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WMF Kaffeemaschinen-Wartung endet nach 10 Jahren?

Von einem Servicetechniker habe ich erfahren, daß WMF die Wartung von Kaffeemaschinen, die älter als 10 Jahre sind, ablehnt. Dazu habe ich bei WMF nachgefragt.

Hier ist die Klarstellung von WMF:

Es handelt sich nicht um eine grundsätzliche Aussage.
Wir sehen es als unsere Pflicht den Gesamtzustand der Maschinen zu beurteilen, bevor wir Reparaturen oder Wartungen vornehmen und unserem Kunden eine geeignete Massnahme vorzuschlagen, bevor wir kostenpflichtige Leistungen erbringen.
Dabei ist ein Akspekt die elektrotechnische Sicherheit gemäß DIN VDE Normen, Kesseldruckverordnungen etc.
Befindet sich die Maschine (abhängig von Alter, Brühleistung etc) in einem Zustand, der nur durch eine umfangreiche Reparatur/Wartung wieder den Vorgaben entspricht, und die dafür entstehenden Kosten in Relation zum Restwert der Maschine unwirtschaftlich sind, weißen wir die Kunden darauf hin, bevor diese Kosten entstehen.
Ein anderer Grund besteht, wenn z.B. nicht mehr alle benötigten Ersatzteile vorhanden sind. Unsere Ersatzteilhaltung endet 8 Jahre nach Produktionsende des jeweiligen Kaffeemaschinen-Modells. In der Regel bevorraten wir Ersatzteile länger. Aber nach 10 Jahren ist dies je nach Ersatzteil nicht mehr gesichert. Wir reden offen mit unseren Kunden, und beraten, bevor Kosten entstehen. Wir möchten nicht Wartungen durchführen und riskieren, dass einige Wochen später ein ganz anderes Ersatzteil ausfällt, das wir dann nicht mehr beschaffen können.

Dieser Dialog mit unseren Kunden ist uns wichtig, da wir langfristige Kundenbeziehungen anstreben und auf vertrauensvoller Basis miteinander arbeiten.

Ich danke Frau Walter für die schnelle und freundliche Antwort.

Infos vom Schornsteinfeger für Kaminbesitzer

Kamin

Die kalte Jahreszeit ist im Kommen und es beginnt die Heizsaison. Viele Restaurants haben einen Kaminofen, manche auch einen offenen Kamin. Diese behagliche und gemütliche Wärme strahlt Geborgenheit aus. Doch es gibt einiges zu beachten, um sicher durch den Winter zu kommen. Die richtige Pflege und Wartung schützt vor bösen Überraschungen.

Offene Kamine sind laut Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV) Feuerstätten für feste Brennstoffe, die bestimmungsgemäß offen betrieben werden können, soweit die Feuerstätten nicht ausschließlich für die Zubereitung von Speisen bestimmt sind. Offene Kamine dürfen nur gelegentlich betrieben werden. Das OVG Rheinland-Pfalz (Koblenz) hat durch Beschluss vom 12. 04. 1991 die Auffassung vertreten, die Anordnung, einen offenen Kamin an nicht mehr als an acht Tagen pro Monat für fünf Stunden zu betreiben, sei nicht zu beanstanden. Darüber hinaus ist der Betrieb offener Kamine auf den Einsatz von naturbelassenem stückigen Holz in Form von Scheitholz oder Presslingen in Form von Holzbriketts beschränkt. 

Offene Kamine sind, wie auch die zugehörigen Schornsteine und die dazwischen befindlichen Verbindungsstücke (Abgasrohre), nach der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung – KÜO) kehrpflichtig. Aus der KÜO geht auch hervor, wie oft eine Feuerungsanlage gekehrt werden muss. Die Anzahl der Kehrungen hängt von der Häufigkeit der Benutzung und der jeweiligen Bauart der Feuerstätte ab. Besuche des Schornsteinfegers liegen aber in der Regel zwischen 1- bis 3- mal pro Jahr. Bei gelegentlicher Benutzung reicht in der Regel eine Kehrung pro Jahr aus. Dies sind aber nur Richtwerte, die im Einzelfall abweichen können.

Auch Räucheröfen, die in Gebrauch sind, müssen vom Schornsteinfeger überprüft und gereinigt werden.

Den offenen Kamin, wie auch den Schornstein und das Verbindungsstück, darf nur ein ausgebildeter Schornsteinfeger reinigen. Andere Feuerstätten für feste Brennstoffe sowie frei in Wohnungen oder Aufenthaltsräumen verlaufende demontierbare Verbindungsstücke von Einzelfeuerstätten, Etagenheizungen oder Heizungsherden für feste oder flüssige Brennstoffe unterliegen in der Regel nicht der Kehrpflicht. Sie sind entweder durch den Eigentümer oder auf Wunsch durch den Schornsteinfeger zu reinigen.

Ein Rußbrand im Schornstein kann z. B. entstehen, wenn im Verbindungsstück viel Ruß vorhanden ist, der durch Funkenflug entzündet wird.  Auch übermäßiger Glanzruß (ähnlich einer Teerschicht) muss entfernt werden, entweder durch Ausbrennen, Ausschlagen oder Ausschlemmen, um der Gefahr vorzubeugen. Das entscheidet der Bezirksschornsteinfegermeister vor Ort. Ein Rußbrand kann jedoch niemals ganz ausgeschlossen werden, doch durch eine regelmäßige Wartung und Reinigung lässt sich das Risiko deutlich verringern.

Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich an Ihren Schornsteinfeger. Schornsteinfeger bringen nicht nur Glück, sondern sind auch sehr hilfsbereit, um Sie auch schon im Vorfeld zu beraten und zu unterstützen. Die Adresse und Telefonnummer von Ihrem zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister können Sie über die Homepage vom Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks – Zentralinnungsverband ZIV – (http://www.schornsteinfeger.de) erfahren.

Foto: hogapr