Heute bleibt die Küche kalt
Häufigster Beschwerdefall: Das Essen wird nur lauwarm oder gar kalt serviert. Insbesondere in Hotels der Komfortklasse darf sich ein Gast auf warmes Essen verlassen und kann nicht darauf verwiesen werden, seine Speisen in der Mikrowelle selbst zu erwärmen (OLG Frankfurt, AZ 16 U 72/03). Bei regelmäßig kaltem Essen sprachen die Gerichte eine Reisepreisminderung von fünf Prozent zu. Bei Vollpension-Buchung können sogar bis zu zehn Prozent gerechtfertigt sein.
Salmonellen inklusive
Eine Salmonellen-Infektion bedeutet im Regelfall das Ende des Urlaubsgenusses und den Beginn von heftigem Brechdurchfall. Hat man sich mit diesen Bakterien durch das Hotelessen infiziert, gibt es eine Minderung von bis zu 100 Prozent auf die betroffenen Reisetage (LG Darmstadt, AZ 3 O 442/92).
Eine erkrankte Frau reiste mit ihrem Mann vorzeitig ab und neben ihrem Schadensersatz, den sie für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit zugesprochen bekam, konnte ihr Ehemann ebenfalls den Reisepreis mindern (LG Düsseldorf, AZ 22 S 443/99).
Rechtstipp:
Voraussetzung für Ansprüche gegen den Reiseveranstalter ist die schlüssige Darlegung, dass die Erkrankung vom Hotelessen herrührt. Die Beweislast liegt beim Urlauber. Entscheidend ist, dass der Gast darlegt, nicht außerhalb des Hotels gegessen zu haben, von welchen Speisen oder Getränken die Infektion stammt und dass andere Infektionswege (z.B. Kontakt mit infizierten Menschen oder sanitären Einrichtungen) ausscheiden.
Betrunkene und rülpsende Tischnachbarn
Übelriechende, saufende Restaurant-Nachbarn in Badeshorts, die lautstark mit Rülpsen auf sich aufmerksam machen: Eine bloße Unannehmlichkeit, so die Richter zum klagenden Familienvater. Dieser hatte in Tunesien ein Fünf-Sterne Hotel gebucht und war mit den Gästen „mit einfach strukturiertem Niveau“ so gar nicht einverstanden. In Zeiten des Massentourismus gebe es ein spezielles Publikum für Luxushotels und „Körpergeruch und Badekleidung beim Essen sind typische – wenn auch nicht feine – Erscheinungen eines Strandhotels“ (AG Hamburg, AZ 9 C 2334/94 und AG Bad Homburg, AZ 2 C 1095/97 (12) ).
Vorsicht Kleiderordnung: In einem gehobenen Mittelklasse-Hotel kann einem Gast mit kurzen Hosen der Zutritt zum Abendessen im Restaurant verweigert werden (AG Hamburg, AZ 9 C 2577/95).
Schlangestehen am Büffet
Der Magen knurrt, die Laune sinkt: Lange Wartezeiten am Büffet sind ärgerlich und führen des öfteren zu rechtlichen Beschwerden. Die zumutbare Grenze sehen viele Gerichte bei 20 bis 30 Minuten. Erst ab dann könne bei Regelmäßigkeit von einem Reisemangel ausgegangen werden. Eine tägliche Wartezeit von 45 Minuten zum Erhalt eines Tisches mit anschließendem Anstehen am Büffet berechtigte zur Minderung um fünf Prozent des Gesamtpreises ( LG Kleve, AZ 6 S 299/00).
Eintöniges Essen
Jeden Tag die gleiche Sorte Fleisch und Spaghetti zur Auswahl. In einem Vier-Sterne-Hotel kann man Anderes erwarten und so durften die Kläger ihren Reisepreis um zehn Prozent mindern (AG Bad Homburg, AZ 2 C 3155/02).
Anders der Fall einer Kalabrien-Urlauberin, die das Frühstücksbüffet und die „sehr einfache Abendtafel“ bemängelte. Die Richter wiesen die Klage ab, da man bei einer günstigen Pauschalreise unter einem Büffet weder Reichhaltigkeit, noch besondere Vielfalt erwarten dürfe (AG München, AZ 172 C 3946/01).
Kein A-la-Carte Restaurant
Schlangestehen statt sich am Tisch bedienen lassen – anstelle des im Reisekatalog angepriesenen Service-Restaurants gibt es vor Ort tatsächlich nur ein Selbstbedienungs-Büffet. Lag eine Zusicherung durch den Reiseprospekt vor, können Urlaubsgäste ihren Reisepreis um mindestens fünf Prozent mindern (AG Bad Homburg, AZ 2 C 2154/03).
Abendessen auf Befehl
Gibt es im Hotel zwei verschiedene Essensschichten, kann der Gast den Reisepreis um zehn Prozent mindern, wenn er von der Hotelleitung zu einer bestimmten Schicht verdonnert wurde. Mit einer Schicht-Einteilung zu fixen Zeiten müsse kein Pauschalurlauber rechnen, so der Richter in seiner Urteilsbegründung (AG Düsseldorf, AZ 52 C 2500/01).
Leeres Büffet
Ist das Essens-Büffet nach dem ersten Ansturm der Gäste stets leer geräumt und wird nicht ordentlich nachgelegt, so kann eine Reisepreisminderung von zehn Prozent gerechtfertigt sein (OLG Köln, AZ 16 U 42/99).
Rechtstipp:
Für alle Mängel während des Urlaubs gilt: Unverzügliches Reklamieren vor Ort bei der Reiseleitung mit der Aufforderung zur Beseitigung des Mangels! Am besten ein Reklamationsprotokoll unterschreiben lassen und Beweise in Form von Bildern und Zeugen sichern. Zuhause müssen innerhalb von einem Monat nach Reiseende die Mängel beim Reiseveranstalter geltend gemacht werden.
Viele Ärgernisse lassen sich bereits im Voraus vermeiden, indem man sich Gästemeinungen zum betreffenden Hotel durchliest. In Hotelbewertungen wird oftmals von solch negativen Erfahrungen berichtet und so lassen sich böse Überraschungen vor Ort vermeiden.