Das Bayerische Wirtschaftsministerium teilte mir mit:
In erster Linie hängt das, was Hotelbetriebe beachten müssen, wenn Sie Gäste z. B. vom Bahnhof abholen und hinbringen, vom eingesetzten Fahrzeug ab. Eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz in Form der Mietwagenkonzession (PBefG) ist nicht erforderlich (§ 1 Nr. 3 der Freistellungsverordnung), wenn:
a) die Beförderung in Fahrzeugen erfolgt, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als sechs Personen (einschl. Führer) geeignet und bestimmt sind (= Pkw, keine Kleinbusse).
b) und kein unmittelbares Entgelt für diese Beförderung zu entrichten ist, der Transport also nicht zusätzlich zu sonstigen Hotelleistungen berechnet wird. Da es sich in der Regel um einen kostenlosen Service handelt, ist diese Voraussetzung meist unproblematisch.
Die Notwendigkeit eines Personenbeförderungsscheins knüpft an die PBefG-Einstufung an (§ 48 Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV). Das heißt, wenn wegen § 1 Nr. 3 FreiStVO keine PBefG-Konzession erforderlich ist, muss der Fahrer – über den „normalen Führerschein hinaus – auch keine zusätzliche Fahrerlaubnis für Personenbeförderung vorweisen.
Mietwagenkonzession und Personenbeförderungsschein sind also erforderlich, wenn der Hoteltransfer mit einem Kleinbus erfolgen soll oder für ihn ein Entgelt gefordert wird.
Vom LandesBetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz (LBM RP) erhielt ich folgende Information:
Nach § 1 Abs. 1 Personenbeförderungsgesetz -PBefG- unterliegt jede entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes.
Davon abweichend sind nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 PBefG Beförderungen mit Personenkraftwagen (§ 4 PBefG) von den Vorschriften dieses Gesetzes freigestellt, sofern das Gesamtentgelt die Betriebskosten der Fahrt nicht übersteigt. Als Entgelt in diesem Sinne gilt jede Gegenleistung, die mit einer Beförderung erstrebt wird, also auch wirtschaftliche Vorteile, die mittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit – hier: Hotel- oder Pensionsbetrieb – erstrebt werden (§ 1 Abs. 1 Satz 2 PBefG).
§ 1 Abs. 2 Nr. 1 PBefG kommt somit nicht zum Zuge, da generell davon auszugehen ist, dass die hier erstrebten wirtschaftlichen Vorteile – die als Entgelt anzusehen sind – die Betriebskosten der Fahrt immer übersteigen. Demgegenüber greift hier aber § 1 Nr. 3 Freistellungsverordnung -FreistVO-.
Danach unterliegen auch Beförderungen mit Personenkraftwagen bis (zwar nur) 6 Sitzen einschließlich Fahrer nicht den Vorschriften des PBefG, wenn ein Entgelt hierfür nicht zu entrichten ist. Einer Befreiung nach § 1 Nr. 3 FreistVO steht jedoch nur die Leistung eines unmittelbaren Entgelts, nicht aber die Erzielung eines mittelbaren Entgelts i.S. von § 1 Abs. 1 Satz 2 PBefG entgegen. Dies folgt aus der Formulierung „entrichten“ in § 1 Nr. 3 FreistVO. Dabei gilt ein Entgelt auch dann als unmittelbar geleistet, wenn es sich in irgendeiner Weise im Beherbergungs- oder Pensionspreis des Fahrgastes niederschlägt. Im Unterschied zu § 1 Abs. 2 Nr. 1 PBefG hemmt also nach dieser Vorschrift die Erzielung eines mittelbaren Entgelts nicht die beförderungsrechtliche Freistellung.
Unter diesen Voraussetzungen unterliegen Zubringer- und Abholdienste nicht den Vorschriften des PBefG. Es gehört schließlich zur gesetzgeberischen Zielsetzung der FreistVO, solche Beförderungsfälle auszunehmen, die nicht besonders ins Gewicht fallen.
Wir geben allerdings zu bedenken, dass Zubringer- und Abholdienste, die mit mit sog. Kleinbussen (mehr als 6-sitzig) erfolgen, nicht nicht unter die FreistVO fallen, da sich diese Vorschrift nur auf Personenkraftwagen mit nicht mehr als 6 Sitzen bezieht.
Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung lag die Stellungnahme von Baden-Württemberg noch nicht vor. Diese wird nachgereicht.
Um sicher zu gehen, wie es in Ihrem Bundesland gehandhabt wird, setzen Sie sich mit Ihrer zuständigen Behörde in Verbindung.
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