Kein Anspruch auf Schadenersatz
Im zugrunde liegenden Fall entschieden die Richter gegen die Hotelbetreiberin. Ein Anspruch auf Schadenersatz besteht nur, wenn das Hotel die Schlösser auch tatsächlich austauscht. Da das Hotel die Schließanlage weitere 14 Monate nach Abreise des Gastes nicht getauscht hatte, sahen die Richter hier keinen Anspruch auf Schadenersatz.
Verpflichtung zur Schadensminderung
Die Richter wiesen darauf hin, dass das Hotel den Gast darauf aufmerksam machen muss, dass im Fall eines Schlüsselverlust ein sehr hoher Schaden entsteht. Des weiteren sollte ein Hotelbetreiber eine Schließanlage installieren, die es im Falle eines Verlustes ermöglicht, nur die betroffenen Schlösser auszutauschen.
Gefunden bei kostenlose-urteile.de
Quelle: Amtsgericht Wolfratshausen, ra-online (zt/ZMR 2014, 47/rb)
Bild: Bernd Bast / pixelio.de