(lifepr) Düsseldorf, 02.02.2012, Die Gründung eines Unternehmens und dessen Etablierung birgt nicht selten ein finanzielles Risiko. Um das Risiko zu verringern und den Start zu vereinfachen, kann der Unternehmensgründer im Wege des Franchising auf ein bereits etabliertes Konzept oder eine bereits etablierte Marke zurückgreifen. ARAG Experten erläutern, worauf Existenzgründer achten sollten
Franchise – was ist das?
Beim Franchising verpflichtet sich der Inhaber einer Marke oder eines Konzepts, seinem Vertragspartner das erforderliche Know-how für die Gründung und die Führung seines Unternehmens zur Verfügung zu stellen. Als Gegenleistung hierfür wird der Franchisegeber vom Franchisenehmer meist eine Einmalzahlung und für die Dauer des Vertragsverhältnisses Gebühren für die Nutzung von Abläufen, Auftritten, Marken oder Symbolen verlangen.
Das Risiko
Ungeachtet der Bindung an den Franchisegeber bleibt der Franchisenehmer eigenständiger Unternehmer und trägt sein unternehmerisches Risiko selbst. Dieses Risiko sollte daher vor Abschluss eines Franchisevertrages im Einzelfall genauer beleuchtet werden. Dabei gilt es vor allem – neben der Klärung von allgemeinen unternehmerischen Belangen wie etwa der Frage nach dem geeigneten Standort – das Konzept des Franchisegebers genauer zu untersuchen. Hierbei hilft, sofern vorhanden, das sogenannte Betriebs- oder Franchisebuch des Franchisegebers. Dieses sollte nicht nur Aufschluss über das Geschäft und die Anforderungen an den Franchisenehmer geben. Vielmehr sollte der Franchisenehmer auch Auskunft über die für ihn als Unternehmer relevanten Daten erhalten können, beispielsweise über die Marktsituation, den Wettbewerb oder den realistisch zu erwartenden Gewinn. Kann der Franchisegeber ein entsprechendes Buch nicht vorlegen, sollte der Franchisenehmer dennoch die Vorlage entsprechender Daten verlangen.
Zahlungsfähigkeit des Franchisegebers
Vor Abschluss des Vertrages sollte die Zahlungsfähigkeit des Franchisegebers geprüft werden. Ein Franchisevertrag stellt ein auf Dauer angelegtes Schuldverhältnis dar. Eine Zahlungsunfähigkeit des Franchisegebers würde den Bestand des Vertrages in Frage stellen. Im schlimmsten Fall blieben die vom Franchisenehmer bis zur vorzeitigen Auflösung des Vertrages getätigten Investitionen wirtschaftlich ohne Nutzen.
Der Vertrag
Daneben ist aus Sicht des Franchisenehmers insbesondere den Regelungen des Vertrages besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Der Franchisevertrag ist im deutschen Recht nicht näher normiert. Hieraus ergibt sich eine weitreichende Vertragsfreiheit, die schnell zu Lasten des Franchisenehmers gereichen kann. Einerseits ist es denkbar, dass der Franchisegeber Klauseln aufnimmt, die den Franchisenehmer zu einer Leistung verpflichten, ohne dass letzterer eine Gegenleistung zu erwarten hat. Auch Klauseln zu einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot sollten genau geprüft werden. Andererseits können für den Franchisenehmer Nachteile entstehen, wenn für ihn wichtige und schützende Regelungen nicht aufgenommen werden. Der Vertrag verpflichtet beide Seiten, so dass ihm eine Schutzfunktion zukommen kann. So können und sollten beispielsweise Regelungen zum Gebiets- und Wettbewerbsschutz aufgenommen werden.
Fazit
Durch die Übernahme eines bereits bestehenden Konzeptes kann zwar das unternehmerische Risiko überschaubarer werden. Gleichzeitig können allerdings durch die vertragliche Bindung an den Franchisegeber neue Risiken entstehen, die der Franchisenehmer nur nach genauer Prüfung des Konzeptes und des Vertrages erkennen und abwägen kann.
Text: ©www.arag.de