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Gast verletzt sich durch defekten Stuhl – Kein Anspruch auf Schadensersatz

18.11.2015 – In Magdeburg hat das Landgericht entschieden, dass der Gastwirt nicht immer haftet, wenn mal ein Stuhl zusammenbricht. Voraussetzung ist jedoch, dass keine Schäden im Vorfeld bekannt waren.

SchmerzensgeldIn diesem Fall hatte ein Gast mit seiner Frau ein Restaurant besucht, um dort zu Frühstücken. Als sich der Mann hinsetzten wollte, gab der Stuhl nach und brach zusammen. Er verletzte sich bei dem Sturz. Der Gast klagte auf 3000 Euro Schmerzensgeld und 7000 Euro Verdienstausfall-Entschädigung, weil seiner Ansicht nach der Stuhl bereits vorher beschädigt gewesen sein soll.

Vorschäden waren nicht erkennbar

Die Klage wurde vom Landgericht abgewiesen, da es sich bei dem Sturz um ein Unglück handelte, für das dem Schädiger kein schuldhaftes Verhalten nachzuweisen sei. Grundsätzlich ist ein Gastwirt dafür verantwortlich, dass von den Örtlichkeiten und dem Inventar keine Gefahr ausgeht. Er hat dafür zu sorgen, dass sich seine Einrichtung in einem einwandfreien Zustand befinden. Dafür reicht jedoch eine Sichtkontrolle. Es ist nicht notwendig, an jedem Stuhl zu rütteln, um die Nut und Feder-Verbindungen zu überprüfen.

Auf Grund der näheren Untersuchung  konnte der Gastwirt an dem beschädigten Stuhl im Vorfeld nicht erkennen, dass er bereits defekt war.

Quelle: Kostenlose Urteile

Bild: ©hogapr

Verbrennungen durch Saunaaufguss – Gast erhält Schmerzensgeld

Hotelgast erhält Schmerzensgeld, weil er sich bei einem eigenmächtigen Sauna-Aufguss Verbrennungen 1. und 2. Grades zugezogen hat.

Ein Hotelgast hat während seinem Saunagang eigenmächtig zwei Flaschen Aufgusskonzentrat aus einem Regal genommen und dieses unverdünnt auf den Heizofen geschüttet. Dabei gab es eine Stichflamme, wodurch er sich Verbrennungen zuzog. Daraufhin verklagte der Hotelgast den Hotelbetreiber auf Schmerzensgeld.

Das Oberlandesgericht Naumburg gab dem Hotelgast Recht und gewährte ihm ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.500 €, da der Hotelbetreiber seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hatte. Er hätte die Flaschen für die Hotelgäste unerreichbar aufbewahren müssen.

In dem zu Grunde liegenden Fall waren diese Flaschen jedoch auf einem Regal abgestellt, in dem unter anderem auch Handtücher lagen.

Hotelgast erhält eine Mitschuld von 50 %

Das Oberlandesgericht Naumburg hat dem Saunabesucher eine Mitschuld von 50 % angelastet, da dieser die Warnhinweise auf der Flasche nicht beachtet hatte. Zudem hätte er auf Grund der Größe der Flaschen erkennen können, dass es sich dabei um ein Konzentrat handelte. Des Weiteren war der Gast von Beruf Zahnarzt, wodurch er von Berufswegen her ebenfalls mit Chemikalien zu tun hat. Dadurch hätte ihm die Gefahr durchaus bewusst sein können.

Quelle: Kostenlose Urteile und Oberlandesgericht Naumburg, ra-online (zt/VersR 2008, 1505/rb)

Bild: roesli48  / pixelio.de