Zu beachten ist zum Beispiel, dass Marketingrechte ausschließlich in den Händen der FIFA liegen. Sie ist Inhaberin etlicher Schutzrechte, die im Zusammenhang mit der Fußballweltmeisterschaft verwendet werden, wie das Emblem, Maskottchen, der Pokal und der offizielle Slogan. Hinzu kommen noch Einzelbegriffe oder Wortkombinationen. „Das hat zur Folge, dass Unternehmen eine Erlaubnis der FIFA benötigen beziehungsweise eine Lizenz erwerben müssen“, sagt Worbs. „Firmen sollten vor der Verwendung des Logos, Emblems oder der Begriffe die Zulässigkeit der geplanten Werbung juristisch überprüfen lassen.“ Andernfalls drohen seitens der FIFA Abmahnungen, einstweilige Verfügungen und Klagen, die mit erheblichen Anwalts- und Gerichtskosten verbunden sein können.
Vorbereiten müssen sich vor allem auch Veranstalter oder Gastronomen, die Public Viewing planen. Wird nämlich für die Übertragung ein Eintrittsgeld oder Mindestverzehr gefordert oder wird das Event mit Sponsoringaktionen verbunden, liegt ein gewerblicher Zweck vor, für den eine gebührenpflichtige Lizenz bei der FIFA einzuholen ist. Diese muss spätestens bis zum 9. Mai beantragt werden. Ein Online-System wurde dafür eingerichtet.
Wenn Pubs und Bars kein Eintrittsgeld für die Public-Viewing-Veranstaltung erheben und nicht mehr als 5.000 Besucher erwarten, muss zwar keine Lizenz beantragt werden. „Der Veranstalter ist aber dennoch verpflichtet, das FIFA-Reglement einzuhalten – zeitversetzte Übertragungen sowie Änderungen der Live-Sendung sind verboten“, warnt die IHK-Referentin. Einzelheiten zum Thema sind auf der Internetseite der FIFA zu finden.
Außerdem müssen sich Veranstalter und Gastronomen an die Behörden vor Ort wenden, sofern sie Public Viewing anbieten wollen. Hintergrund ist die zu erwartende Lärmbelastung. In einem Erlass hat die Landesregierung klargestellt, dass Übertragungen nach 22 Uhr, unter Umständen auch nach Mitternacht, an „geeigneten Orten“ möglich sind. Eine Sonderverordnung der Bundesregierung soll dafür Ausnahmeregelungen zu den nächtlichen Lärmschutzanforderungen schaffen. Für sämtliche Genehmigungen bleiben aber die jeweiligen Behörden der Städte und Gemeinden zuständig. Sie entscheiden auch über eventuelle Auflagen, um so einen Ausgleich zwischen den Bedürfnissen der Anwohner und der Fußballfans zu schaffen. Allerdings weist das NRW-Umweltministerium darauf hin, dass laute Fan-Artikel wie Druckluftfanfaren oder Vuvuzelas bei diesen Veranstaltungen ausgeschlossen werden sollen. „Gastronomen, die Public-Viewing-Veranstaltungen planen, sollten sich rechtzeitig mit dem Ordnungsamt in ihrer Stadt in Verbindung setzen“, so Worbs.
Unter dem Titel „Was ist bei Werbeaussagen zur Fußball-WM zu beachten“ hat die IHK ein Merkblatt mit zahlreichen Hinweisen erarbeitet. Es ist zu finden unter www.mittlerer-niederrhein.ihk.de, im Fenster „Dokumentsuche“ die Nr. 268 eingeben. Dort steht es unter der Rubrik „Merkblätter Recht und Steuern“. Ansprechpartnerin bei der IHK ist
Christin Worbs,
Tel. 02161 241-137
E-Mail: worbs@moenchengladbach.ihk.de.
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