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Hotel in Österreich, Gericht in Deutschland?

(lifepr) Düsseldorf, 04.02.2011, Ein Urlauber aus Deutschland buchte über die Internetseite eines Hotels in Österreich mehrere Zimmer für eine Woche. Da er mit dem angebotenen Service nicht zufrieden war, reiste er ab, ohne die Rechnung zu begleichen. Der Hotelier verklagte ihn daraufhin in Österreich auf Zahlung des Rechnungspreises. Der Urlauber war jedoch der Ansicht, dass das österreichische Gericht für diese Klage nicht zuständig sei. Da sich die Richter in diesem Punkt nicht sicher waren, landete die Frage beim Europäischen Gerichtshof (EuGH). ARAG Experten erläutern das Urteil.

Der EuGH hat in seiner Entscheidung Anhaltspunkte genannt, welches Gericht zuständig ist, wenn ein Verbraucher aus einem Mitgliedstaat über das Internet mit einem Unternehmen, das in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, einen Vertrag zur Erbringung einer Dienstleistung schließt. Entscheidend kann die Gestaltung der Webseiten sein, über die der Kunde den Vertrag geschlossen hat. Es muss geprüft werden, ob sich diese Seiten auch an Kunden in anderen Mitgliedstaaten richten. Ist dies der Fall, dann genießt ein Kunde, sofern er den Vertrag als Verbraucher geschlossen hat, das Privileg, in seinem Heimatstaat zu klagen bzw. verklagt zu werden. Nach den Ausführungen des EuGH kann man von einer internationalen Ausrichtung ausgehen, wenn der Unternehmer seine Dienstleistungen in mehreren namentlich benannten Mitgliedstaaten anbietet oder die angebotenen Leistungen einen internationalen Charakter haben, wie z.B. bei bestimmten touristischen Tätigkeiten.

Es muss überprüft werden, ob der Internetauftritt Anfahrtsbeschreibungen von einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten aus zum Ort der Dienstleistung enthält. Weitere Indizien sind die Angabe von Telefonnummern mit internationaler Vorwahl, die Verwendung eines neutralen Domainnamens wie z.B. „.com“, „.eu“ oder gar eines anderen Länder-Domainnamens wie z.B. „.at“ (für Österreich) oder „.fr“ (für Frankreich). Auch die Verwendung einer anderen Sprache oder Währung (z.B. britisches Pfund) sind deutliche Anhaltspunkte für eine grenzüberschreitende Tätigkeit (Urteil vom 7. Dezember 2010, Az.: C-585/08, C-144/09).

Text: ARAG Allgemeine Rechtsschutz-Versicherung- AG

Die Hausmesse „Gast und Küche“ für die Gastronomie

In Zell an der Mosel findet bereits seit 1978 die Hausmesse „Gast und Küche“ der Firma Wirtz statt. Jedes Jahr im Januar erhält man viele interessante Informationen rund um Kücheneinrichtung und moderne Garverfahren.

Hoteliers und Gastronomen sollten vom 17. bis 20. Januar etwas Zeit für diese Messe einplanen, um sich über aktuelle Trends in der Gastronomie zu informieren.
Schauen Sie vorbei, es lohnt sich …

Mittags-Stammtisch für Mütter

In der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift „Eltern“ Januar 2011, die sich mit dem Thema „2011 wird alles gesünder und achtsamer! – Weg mit …“ beschäftigt, schreibt eine Mutter Folgendes:

Zitat: … der kalten Küche
„Bei uns läuft das mit dem Mittagessen so: Die Große isst im Kindergarten, die Kleine bei der Tagesmutter. Mein Mann geht in die Mensa. Und ich sitze zu Hause allein am Schreibtisch und esse: nichts. Oder Schokolade. Ja, natürlich. Ich könnte am Vortag mehr kochen und dann einfrieren. Nur: Ich koche nicht am Vortag, denn es haben ja alle schon warm gegessen. Außer mir. Deshalb, liebe Gastwirte und Cafébesitzer, wünsche ich mir dringend: einen Mütter-Mittagstisch. Warmes Essen und Gemeinschaft, täglich zwischen zwölf und eins. Probiert es aus: Ihr werdet staunen, wie viele kommen!“
©Eltern_Januar 2011 Seite 55 / Nora Imlau Zitat Ende

Die Leserin wünscht sich ein Angebot, das sich an Eltern richtet, die Mittags nicht alleine essen möchten. Ist so ein Stammtisch für die Gastronomie interessant? Was haltet Ihr davon, einen Mittagstisch/Elternstammtisch für diese Zielgruppe anzubieten?

Foto: ©Günter Havlena / pixelio.de

Weiterhin Probleme mit der Bettensteuer

Zu einem Gespräch über die aktuelle Übernachtungsstatistik sowie die Anforderungen der Duisburger Hoteliers an die Stadt Duisburg trafen sich aktuell Vertreter nahezu aller führenden Duisburger Hotels, insbesondere aus der Innenstadt, mit DMG-Geschäftsführer Uwe Gerste und der touristischen Leiterin Inge Keusemann-Gruben.
Alle anwesenden Vertreter der Duisburger Hotellerie waren über die aktuelle Entwicklung der Übernachtungszahlen von Duisburg im Kulturhauptstadtjahr hoch erfreut. Ihre großen Sorgen drückten die Duisburger Hoteliers jedoch für die Zukunft aus. Alle Hoteliers berichteten über massive Kundenreklamationen und völliges Unverständnis der Übernachtungsgäste über die Einführung der Übernachtungsabgabe seit dem 01.11.2010. Insbesondere sei die Insellage, die Duisburg mit der Erhebung der Übernachtungsabgabe einnehme, kontraproduktiv für eine zukünftige Entwicklung der Hotellerie am Standort. Bereits jetzt seien wie in Köln erste Abwanderungstendenzen von Kunden und insbesondere auch von Firmen in Nachbarkommunen, die keine Übernachtungsabgabe erheben, erkennbar.„Gerade bei den niedrigen Margen innerhalb der Hotellerie sei die offensichtlich vorhandene politische Einschätzung, dass die Übernachtungsabgabe wegen der in der Vergangenheit vorgenommenen Mehrwertsteuerbegünstigung für Hotels problemlos tragbar sei und zu keinen Preiserhöhungen führe, falsch. Die gewährten steuerlichen Vorteile seien insbesondere von Firmen mit entsprechenden Mengenabnahmen zur Absenkung der jeweiligen Firmenraten genutzt worden. Diese Entwicklung hätte es in allen Städten gegeben und dem entsprechenden Wettbewerbsdruck hätte sich auch kein Duisburger Hotelier entziehen können“, so Marcus Busch, Geschäftsführer der Duisburger Hotels Conti und Ferrotel.
Nach Einschätzung der Duisburger Hoteliers gibt es bei der Stadt folgenden Widerspruch: einerseits eine im westlichen Ruhrgebiet einmalige Übernachtungsabgabe zu erheben und andererseits der Wunschvorstellung zusätzlicher Investitionen in Hotelkapazitäten zu unterliegen.

Die Hoteliers, die Vertragspartner der Duisburg Marketing Gesellschaft bei der Vermittlung von Hotelkapazitäten sind, kündigten an, zukünftig in allen Duisburger Hotelzimmern einen Flyer zur Erhebung der Übernachtungsabgabe auszulegen, der die Gäste über die Verursacher zur Erhebung der Übernachtungsabgabe informiert.
Uwe Gerste, Geschäftsführer der Duisburg Marketing Gesellschaft, wies in dem Gespräch erneut auf die Entstehung der Duisburger Übernachtungsabgabe hin. Diese sei nicht von der Verwaltung initiiert worden, sondern Ergebnis politischer Beratungen zum Haushaltssicherungskonzept der Stadt Duisburg. Er sicherte zu, die Verwaltungsspitze der Stadt Duisburg auf die Problematik der Erhebung der Übernachtungsabgabe erneut hinzuweisen. Sofern tatsächlich eine erkennbare Verringerung der sich derzeit sehr positiv entwickelnden Duisburger Übernachtungszahlen in den nächsten Monaten erkennbar würde, könne der erhoffte Mehrerlös sich im schlimmsten Falle in gesamtwirtschaftlicher Betrachtung auch negativ für die Stadt Duisburg darstellen.

Gerste: „Übernachtungsgäste lassen nicht nur Geld in der Hotellerie sondern auch in der Gastronomie, im Einzelhandel, im Taxigewerbe und weiteren Branchen. Entsprechende Mindereinahmen schlagen sich auch im Gewerbesteueraufkommen nieder.“ Er kündigte für Mai 2011 das Vorliegen einer Erhebung zur wirtschaftlichen Bedeutung der Querschnittsbranche Tourismus für Duisburg an. Auf dieser Basis könnten dann auch die gegebenenfalls negativen Effekte wirtschaftlich zumindest abgeschätzt werden.
Unverzichtbar für die weitere Entwicklung des wichtigen Wirtschaftsfaktors Tourismus seien in Duisburg sowohl Investitionen in neue Projekte wie derzeit für den Duisburger Hauptbahnhof geplant, als auch Investitionen in Bestandsobjekte. Im Duisburger Hotel „Conti“ wurden gerade aufwendige Renovierungsarbeiten abgeschlossen, für die Realisierung weiterer Investitionen in andere Objekte seien immer auch die Zukunftserwartungen an die Übernachtungszahlen maßgeblich. Auch sei eine leistungsfähige Hotellerie zu angemessenen Preisen zwingend notwendig für eine erfolgreiche Vermarktung von Tagungs- und Konferenz-Locations wie der Mercatorhalle oder dem Landschaftspark.
Die DMG habe immer darauf hingewiesen, dass die Erhebung einer Übernachtungsabgabe in regionalem Kontext gesehen werden sollte, um eine Verzerrung der Wettbewerbssituation der Duisburger Hoteliers gegenüber dem Umland zu vermeiden. Nach jetzigem Stand würden jedoch gerade im Umland von Duisburg wie in Moers, Oberhausen, Mülheim, Essen, Bochum und auch Düsseldorf keine Übernachtungsabgaben realisiert.

Alle Beteiligten begrüßten den offenen Meinungsaustauch und vereinbarten weitere Gespräche über die zukünftige Entwicklung und die erfolgenden Kundenreaktionen.

Foto: ©DEHOGA Hessen

Wissenswertes für Aussteller von Gutscheinen

Gerade zur Weihnachtszeit sind Gutscheine ein sehr beliebtes Geschenk. Für Aussteller von Gutscheinen gibt es einiges zu beachten.

Befristung von Gutscheinen:
Grundsätzlich verjähren Gutscheine nach der Regelverjährung von 3 Jahren, ab Ende des Jahres, in dem sie ausgestellt wurden. Daher ist ein in diesem Jahr erworbener Gutschein mit dem 01. 01. 2014 verjährt. Grundsätzlich besteht dann kein Anspruch mehr aus diesem Gutschein. Es gibt hier eine abweichende Literaturmeinung, wonach auch nach diesem Datum ein Anspruch auf Aufzahlung bestehen soll, Gerichtsentscheidungen liegen jedoch nicht vor.
Ist der Gutschein in sich befristet, so besteht nach Ablauf der Frist ein Anspruch auf Auszahlung in Höhe des Betrages abzüglich einer Gewinnmarge. Jedoch darf die Frist nicht zu kurz bemessen sein. Das Oberlandesgericht München hat mit Urteil vom 17.01.2008 (Az: AZ 29 U 3193/07) festgestellt, dass eine einjährige Befristung zu knapp ist, weil dies eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers darstellt.
Bei Gutscheinen, die für ein spezielles Ereignis (z. B. Sylvesterfeier 2010) ausgestellt wurden, können danach nicht mehr eingelöst werden.

Nach Ablauf der Frist:
Nach Ablauf der Frist können Sie die Einlösung des Gutscheins verweigern, doch der Gutscheinbesitzer hat Anspruch auf Erstattung des Geldwertes des Gutscheines. Da Sie vom Käufer das Gutscheins Geld erhalten haben, würde Sie sich ungerechtfertigt bereichern, wie die Juristen sagen. Allerdings dürfen Sie einen entgangenen Gewinn einbehalten; schließlich hätten Sie bei rechtzeitiger Einlösung des Gutscheines ein Umsatzgeschäft gemacht. Wie hoch dieser entgangene Gewinn sein kann, ist eine Frage, die im Einzelfall beantwortet werden muss.

Was muß ein Gutschein enthalten:
Aussteller, Geldbetrag, Ort der Einlösung, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum und der Zusatz, dass keine Barauszahlung möglich ist (Allgemeine Geschäftsbedingungen).

Ist ein personenbezogener Gutschein übertragbar:
In der Regel ist solch ein Gutschein übertragbar, so dass er auch von einer anderen Person eingelöst werden kann. Meistens bezweckt der Schenker durch die namentliche Benennung des Beschenkten lediglich eine persönliche Note. Daraus ist jedoch nicht zu schließen, dass allein der Beschenkte den Gutschein einlösen darf, so das Amtsgericht Northeim (AZ.: 3 C 460/88). Ausnahmen gelten immer nur dann, wenn die Leistung aus dem Gutschein auf eine ganz bestimmte Person zugeschnitten ist oder wenn die versprochene Leistung gewisse Voraussetzungen erfordert, die nicht jeder erfüllt (z.B. gesundheitliche Anforderungen bei einer Ballonfahrt).

Auszahlung gegen Bargeld:
Sie sind nicht verpflichtet, den Gutschein gegen Bargeld zurückzutauschen. Wenn Ihr Gast darauf besteht, können Sie von dem Gutscheinbetrag eine Gewinnmarge ziehen, da Ihnen ja dadurch ein Geschäft entgangen ist.

Wie Sie sehen, ist das Geschäft mit Gutscheinen nicht ganz eindeutig geregelt. Sie sollten daher zur Zufriedenheit des Gastes eher kulant mit diesen Regeln umgehen, da man sich seine Gäste ja nicht vergraulen möchte.

Vielen Dank an die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz, die bei diesem Artikel behilflich war.

Foto: hogapr

Gäste zum Bahnhof – Hotelservice oder Taxifahrt?

Viele Hoteliers bieten für Ihre Gäste einen Shuttleservice zum Bahnhof oder zum Flughafen an. Es stellt sich nun die Frage, ob es sich dabei um einen genehmigungspflichtigen Service handelt. In Deutschland gibt es das Personenbeförderungsgesetz, wonach es nur mit einer Genehmigung erlaubt ist, Personen zu befördern. Dazu habe ich beim Bundesverkehrsministerium nachgefragt. Diese haben mir erklärt, dass es sich dabei um Ländersache handelt. Als Anhaltspunkt habe ich die zuständigen Behörden in Bayern, Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg angeschreiben und um eine Stellungnahme/Information gebeten.

Das Bayerische Wirtschaftsministerium teilte mir mit:
In erster Linie hängt das, was Hotelbetriebe beachten müssen, wenn Sie Gäste z. B. vom Bahnhof abholen und hinbringen, vom eingesetzten Fahrzeug ab. Eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz in Form der Mietwagenkonzession (PBefG) ist nicht erforderlich (§ 1 Nr. 3 der Freistellungsverordnung), wenn:
a) die Beförderung in Fahrzeugen erfolgt, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als sechs Personen (einschl. Führer) geeignet und bestimmt sind (= Pkw, keine Kleinbusse).
b) und kein unmittelbares Entgelt für diese Beförderung zu entrichten ist, der Transport also nicht zusätzlich zu sonstigen Hotelleistungen berechnet wird. Da es sich in der Regel um einen kostenlosen Service handelt, ist diese Voraussetzung meist unproblematisch.
Die Notwendigkeit eines Personenbeförderungsscheins knüpft an die PBefG-Einstufung an (§ 48 Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV). Das heißt, wenn wegen § 1 Nr. 3 FreiStVO keine PBefG-Konzession erforderlich ist, muss der Fahrer – über den „normalen Führerschein hinaus – auch keine zusätzliche Fahrerlaubnis für Personenbeförderung vorweisen.
Mietwagenkonzession und Personenbeförderungsschein sind also erforderlich, wenn der Hoteltransfer mit einem Kleinbus erfolgen soll oder für ihn ein Entgelt gefordert wird.

Vom LandesBetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz (LBM RP) erhielt ich folgende Information:
Nach § 1 Abs. 1 Personenbeförderungsgesetz -PBefG- unterliegt jede entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes.
Davon abweichend sind nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 PBefG Beförderungen mit Personenkraftwagen (§ 4 PBefG) von den Vorschriften dieses Gesetzes freigestellt, sofern das Gesamtentgelt die Betriebskosten der Fahrt nicht übersteigt. Als Entgelt in diesem Sinne gilt jede Gegenleistung, die mit einer Beförderung erstrebt wird, also auch wirtschaftliche Vorteile, die mittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit – hier: Hotel- oder Pensionsbetrieb – erstrebt werden (§ 1 Abs. 1 Satz 2 PBefG).
§ 1 Abs. 2 Nr. 1 PBefG kommt somit nicht zum Zuge, da generell davon auszugehen ist, dass die hier erstrebten wirtschaftlichen Vorteile – die als Entgelt anzusehen sind – die Betriebskosten der Fahrt immer übersteigen. Demgegenüber greift hier aber § 1 Nr. 3 Freistellungsverordnung -FreistVO-.
Danach unterliegen auch Beförderungen mit Personenkraftwagen bis (zwar nur) 6 Sitzen einschließlich Fahrer nicht den Vorschriften des PBefG, wenn ein Entgelt hierfür nicht zu entrichten ist. Einer Befreiung nach § 1 Nr. 3 FreistVO steht jedoch nur die Leistung eines unmittelbaren Entgelts, nicht aber die Erzielung eines mittelbaren Entgelts i.S. von § 1 Abs. 1 Satz 2 PBefG entgegen. Dies folgt aus der Formulierung „entrichten“ in § 1 Nr. 3 FreistVO. Dabei gilt ein Entgelt auch dann als unmittelbar geleistet, wenn es sich in irgendeiner Weise im Beherbergungs- oder Pensionspreis des Fahrgastes niederschlägt. Im Unterschied zu § 1 Abs. 2 Nr. 1 PBefG hemmt also nach dieser Vorschrift die Erzielung eines mittelbaren Entgelts nicht die beförderungsrechtliche Freistellung.
Unter diesen Voraussetzungen unterliegen Zubringer- und Abholdienste nicht den Vorschriften des PBefG. Es gehört schließlich zur gesetzgeberischen Zielsetzung der FreistVO, solche Beförderungsfälle auszunehmen, die nicht besonders ins Gewicht fallen.
Wir geben allerdings zu bedenken, dass Zubringer- und Abholdienste, die mit mit sog. Kleinbussen (mehr als 6-sitzig) erfolgen,  nicht nicht unter die FreistVO fallen, da sich diese Vorschrift nur auf Personenkraftwagen mit nicht mehr als 6 Sitzen bezieht.

Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung lag die Stellungnahme von Baden-Württemberg noch nicht vor. Diese wird nachgereicht.

Um sicher zu gehen, wie es in Ihrem Bundesland gehandhabt wird, setzen Sie sich mit Ihrer zuständigen Behörde in Verbindung.

Foto: ©Joujou/pixelio.de

Kaum ein Hotelgast interessiert sich für die Sicherheit

(lifepr) Bottighofen, 22.11.2010, Brände in Hotels tauchen immer wieder in den Schlagzeilen auf. Doch die Gäste interessiert am allerwenigsten, wo sie im Notfall den nächsten Feuerlöscher finden. Das ergibt eine Umfrage des Reiseportals HolidayCheck.de unter seinen deutschen Usern.

Nur 3,7 Prozent aller Befragten interessiert beim Thema Sicherheit im Hotel der Standort des nächsten Feuerlöschers. Dagegen werfen 10,9 Prozent einen schnellen Blick an ihre Zimmerdecke, ob dort tatsächlich ein Rauchmelder hängt. Noch mehr – nämlich 16,1 Prozent – denken zuerst an das Motto: Rette sich, wer kann. Sie vergewissern sich als erstes, wo sie den Zugang zum rettenden Treppenhaus finden. Weitere 28,3 Prozent denken zwar ähnlich, doch reicht ihnen die Theorie. Sie studieren den Fluchtwegeplan und stellen sich nur vor, wie sie am schnellsten das brennende Hotel verlassen könnten. Die größte Gruppe allerdings bilden die 40,9 Prozent aller Befragten, die schlicht davon ausgehen, dass in ihrem Hotel immer alles in Ordnung ist.

An der Umfrage nahmen 2289 User teil. HolidayCheck.de ist das größte Hotelbewertungsportal im deutschsprachigen Raum.

Quelle: holidaycheck.de