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Bündnis gegen Rauchverbot in Bayern

In Bayern haben sich Vereine und Gastronomen, sowie Brauereien und die Tabakindustrie zusammen geschlossen, um das bestehende Nichtrauchergesetz zu erhalten.  Bei einem Volksentscheid am 4. Juli wird darüber entschieden, ob eine Verschärfung des Gesetzes nötig ist. Die Vereinigung plant mit diversen Aktionen einen erhalt der bisherigen Regelung.

Artikel gefunden in der Süddeutschen Zeitung

Foto: Uli Carthäuser/pixelio.de

Frühstück, ein Vorteil für Geschäftsreisende!!!

FrühstückNachdem der ermäßigte Steuersatz von 7% nur für Übernachtungen gilt, gibt es eine Benachteiligung für Geschäftsreisende, da für das Frühstück weiterhin 19% gelten. Die Abgabe des Frühstücks stellt keine Nebenleistung zur Beherbergungsleistung dar und das auf das Frühstück entfallende Entgelt unterliegt daher dem Regelsteuersatz. Damit müssen die reine Übernachtung und der Verzehr gesondert auf der Hotelrechnung ausgewiesen werden.

Das hat zur Folge, dass das Lohnbüro bei der Erstattung von Reisekosten nicht mehr pauschal 4,80 EUR vom Rechnungsbetrag gem. R 9.7. LStR abziehen kann, sondern den tatsächlichen Preis, der in der Rechnung gesondert für das Frühstück ausgewiesen ist. Nur die verbleibenden Hotelkosten kann der Arbeitgeber als Übernachtungskosten steuerfrei erstatten. Liegt der Preis für ein Frühstück oberhalb der steuerfrei ersetzbaren Verpflegungspauschalen, sind die vom Arbeitgeber erstatteten Kosten steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn.

Nach einer Pressemitteilung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe gibt es eine Vereinfachungsregel, wenn das Frühstück im Übernachtungspreis enthalten ist oder kostenlos angeboten wird. Hier richtet sich der Preis für Kaffee und Brötchen zwar grundsätzlich nach der Preiskalkulation des Unternehmers. Es wird aber nicht beanstandet, wenn der Hotel- oder Pensionsbetreiber in Anlehnung an die lohnsteuerlichen Regelungen einen Betrag von 4,80 EUR (brutto) für das Frühstück ansetzt. Insoweit ergibt sich dann keine Änderung zum Rechtsstand 2009.

So können auch Geschäftsreisende von dieser Regelung profitieren, ohne großen Mehraufwand…

Dieser Artikel entstand unter Mithilfe der Kanzlei Tronsberg- Stemmer- Tronsberg, Augsburg
und Haufe: http://www.haufe.de/SID121.LlEyd0toS1A/steuern/topIssueDetails?view=themeName&objectIds=1265020621.75&b_start:int=2

Diese Artikel stellt keine Steuerberatung dar, sondern dient nur zur Information. Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater oder an die oben genannte Kanzlei.
Foto: gänseblümchen/pixelio.de

Steuersenkung für Übernachtungen -> Das sollten Sie wissen!!!

Eben haben wir uns noch über die Steuersenkung für Übernachtungsbetriebe gefreut und jetzt kommt die Ernüchterung. Seit dem 18. Dezember ist das Gesetz beschlossen und jetzt kommt auf uns ab dem 01.01.2010 ein erheblicher Mehraufwand für die Abrechnungen der Gäste zu.
Wichtig: Für die Übernachtung in der Silvesternacht müssen lediglich 7 % Umsatzsteuer berechnet werden. Der maßgebende Steuersatz richtet sich nämlich nach dem Zeitpunkt, in dem die Leistung ausgeführt wird. Da die Beherbergung erst am Neujahrsmorgen als ausgeführt gilt, greifen schon die Regeln für 2010. Auf dem Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung kommt es ebenso wenig an, wie auf den Zeitpunkt der Entgeltsvereinnahmung oder der Rechnungserteilung.
Damit ist für Hotel- und Gaststättengewerbe eine rechtzeitige Anpassung der Buchhaltung vorzunehmen, sodass die Rechnungserstellung ab Neujahr 2010 und besonders in der Silvesternacht korrekt ablaufen kann. Dabei ist es unerheblich, ob und in welchem Umfang die Preise gesenkt werden.
Ein wesentlicher Punkt ist die Verminderung des Umsatzsteuersatzes ab dem 1.1.2010 auf 7 % für die kurzfristige Beherbergungen von bis zu sechs Monaten (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG). Das betrifft sowohl die Umsätze des klassischen Hotelgewerbes als auch kurzfristige Beherbergungen in Pensionen, Fremdenzimmern, Ferienwohnungen und vergleichbaren Einrichtungen. Der ermäßigte Satz gilt aber nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Beherbergung dienen. Das betrifft insbesondere die Verpflegung und hier das Frühstück sowie die Getränkeversorgung aus der Minibar. Für die Praxis bringen die getrennten Tarife ab Neujahr 2010 Probleme mit sich.
 Nun muß jede Rechnung  und jede Pauschale aufgesplittet werden, um es dem Finanzamt recht zu machen. Ich wünsche Ihnen dennoch ein erfolgreiches und tolles 2010.

Dieser Artikel entstand unter Mithilfe der Kanzlei Tronsberg- Stemmer- Tronsberg, Augsburg.

Diese Artikel stellt keine Steuerberatung dar, sondern dient nur zur Information. Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater oder an die oben genannte Kanzlei.

Hotelklassifizierung

Ein Hotel ist ein Beherbungsbetrieb, der auch Frühstück, eine Rezeption und mindestens ein Restaurant anbietet. Hotels werden auf Grund Ihrer Ausstattung in Kategorien eingeteilt, zwischen 1 und 5 Sternen.
5 Sterne: luxuriös
4 Sterne: hervorragend
3 Sterne: sehr gut
2 Sterne: gut
1 Stern: ausreichend
Hotels, denen ein Kriterium für die nächst höhere Wertung fehlt erhalten den Zusatz „Superior“