Schlagwort-Archive: übernachtungsbetriebe

Keine Änderung der Steuersenkung für Beherbergungsbetriebe

Jetzt wurde die Ergebnisse der Klausurtagung der Bundesregierung bekannt gegeben. Für die Hotels und Beherbergungsbetriebe gibt es keine Änderung der Steuersenkung. So gelten auch weiterhin die Anfang 2010 beschlossenen 7 % für Übernachtungen.

In der politischen Debatte um das heute vom Bundeskabinett beschlossenen Sparplänen war dies von der SPD vehement gefordert worden. In den vergangenen Tagen hatte sich auch FDP-Vertreter für eine Rücknahme der als Subvention verschrienen Steuersenkung ausgesprochen. Der Dehoga-Bundesverband, das Präsidium der Hoteldirektorenvereinigung und zahlreiche Hoteliers hatten sich vermehrt zu Wort gemeldet und die Investitionen und neu geschaffenen Arbeitsplätze infolge der Steuersenkung dargestellt.

Quelle: TOP HOTEL

Bettensteuer für Hotels ist zulässig

Steuern Renate KallochDie jetzt vorliegende Prüfung von Prof. Dr. Rosenzweig kommt zu dem Ergebnis, dass eine Übernachtungssteuer rechtlich zulässig ist.“ Dies erklären Frank Henning, SPD-Fraktionsvorsitzender, und Michael Hagedorn, Vorsitzender der GRÜNEN-Ratsfraktion. „Daher halten wir unsere Forderung zur Einführung einer solchen Abgabe aufrecht und erwarten eine Zustimmung hierfür im Rat. Schließlich hat die Stadt dieses Jahr Einnahmeausfälle in Millionenhöhe, die uns die Bundespolitik mit ihren Steuersenkungen einschließlich der Mehrwertsteuersenkung für Hoteliers auferlegt. Mit der Rechtsprüfung von Prof. Dr. Rosenzweig liegen nun auch Hinweise vor, wie diese Abgabe juristisch zu gestalten ist.“

Da das Niedersächsische Kommunalabgabengesetz die Rechtsgrundlage für eine solche Abgabe wäre, sei es auch nicht mehr nötig, abzuwarten, wie sich das Thema in Köln mit landesbezogen anderweitigen Rechtsgrundlagen entwickelt. „Auch müssen wir bei der Abgabe nicht zwischen privaten und dienstlich veranlassten Hotelübernachtungen unterscheiden. Einwände der Kritiker, eine Übernachtungssteuer dürfe nicht erhoben werden, soweit die Übernachtung beruflich veranlasst sei oder ihre Kosten von Dritten beglichen würden, sind damit vom Tisch,“ erklärt Frank Henning. Rechtssicherheit bestehe laut Prof. Dr. Rosenzweig zwar erst, wenn das Bundesverfassungsgericht sich mit dem Thema beschäftigt und dazu gesprochen hat, was nach den Ankündigungen der DEHOGA in Richtung Klage nicht ausgeschlossen werden kann. „Doch darauf wollen wir es ankommen lassen“, so Michael Hagedorn.
Denn laut Prof. Rosenzweig kann die Erhebung einer Übernachtungssteuer nicht als bundesrechtswidrig bzw. verfassungswidrig angesehen werden. Sollten hier verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, stellt Prof. Rosenzweig sogar die Frage, ob denn die Senkung der Umsatzsteuer für Übernachtungen durch den Bund bei bekannt chronisch defizitären Kommunalhaushalten überhaupt verfassungskonform sei. „Letztendlich reagieren wir auf die dramatischen Folgen der schwarz-gelben Bundespolitik für die Kommunalfinanzen Osnabrücks. Da wir diese Einnahmeausfälle mit unseren Haushaltskonsolidierungen nicht auffangen können, soll mit der Kulturförderabgabe eine neue Einnahmequelle erschlossen werden, um einen Teil der Finanzeinbußen auszugleichen“, stellen die beiden Fraktionsvorsitzenden fest.

Hintergrund:

In den Nachrichten des Niedersächsischen Städtetages 4/2010 ist das Ergebnis von Prof. Dr. Klaus Rosenzweig zur rechtlichen Prüfung einer Kulturabgabe veröffentlicht, siehe im Internet unter www.nst.de/media/custom/437_4799_1.PDF?La=1&object=med|437.4799.1

Die Ratsfraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen hatten einen Antrag zur Einführung einer Kulturförderabgabe erarbeitet, wonach die Beherbergungsbetriebe in Osnabrück eine Abgabe an die Stadt in Höhe von 5 % des Übernachtungspreises leisten. Hintergrund dafür ist die Senkung des Mehrwertsteuersatzes für Übernachtungen von 19 auf 7 % durch die Schwarz-Gelbe Bundesregierung im Rahmen des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes.

Foto: Renate Kalloch/pixelio.de

6% mehr Gästeübernachtungen im März 2010

WIESBADEN – Im März 2010 wurden nach vorläufigen Ergebnissen des Statistischen Bundesamtes (Destatis) in Deutschland 24,5 Millionen Gästeübernachtungen in Beherbergungsstätten mit neun oder mehr Betten und auf Campingplätzen gezählt. Damit stieg die Anzahl der Übernachtungen gegenüber März 2009 um 6%. Auf inländische Gäste entfielen im März 2010 rund 20,8 Millionen Übernachtungen (+ 5%) und auf Gäste aus dem Ausland 3,7 Millionen (+ 8%).
 
Differenziert nach Betriebsarten nahm die Zahl der Übernachtungen im März 2010 gegenüber März 2009 in der Hotellerie um 5% auf 15,6 Millionen zu. Auch die Vorsorge- und Rehabilitationskliniken konnten einen Zuwachs verbuchen, und zwar um 2% auf 3,9 Millionen Übernachtungen. Die Zahl der Übernachtungen in den übrigen Betriebsarten stieg überdurchschnittlich um 11% auf 5,0 Millionen. Bei diesen handelt es sich überwiegend um Ferienunterkünfte, wie zum Beispiel Ferienhäuser und -wohnungen sowie Erholungs- und Ferienheime und um Campingplätze.
 
Die Übernachtungszahlen in Großstädten mit 100 000 und mehr Einwohnern stiegen im März 2010 im Vergleich zum Vorjahresmonat um 9% auf 8,0 Millionen. In Gemeinden mit weniger als 100 000 Einwohnern nahm die Zahl der Übernachtungen um 4% auf 16,5 Millionen zu.
 
Im ersten Quartal 2010 erhöhte sich die Zahl der Gästeübernachtungen im Vergleich zum ersten Quartal 2009 um 3% auf 64,6 Millionen. Davon entfielen 54,4 Millionen Übernachtungen auf Gäste aus dem Inland (+ 2%) und 10,2 Millionen auf ausländische Gäste (+ 6%).

Grafische Darstellung der Übernachtungen
 
Detaillierte Informationen sind in circa 14 Tagen online beim Publikationsservice von Destatis kostenlos erhältlich. 
  
Weitere Auskünfte gibt:
Thomas Popperl,
Telefon: +49 611 75 4851,

Bettensteuer für Köln

 
Am Dienstagabend wurde in Köln die Bettensteuer beschlossen und viele weitere Gemeinden haben sich bereits erkundigt, um diese in Ihrer Kommune ebenfalls einzuführen. Die Hoteliers sollen damit die leeren Kassen der Städte und Gemeinden auffüllen, die durch die Steuersenkung auf 7% entstanden sind. Der Stadtkämmerer der Stadt Köln sagte dazu: „Unsere Abgabe ist keine zusätzliche Belastung für die Hotellerie, sondern wir verringern lediglich den Vorteil, den die Hotels aus der Mehrwertsteuersenkung ziehen“.

Der komplette Artikel steht in der Süddeutschen.

Foto: Davis Schrapel/pixelio.de

Frühstück, ein Vorteil für Geschäftsreisende!!!

Nachdem der ermäßigte Steuersatz von 7% nur für Übernachtungen gilt, gibt es eine Benachteiligung für Geschäftsreisende, da für das Frühstück weiterhin 19% gelten. Die Abgabe des Frühstücks stellt keine Nebenleistung zur Beherbergungsleistung dar und das auf das Frühstück entfallende Entgelt unterliegt daher dem Regelsteuersatz. Damit müssen die reine Übernachtung und der Verzehr gesondert auf der Hotelrechnung ausgewiesen werden.

Das hat zur Folge, dass das Lohnbüro bei der Erstattung von Reisekosten nicht mehr pauschal 4,80 EUR vom Rechnungsbetrag gem. R 9.7. LStR abziehen kann, sondern den tatsächlichen Preis, der in der Rechnung gesondert für das Frühstück ausgewiesen ist. Nur die verbleibenden Hotelkosten kann der Arbeitgeber als Übernachtungskosten steuerfrei erstatten. Liegt der Preis für ein Frühstück oberhalb der steuerfrei ersetzbaren Verpflegungspauschalen, sind die vom Arbeitgeber erstatteten Kosten steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn.

Nach einer Pressemitteilung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe gibt es eine Vereinfachungsregel, wenn das Frühstück im Übernachtungspreis enthalten ist oder kostenlos angeboten wird. Hier richtet sich der Preis für Kaffee und Brötchen zwar grundsätzlich nach der Preiskalkulation des Unternehmers. Es wird aber nicht beanstandet, wenn der Hotel- oder Pensionsbetreiber in Anlehnung an die lohnsteuerlichen Regelungen einen Betrag von 4,80 EUR (brutto) für das Frühstück ansetzt. Insoweit ergibt sich dann keine Änderung zum Rechtsstand 2009.

So können auch Geschäftsreisende von dieser Regelung profitieren, ohne großen Mehraufwand…

Dieser Artikel entstand unter Mithilfe der Kanzlei Tronsberg- Stemmer- Tronsberg, Augsburg
und Haufe: http://www.haufe.de/SID121.LlEyd0toS1A/steuern/topIssueDetails?view=themeName&objectIds=1265020621.75&b_start:int=2

Diese Artikel stellt keine Steuerberatung dar, sondern dient nur zur Information. Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater oder an die oben genannte Kanzlei.
Foto: gänseblümchen/pixelio.de

Steuersenkung wieder rückgängig machen???

So langsam weiß man nicht mehr, was sich unsere Regierung noch einfallen lässt. Erst kommt die Steuersenkung für Übernachtungen und schon nach einem Monat möchte man sie wieder rückgangig machen, weil es angeblich in der Praxis nicht besteht. Dann möchte ich mal wissen, was sie all den Hoteliers sagen, die bereits Umbaumaßnahmen in die Wege geleitet haben, die Ihren Mitarbeitern mehr Lohn und den Geschäftsreisenden einen günstigeren Tarif versprochen haben???

Hier der komplette Artikel

Steuersenkung für Übernachtungen -> Das sollten Sie wissen!!!

Eben haben wir uns noch über die Steuersenkung für Übernachtungsbetriebe gefreut und jetzt kommt die Ernüchterung. Seit dem 18. Dezember ist das Gesetz beschlossen und jetzt kommt auf uns ab dem 01.01.2010 ein erheblicher Mehraufwand für die Abrechnungen der Gäste zu.
Wichtig: Für die Übernachtung in der Silvesternacht müssen lediglich 7 % Umsatzsteuer berechnet werden. Der maßgebende Steuersatz richtet sich nämlich nach dem Zeitpunkt, in dem die Leistung ausgeführt wird. Da die Beherbergung erst am Neujahrsmorgen als ausgeführt gilt, greifen schon die Regeln für 2010. Auf dem Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung kommt es ebenso wenig an, wie auf den Zeitpunkt der Entgeltsvereinnahmung oder der Rechnungserteilung.
Damit ist für Hotel- und Gaststättengewerbe eine rechtzeitige Anpassung der Buchhaltung vorzunehmen, sodass die Rechnungserstellung ab Neujahr 2010 und besonders in der Silvesternacht korrekt ablaufen kann. Dabei ist es unerheblich, ob und in welchem Umfang die Preise gesenkt werden.
Ein wesentlicher Punkt ist die Verminderung des Umsatzsteuersatzes ab dem 1.1.2010 auf 7 % für die kurzfristige Beherbergungen von bis zu sechs Monaten (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG). Das betrifft sowohl die Umsätze des klassischen Hotelgewerbes als auch kurzfristige Beherbergungen in Pensionen, Fremdenzimmern, Ferienwohnungen und vergleichbaren Einrichtungen. Der ermäßigte Satz gilt aber nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Beherbergung dienen. Das betrifft insbesondere die Verpflegung und hier das Frühstück sowie die Getränkeversorgung aus der Minibar. Für die Praxis bringen die getrennten Tarife ab Neujahr 2010 Probleme mit sich.
 Nun muß jede Rechnung  und jede Pauschale aufgesplittet werden, um es dem Finanzamt recht zu machen. Ich wünsche Ihnen dennoch ein erfolgreiches und tolles 2010.

Dieser Artikel entstand unter Mithilfe der Kanzlei Tronsberg- Stemmer- Tronsberg, Augsburg.

Diese Artikel stellt keine Steuerberatung dar, sondern dient nur zur Information. Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater oder an die oben genannte Kanzlei.