Krankschreibung aushelfen?

Solidarität mit den überlasteten Kollegen ist sicher löblich. Man befindet sich allerdings sehr schnell in der rechtlichen Grauzone, wenn man trotz Krankschreibung im Job einspringt. Denn ein Arbeitnehmer hat sich so zu verhalten, dass er so schnell wie möglich wieder gesund wird.

Ab wann muss dem Arbeitgeber die Krankschreibung vorliegen?

ARAG Experten raten erkrankten Arbeitnehmern dringend, den Chef, das Sekretariat oder die Personalstelle sofort zu verständigen. Sofort heißt, an dem Morgen des ersten Tages der Erkrankung. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens am darauf folgenden Tag vorzulegen. Wichtig: Arbeitsvertraglich kann auch geregelt sein, dass der Arbeitnehmer ab dem ersten Tag ein Attest vorzulegen hat. Das Bundesarbeitsgericht stellte auch fest, dass der Arbeitgeber bereits nach dem ersten Tag ein Attest verlangen kann, wenn er befürchtet, von seinen Angestellten getäuscht zu werden. Dafür ist nicht einmal ein begründeter Verdacht nötig, nach dem der Arbeitnehmer schon in der Vergangenheit Erkrankungen nur vorgetäuscht hätte (BAG, Az.: 5 AZR 886/11).

Was sind die Regeln, wenn nicht ich selbst, aber mein Kind erkrankt ist?

Ein Arbeitnehmer hat grundsätzlich weiterhin Anspruch auf Vergütung, wenn er seine Arbeitsleistung für einen unerheblichen Zeitraum nicht erbringen und dafür nicht verantwortlich gemacht werden kann. Eine solche Situation liegt z. B. bei der eigenen Hochzeit, Todesfällen im engsten Familienkreis, der Wahrnehmung von Gerichtsterminen oder auch bei der Erkrankung des Kindes vor. Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist bei Erkrankung eines Kindes unter acht Jahren ein Zeitraum von fünf Arbeitstagen als so genannte „vorübergehende Verhinderung“ als angemessen angesehen worden. Demnach müsste der Arbeitgeber für fünf Arbeitstage das Gehalt zahlen und kann dafür keine Gegenleistung (z.B. in Form von nachträglichen Überstunden) verlangen. Doch Vorsicht! § 616 BGB ist laut ARAG Experten in einem Arbeits- oder Tarifvertrag abdingbar, d. h. diese Regelung kann vertraglich ausgeschlossen werden.

Bild: ©hogapr