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Hotel muss Nachnamen von Etagennachbarn nicht herausgeben

AG München weist Klage nach One-Night-Stand mit Folgen ab!

(lifePR) (Köln, 03.05.2017) Man kann die Frau verstehen, die mangels entsprechender Aufzeichnungen und eigenem Erinnerungsvermögen den Namen des Vaters ihres Kindes mit Hilfe von Hotel-Unterlagen ermitteln wollte – andererseits kann man aber auch verstehen, dass das Hotel die Nachnamen der insgesamt vier in Frage kommenden Männer namens „Michael“ nicht nennen wollte – und durfte.

Nach einem kurzfristigen amourösen Abenteuer in einem Münchner Hotel sollte ein Kindesvater ermittelt werden – das Hotel weigerte sich, mögliche Etagennachbarn mit passendem Vornamen zu benennen und wurde daraufhin verklagt. Das Münchner Amtsgericht wies die Klage ab und führte Argumente des Persönlichkeitsrechts an. Der Verdacht gegen die hier in Frage kommenden Personen sei nicht substantiell genug, um mit konkreten Ermittlungen die dadurch einhergehenden Verletzungen von Persönlichkeitsrechten aufzuwiegen – daher sei das Hotel nicht verpflichtet die Nachnamen der vier in Frage kommenden Männer zu nennen.

Arno Lampmann, Partner bei LHR, Kanzlei für Marken, Medien, Reputation: „Das Urteil wäre sicherlich auch nicht anders ausgefallen, wenn die Frau irgendwelche Aussagen zur Person des Vaters hätte machen können. Denn neben dem Persönlichkeitsrecht der womöglich ungerechtfertigten verdächtigten ‚Michaels‘ wäre auch die Pflicht zum Schutz personenbezogener Daten verletzt worden. Selbst wenn ein Michael der Gesuchte gewesen wäre, hätten die anderen möglicherweise einiges an Unannehmlichkeiten im Familienkreis erfahren müssen.” Lediglich Strafverfolgungsbehörden gegenüber dürfen bzw. müssen datenverarbeitende Unternehmen sensible Daten offenbaren.

Bild: hogapr

Kennen Sie gastro-link24.com?

Das Linkportal für unsere Branche verspricht, dass die Suche für Gastronomen im Internet leichter wird. Es soll informieren, inspirieren und auch Spaß machen. Sicherlich kennen Sie die Suche nach einer geeigneten Webseite mit Google und Co. Das Problem hierbei ist mittlerweile, dass nicht die relevanten, sondern die zahlungskräftigen Firmen an erster Stelle stehen. Alle Firmen werden spätestens ab der dritten Seite doch gar nicht mehr wahrgenommen.

Grob genommen listet gastro-link24 Internetseiten, die für Gastronomen wichtig sein könnten, in verschiedenen Kategorien geordnet auf. Es gibt Zulieferer, Berater, Ausstatter, Infoseiten, Produktideen, Innovatives und Skurriles. Über 500 Links und neuerdings auch Apps können somit schnell in 45 Kategorien gefunden werden. Und nicht selten findet man gute Alternativen, an die man im ersten Moment gar nicht gedacht hat. Nur wer Alternativen kennt, kann auch vergleichen.

Die Seite soll gerade im regionalen Bereich weiter wachsen. Firmen können sich bei uns melden und sich kostenlos (und das ist einmalig in Deutschland) listen lassen. In manchen Kategorien werden regionale Firmen nach Bundesländern sortiert. 5000 Links sind das erklärte Ziel in den nächsten Jahren.

„Die Aufrufe werden von Tag zu Tag mehr und die eingehende Resonanz ist durchweg positiv“

Wenn alles planmäßig läuft, werden weitere Informations- und Hilfsmittel für Gastronomen bereitgestellt. Damit soll die ermüdende Suche nach unzähligen Webseiten (für alle aus unserer Branche) in vielen Bereichen wegfallen.

Ein Besuch lohnt sich auf jeden Fall. Vielleicht werden auch Sie in Zukunft informiert und inspiriert.

Hier gehts zu gastro-link24.com

Von Thomas Urban – Gastro-Check24.com

In Oberstaufen gewinnt das DU

Von Juli bis September hat die Tourist-Info von Oberstaufen zwei Service-Counter eingerichtet, bei dem die Gäste entscheiden konnten, ob sie lieber mit Du oder Sie angesprochen werden möchten. Wir hatten bereits darüber berichtet.
Jetzt liegt das eindeutige Ergebnis vor:

Von 15.000 Touristen haben nur 10 auf das Sie bestanden. Dieses eindeutige Ergebnis wird nun beibehalten. Um es für jeden Gast so angenehm wie möglich zu machen, sagte Tourismuschef Sigbert Prestel „Wir tüfteln daran, wie wir an jedem unserer Schalter kurz und übersichtlich informieren können, dass es sich jeder raussuchen kann, ob er geduzt oder gesiezt werden will.“

In der Pilotphase erkannte Prestel, dass es ein deutliches Nord-Süd-Gefälle beim Duzen gibt. „Je weiter nördlich, desto reservierter, aber – das ist mir wichtig – die Gäste aus dem Norden sind deshalb nicht unfreundlich.“

Vielen Dank an die Tourist-Info von Oberstaufen für diesen aufschlussreichen Test.

Foto: © 2011 Oberstaufen Tourismus

Gastro-Smiley – Antworten für die Gastronomie

Seit einiger Zeit ist der Gastro-Smiley oder Hygiene-Smiley im Gespräch, um die Hygiene in der Gastronomie für den Gast bereits beim betreten sichtbar zu machen. Ab Juli 2011 ist er für Berlin Pflicht und für den Rest von Deutschland im Gespräch. Anfang 2011 sollen Gespräche stattfinden, um eine bundesweit einheitliche Regelung zu finden.
Zu diesem Thema habe ich Herrn Martin Müller, Bundesvorsitzender
Bundesverband der Lebensmittelkontrolleure e. V. ein paar Fragen gestellt, was da auf die Gastronomie zukommt.

Wer kontrolliert die Smileys?
Die Lebensmittelkontrolleure machen weiterhin ganz normale Kontrollen wie bisher. Es gibt keine speziellen Smiley-Bewertungen. Aufgrund dieser Kontrolle wird dann ein Smiley, oder auch ein anderes Symbol (wird noch entschieden) vergeben. Für die Kontrollen entstehen keine Kosten. Erst eine Nachkontrolle aufgrund von Beanstandungen ist, wie bisher, kostenpflichtig.

Gibt’s auch andere Firmen, die einen Smiley vergeben dürfen?
Nein. Die Lebensmittelüberwachung darf nur ein amtlicher Lebensmittelkontrolleur durchführen. Andere Bewertungen sind rein privater Natur.

Wenn ein Betrieb noch keinen Smiley hat, was dann? (Wettbewerbsnachteil)
Es wird keine Momentaufnahmen geben. Jeder Betrieb hat eine Chronik, woraus sich die letzten 4 Kontrollen einsehen lassen, die dann in die Einstufung mit einfließen. Da die Betriebe bereits seit Jahren kontrolliert werden, sind auch die Daten vorhanden. Bei Betrieben, die neu anfangen, wird als Anfangswert ein zufriedenstellend vergeben und durch die folgenden Kontrollen eine Auf-, bzw. Abwertung stattfinden.

Was kann ein Restaurant tun, um diesen Smiley schneller zu bekommen?
Es wird keine Kontrollen auf Zuruf stattfinden. Es wird versucht, diese Kontrollen möglichst zeitnah zu gestalten. Betriebe, die vor Kurzem eine Kontrolle hatten, wurden bereits für gut oder sehr gut bewertet. In der Presse wird noch bekannt gegeben, wer noch keinen Smiley hat, wurde noch nicht wieder kontrolliert.
Als Alternative empfiehlt Herr Müller, die letzten Bewertungen für die Gäste sichtbar auszuhängen oder auch im Internet zu veröffentlichen. So hat der Gast einen direkten Einblick, wie die Kontrolle gelaufen ist.

Sollten noch weitere Fragen bestehen, können Sie sich gerne an Ihren Lebensmittelkontrolleur wenden, der Ihnen diese gerne beantwortet.

Gäste zum Bahnhof – Hotelservice oder Taxifahrt?

Viele Hoteliers bieten für Ihre Gäste einen Shuttleservice zum Bahnhof oder zum Flughafen an. Es stellt sich nun die Frage, ob es sich dabei um einen genehmigungspflichtigen Service handelt. In Deutschland gibt es das Personenbeförderungsgesetz, wonach es nur mit einer Genehmigung erlaubt ist, Personen zu befördern. Dazu habe ich beim Bundesverkehrsministerium nachgefragt. Diese haben mir erklärt, dass es sich dabei um Ländersache handelt. Als Anhaltspunkt habe ich die zuständigen Behörden in Bayern, Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg angeschreiben und um eine Stellungnahme/Information gebeten.

Das Bayerische Wirtschaftsministerium teilte mir mit:
In erster Linie hängt das, was Hotelbetriebe beachten müssen, wenn Sie Gäste z. B. vom Bahnhof abholen und hinbringen, vom eingesetzten Fahrzeug ab. Eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz in Form der Mietwagenkonzession (PBefG) ist nicht erforderlich (§ 1 Nr. 3 der Freistellungsverordnung), wenn:
a) die Beförderung in Fahrzeugen erfolgt, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als sechs Personen (einschl. Führer) geeignet und bestimmt sind (= Pkw, keine Kleinbusse).
b) und kein unmittelbares Entgelt für diese Beförderung zu entrichten ist, der Transport also nicht zusätzlich zu sonstigen Hotelleistungen berechnet wird. Da es sich in der Regel um einen kostenlosen Service handelt, ist diese Voraussetzung meist unproblematisch.
Die Notwendigkeit eines Personenbeförderungsscheins knüpft an die PBefG-Einstufung an (§ 48 Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV). Das heißt, wenn wegen § 1 Nr. 3 FreiStVO keine PBefG-Konzession erforderlich ist, muss der Fahrer – über den „normalen Führerschein hinaus – auch keine zusätzliche Fahrerlaubnis für Personenbeförderung vorweisen.
Mietwagenkonzession und Personenbeförderungsschein sind also erforderlich, wenn der Hoteltransfer mit einem Kleinbus erfolgen soll oder für ihn ein Entgelt gefordert wird.

Vom LandesBetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz (LBM RP) erhielt ich folgende Information:
Nach § 1 Abs. 1 Personenbeförderungsgesetz -PBefG- unterliegt jede entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes.
Davon abweichend sind nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 PBefG Beförderungen mit Personenkraftwagen (§ 4 PBefG) von den Vorschriften dieses Gesetzes freigestellt, sofern das Gesamtentgelt die Betriebskosten der Fahrt nicht übersteigt. Als Entgelt in diesem Sinne gilt jede Gegenleistung, die mit einer Beförderung erstrebt wird, also auch wirtschaftliche Vorteile, die mittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit – hier: Hotel- oder Pensionsbetrieb – erstrebt werden (§ 1 Abs. 1 Satz 2 PBefG).
§ 1 Abs. 2 Nr. 1 PBefG kommt somit nicht zum Zuge, da generell davon auszugehen ist, dass die hier erstrebten wirtschaftlichen Vorteile – die als Entgelt anzusehen sind – die Betriebskosten der Fahrt immer übersteigen. Demgegenüber greift hier aber § 1 Nr. 3 Freistellungsverordnung -FreistVO-.
Danach unterliegen auch Beförderungen mit Personenkraftwagen bis (zwar nur) 6 Sitzen einschließlich Fahrer nicht den Vorschriften des PBefG, wenn ein Entgelt hierfür nicht zu entrichten ist. Einer Befreiung nach § 1 Nr. 3 FreistVO steht jedoch nur die Leistung eines unmittelbaren Entgelts, nicht aber die Erzielung eines mittelbaren Entgelts i.S. von § 1 Abs. 1 Satz 2 PBefG entgegen. Dies folgt aus der Formulierung „entrichten“ in § 1 Nr. 3 FreistVO. Dabei gilt ein Entgelt auch dann als unmittelbar geleistet, wenn es sich in irgendeiner Weise im Beherbergungs- oder Pensionspreis des Fahrgastes niederschlägt. Im Unterschied zu § 1 Abs. 2 Nr. 1 PBefG hemmt also nach dieser Vorschrift die Erzielung eines mittelbaren Entgelts nicht die beförderungsrechtliche Freistellung.
Unter diesen Voraussetzungen unterliegen Zubringer- und Abholdienste nicht den Vorschriften des PBefG. Es gehört schließlich zur gesetzgeberischen Zielsetzung der FreistVO, solche Beförderungsfälle auszunehmen, die nicht besonders ins Gewicht fallen.
Wir geben allerdings zu bedenken, dass Zubringer- und Abholdienste, die mit mit sog. Kleinbussen (mehr als 6-sitzig) erfolgen,  nicht nicht unter die FreistVO fallen, da sich diese Vorschrift nur auf Personenkraftwagen mit nicht mehr als 6 Sitzen bezieht.

Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung lag die Stellungnahme von Baden-Württemberg noch nicht vor. Diese wird nachgereicht.

Um sicher zu gehen, wie es in Ihrem Bundesland gehandhabt wird, setzen Sie sich mit Ihrer zuständigen Behörde in Verbindung.

Foto: ©Joujou/pixelio.de