Die Hinterbliebenen Kinder haben von der Betreiberin Schmerzensgeld verlangt, weil ihrer Ansicht nach die von der Betreiberin für den Saunabereich im mehrstündigen Abstand festgelegten Kontrollzeiten nicht ausreichend gewesen seien. Dieser Ansicht ist das OLG nicht gefolgt – die gegenüber der Verstorbenen obliegenden Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten wurden nicht verletzt. Die Sauna habe über einen Notschalter verfügt und sei nach ihrer technischen Ausstattung und Einrichtung gefahrlos nutzbar gewesen. Auch ist der Betreiber einer Sauna nicht verpflichtet, in engen Zeitabständen regelmäßige Kontrollen durchzuführen, um das körperliche Wohlbefinden der Saunabenutzer zu überwachen, erläutern ARAG Experten (OLG Hamm, Az.: I-12 U 52/12).