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Infos vom Schornsteinfeger für Kaminbesitzer

Kamin

Die kalte Jahreszeit ist im Kommen und es beginnt die Heizsaison. Viele Restaurants haben einen Kaminofen, manche auch einen offenen Kamin. Diese behagliche und gemütliche Wärme strahlt Geborgenheit aus. Doch es gibt einiges zu beachten, um sicher durch den Winter zu kommen. Die richtige Pflege und Wartung schützt vor bösen Überraschungen.

Offene Kamine sind laut Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV) Feuerstätten für feste Brennstoffe, die bestimmungsgemäß offen betrieben werden können, soweit die Feuerstätten nicht ausschließlich für die Zubereitung von Speisen bestimmt sind. Offene Kamine dürfen nur gelegentlich betrieben werden. Das OVG Rheinland-Pfalz (Koblenz) hat durch Beschluss vom 12. 04. 1991 die Auffassung vertreten, die Anordnung, einen offenen Kamin an nicht mehr als an acht Tagen pro Monat für fünf Stunden zu betreiben, sei nicht zu beanstanden. Darüber hinaus ist der Betrieb offener Kamine auf den Einsatz von naturbelassenem stückigen Holz in Form von Scheitholz oder Presslingen in Form von Holzbriketts beschränkt. 

Offene Kamine sind, wie auch die zugehörigen Schornsteine und die dazwischen befindlichen Verbindungsstücke (Abgasrohre), nach der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung – KÜO) kehrpflichtig. Aus der KÜO geht auch hervor, wie oft eine Feuerungsanlage gekehrt werden muss. Die Anzahl der Kehrungen hängt von der Häufigkeit der Benutzung und der jeweiligen Bauart der Feuerstätte ab. Besuche des Schornsteinfegers liegen aber in der Regel zwischen 1- bis 3- mal pro Jahr. Bei gelegentlicher Benutzung reicht in der Regel eine Kehrung pro Jahr aus. Dies sind aber nur Richtwerte, die im Einzelfall abweichen können.

Auch Räucheröfen, die in Gebrauch sind, müssen vom Schornsteinfeger überprüft und gereinigt werden.

Den offenen Kamin, wie auch den Schornstein und das Verbindungsstück, darf nur ein ausgebildeter Schornsteinfeger reinigen. Andere Feuerstätten für feste Brennstoffe sowie frei in Wohnungen oder Aufenthaltsräumen verlaufende demontierbare Verbindungsstücke von Einzelfeuerstätten, Etagenheizungen oder Heizungsherden für feste oder flüssige Brennstoffe unterliegen in der Regel nicht der Kehrpflicht. Sie sind entweder durch den Eigentümer oder auf Wunsch durch den Schornsteinfeger zu reinigen.

Ein Rußbrand im Schornstein kann z. B. entstehen, wenn im Verbindungsstück viel Ruß vorhanden ist, der durch Funkenflug entzündet wird.  Auch übermäßiger Glanzruß (ähnlich einer Teerschicht) muss entfernt werden, entweder durch Ausbrennen, Ausschlagen oder Ausschlemmen, um der Gefahr vorzubeugen. Das entscheidet der Bezirksschornsteinfegermeister vor Ort. Ein Rußbrand kann jedoch niemals ganz ausgeschlossen werden, doch durch eine regelmäßige Wartung und Reinigung lässt sich das Risiko deutlich verringern.

Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich an Ihren Schornsteinfeger. Schornsteinfeger bringen nicht nur Glück, sondern sind auch sehr hilfsbereit, um Sie auch schon im Vorfeld zu beraten und zu unterstützen. Die Adresse und Telefonnummer von Ihrem zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister können Sie über die Homepage vom Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks – Zentralinnungsverband ZIV – (http://www.schornsteinfeger.de) erfahren.

Foto: hogapr