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Informationen rund ums Weihnachtsgeld

Anteiliges Weihnachtsgeld bei Kündigung?

(lifePR) (Düsseldorf, 16.11.20) Wer kündigt, kann trotzdem ein Recht auf eine anteilige Weihnachtsgeldzahlung haben, wenn er im laufenden Jahr aus einem Unternehmen ausscheidet. Das Bundesarbeitsgericht hat die Klausel in einem Arbeitsvertrag für unwirksam erklärt, nach der die Gratifikation an ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis gekoppelt war. Gleichzeitig setzte die Auszahlung voraus, dass es während des Jahres keine „unbezahlten Arbeitsbefreiungen“ gab.

Ein Controller schied nach jahrelanger Beschäftigung in einem Unternehmen zum 30. September aus. Sein Arbeitgeber verweigerte die Zahlung des Weihnachtsgeldes mit der Begründung, dass nur Mitarbeiter einen Anspruch hätten, die am Jahresende noch in einer ungekündigten Anstellung sind, was er auch in den „Richtlinien” seines Unternehmens angekündigt hätte. Das BAG erklärte die streitgegenständliche Klausel für unwirksam, weil sie Arbeitnehmer unangemessen benachteilige. Das Weihnachtsgeld hatte im Fall „Mischcharakter“, d. h. es sollte auch die erbrachte Arbeitsleistung vergüten, und muss daher anteilig auf das Jahr umgerechnet werden. Wer sich solche Ansprüche erarbeitet habe, solle sie auch erhalten (BAG, Az.: 10 AZR 848/12).

Gleiches Geld für alle?
Auch wenn Weihnachtsgeld freiwillig gezahlt wird, darf der Arbeitgeber die Höhe nicht willkürlich je nach Mitarbeiter festlegen. ARAG Experten weisen hierbei auf den Grundsatz der Gleichbehandlung hin. In einem konkreten Fall hatte ein nicht tarifgebundener Chef den angestellten Mitarbeitern einen vollen Monatslohn gezahlt, den Arbeitern jedoch nur 55 Prozent. Als Grund führte er das unterschiedliche Ausbildungs- und Qualifikationsniveau von Angestellten und Arbeitern an. Doch dem Bundesarbeitsgericht fehlte der sachliche Grund für die Differenzierung. Dieser hätte beispielsweise lauten können, dass er Angestellte stärker ans Unternehmen binden müsse, da sie nur schwer auf dem Arbeitsmarkt zu finden sind oder länger intern ausgebildet werden müssen (BAG, Az.: 10 AZR 640/04).

Kein Weihnachtsgeld in der Elternzeit
Ein Arbeitgeber muss Angestellten in der Elternzeit grundsätzlich kein Weihnachtsgeld zahlen, wenn dies tarif- oder arbeitsvertraglich während dieser Zeit nicht ausdrücklich geregelt ist. Damit verstößt er auch nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. In einem konkreten Fall hatte eine Mitarbeiterin im zweiten Jahr ihrer Elternzeit kein Weihnachtsgeld bekommen wie im Vorjahr. Ihre Klage vor Gericht hatte jedoch keinen Erfolg, weil die Richter keine Rechtsgrundlage für die Zahlungsklage erkennen konnten. Im Arbeitsvertrag war die Freiwilligkeit der Zahlung vereinbart. Auch den Vergleich der vermeintlich zu kurz gekommenen Mutter mit ihren tatsächlich arbeitenden Kollegen wollten die Richter nicht gelten lassen, da sie keinerlei betriebliche Arbeitsleistung erbracht habe und das Weihnachtsgeld im Fall als Gegenleistung für erbrachte Arbeit gezahlt werde (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Az.: 5 Sa 852/02).

Weihnachtsgeld für Teilzeitkräfte
Eine Kürzung des Weihnachtsgeldes um zum Beispiel 1.000 Euro einheitlich für Voll- und Halbtagskräfte benachteiligt die Teilzeitbeschäftigten. Ein solcher Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot in einem Tarifvertrag rief das Bundesarbeitsgericht auf den Plan. Die Richter entschieden, dass einem Teilzeitbeschäftigten ein Weihnachtsgeld zustehe, das dem Verhältnis der vertraglichen Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten entspricht (BAG, Az.: 10 AZR 629/99).



Über Weihnachtsgeld freuen sich auch Gläubiger
Manche Firmen zahlen ihren Mitarbeitern Weihnachtsgeld. Wer in den Genuss einer solchen Gratifikation kommt, kann sich im November oder Dezember über mehr Geld in der Lohntüte freuen. Die Freude kann sich jedoch in Grenzen halten, wenn einem ein Gläubiger im Nacken sitzt. Denn in einem solchen Fall muss der Schuldner damit rechnen, dass sein Einkommen gepfändet wird. Grundsätzlich kann auch das Weihnachtsgeld vom Gläubiger gepfändet werden. Allerdings nicht in voller Höhe, beruhigen ARAG Experten. Die Zivilprozessordnung (ZPO) regelt nämlich, dass Weihnachtsvergütungen, auf die der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat, bis zum Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Betrag von 500 Euro, unpfändbar sind. Einem Schuldner, dem zum Beispiel ein Weihnachtsgeld in Höhe von 1.000 Euro zusteht und der über ein Bruttoeinkommen von monatlich 1.500 Euro verfügt, müssen 500 Euro vom Weihnachtsgeld als unpfändbarer Betrag verbleiben.

Weihnachtsgeld – Rückzahlungen sind die Ausnahme
Das Weihnachtsgeld noch mitgenommen und dann dem Chef die Kündigung auf den Schreibtisch gelegt? Vielleicht nicht die feine Art – wer aber aus dem Betrieb ausscheidet, muss gezahltes Weihnachtsgeld nur dann zurückzahlen, wenn dies vertraglich ausdrücklich vereinbart wurde. Und auch wenn solche Rückzahlungsklauseln bestehen, kommt es oft zu Rechtsunsicherheiten. Hierzu haben die Gerichte in der Vergangenheit entschieden, dass bei einer Sonderzahlung von mehr als 100 Euro, aber weniger als einem Monatsgehalt Arbeitgeber von ihrem Mitarbeiter allenfalls verlangen können, bis zum 31. März des Folgejahres im Unternehmen zu bleiben (Bundesarbeitsgericht, Az.: 10 AZR 390/02). Wird eine Gratifikation von einem Monatsgehalt oder mehr gezahlt, kann der Arbeitnehmer maximal bis zum 30. Juni an das Unternehmen gebunden werden. Leistungsorientierte Boni und Provisionen etwa für Außendienstler, Fach- oder Führungskräfte sind hingegen Teil der Vergütung. Sie müssen laut ARAG Experten beim Jobwechsel auf gar keinen Fall zurückgezahlt werden. Auch ein 13. oder 14. Monatsgehalt darf getrost behalten werden.

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https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/job-und-finanzen/

Wissenswertes rund ums Weihnachtsgeld

(lifePR) (Düsseldorf, 22.11.2016) Wer bekommt eigentlich Weihnachtsgeld? Wie hoch fällt die Sonderzahlung aus? Muss ich es versteuern? Ist Weihnachtsgeld das 13. Gehalt? ARAG Experten haben Wissenswertes zum zusätzlichen Geldsegen des Arbeitgebers zusammengetragen.

Was ist eigentlich das Weihnachtsgeld?

Rechtlich gesehen ist es ein zusätzliches Entgelt, das der Arbeitgeber an seinen Arbeitnehmer auszahlt. In den meisten Unternehmen wird es im November mit dem monatlichen Gehalt ausgezahlt. Wie der Name schon verrät, war es ursprünglich vor allem dafür gedacht, Geschenke für Weihnachten zu kaufen. Genauer betrachtet ist das Thema Weihnachtsgeld aber recht komplex. Und über die Summe des Weihnachtsgeldes, wann genau es gezahlt wird und ob Sie überhaupt Weihnachtsgeld erhalten, entscheidet einzig und allein Ihr Arbeitgeber oder die Tarifvertragsparteien.

Weihnachtsgeld und 13. Monatsgehalt: Was ist der Unterschied?

Im allgemeinen Sprachgebrauch wird das Weihnachtsgeld oft mit dem 13. Monatsgehalt verwechselt. Denn für viele Arbeitnehmer ist das Weihnachtsgeld eben auch ein 13. Monatsgehalt – aber aus rechtlicher Sicht gibt es Unterschiede. Das Weihnachtsgeld ist oftmals eine freiwillige Sonderzahlung des Arbeitgebers, die keinen Entgeltcharakter hat. Das 13. Monatsgehalt ist dagegen regelmäßig einvertraglich vereinbartes Entgelt für erbrachte Arbeitsleistung. So weit so gut. Im Falle einer Kündigung vor Jahresende jedoch würde das 13. Gehalt in diesem Fall anteilig auf das Kalenderjahr verteilt und ausgezahlt. Weihnachtsgeld hingegen müssen Sie möglicherweise sogar zurückzahlen, wenn Sie das Unternehmen verlassen.

Bekommt jeder Arbeitnehmer Weihnachtsgeld?

Ein allgemeines Recht auf Weihnachtsgeld gibt es leider nicht. Die Sonderzahlung erfolgt nur, wenn dies im Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag verankert ist. Ein Blick in den Arbeitsvertrag hilft. Die gute Nachricht: Jeder Arbeitnehmer kann Weihnachtsgeld bekommen, egal, ob er Vollzeit arbeitet, teilzeitbeschäftigt ist oder einen Minijob hat. Auch Azubis gehen nicht leer aus. Der Arbeitgeber darf aber bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern vom Weihnachtsgeld ausschließen, wenn er dafür einen sachlichen Grund hat. Für Beamte gelten gesetzliche Regelungen, nach denen sie Weihnachtsgeld erhalten. Ein besonderer Fall ist die betriebliche Übung. Zahlt Ihr Arbeitgeber beispielsweise über mehr als drei Jahre in Folge ohne Freiwilligkeitsvorbehalt das Weihnachtsgeld, so können Sie Rechtsansprüche stellen. Denn aus freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers werden durch die betriebliche Übung verpflichtende Leistungen.

Wie viel Weihnachtsgeld ist normal?

Es gibt keine Pauschale oder einen Prozentsatz, den Sie anwenden können, um die Höhe des Weihnachtsgeldes zu berechnen. Schließlich entscheidet Ihr Arbeitgeber oder der Tarifvertrag über die Höhe Ihres Weihnachtsgeldes. Zahlreiche Angestellte erhalten ein Brutto-Monatsgehalt zusätzlich zu ihrem Gehalt im November. Das ist oft aber auch schon die Höchstgrenze. Faktoren, die generell die Höhe des Weihnachtsgeldes beeinflussen können, sind die Branche, in der Sie arbeiten, das Unternehmen und die Dauer Ihrer Betriebszugehörigkeit.

Wie wird das Weihnachtsgeld versteuert?

Die Summe des Weihnachtsgeldes sehen Sie meistens auf Ihrer monatlichen Gehaltsabrechnung im November. Es wird auf Ihren Bruttomonatsverdienst aufgeschlagen. Auf das Weihnachtsgeld sind Steuern und im Rahmen der Beitragsbemessungsgrenze auch Sozialabgaben zu zahlen.

Weitere Texte zum Arbeitsrecht unter
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Bild: hogapr

Ein Restaurantbesuch und vier Bewertungen


Im Rahmen einer Personal-Weihnachtsfeier waren wir mit einer Gruppe von 13 Personen in einem kleinen Restaurant zum Abendessen. Wir hatten vorher reserviert und unser Tisch war bereits eingedeckt. Im Service arbeitete der Chef mit einer Bedienung und außer uns war ebenfalls eine Gruppe mit etwa 14 Personen und ein paar a la carte- Tische.

Nach dem Essen war ich sehr zufrieden und habe auf dem Nachhauseweg mit dem Gedanken gespielt, das Restaurant zu bewerten. Da wir alle in der Gastronomie arbeiten, fragte ich am nächsten Tag bei ein paar Kollegen, wie es ihnen gefallen hat und wie sie den Abend bewerten würden.

Hier sind die Antworten:

  • 1. Kollege: Es war ein sehr schöner Abend, die Bedienung war sehr freundlich, doch wenn sie öfter an den Tisch gekommen wäre, hätten sie bestimmt mehr Umsatz mit uns machen können. Das Preis- Leistungsverhältnis war in Ordnung und das essen war auch Ok.
    Durchaus empfehlenswert! 
  • 2. Kollege: Also die 1. Vorspeise war nicht warm und knusprig (Bruschetta), die 2. Vorspeise hat nach Fertigprodukt geschmeckt (Krabbencocktail) und der Hauptgang war ungenießbar, weil die Soße nicht geschmeckt hat. Der Service hat sich ebenfalls nicht blicken lassen.
    Nie wieder!
  • 3. Kollege: Der Service war schlecht, aber das Essen war gut.
    Alles in allem ein gelungener Abend. 
  • Meine Meinung: Ich hatte einen tollen Abend, mein Essen hat richtig lecker geschmeckt und ich würde jederzeit wieder hingehen.
    Sehr Empfehlenswert!

Durch die sehr unterschiedlichen Aussagen kam ich ins Grübel. Jedem meiner Kollegen traue ich ein qualifiziertes Urteil zu, doch wie kann man an dem gleichen Abend und am gleichen Tisch so unterschiedliche Erfahrungen sammeln?
Wie kann man sich dann auf Gäste-Bewertungen, die im Internet veröffentlicht werden, verlassen?

Foto:  ©hogapr

Allen ein frohes Weihnachtsfest

Die meisten von uns werden wohl über die Feiertage arbeiten.
Sie ermöglichen Ihren Gästen ein schönes und unbeschwertes Weihnachtsfest. Dennoch wünsche ich meinen treuen Lesern und denen, die einfach mal vorbeischauen, ein wunderschönes und besinnliches Weihnachtsfest.

Ihr Markus Meier
Redakteur, Gastronomie Geflüster.

PS: Der Weihnachtsmann muß ja schließlich auch arbeiten 🙂

Foto: Stefan Bayer / pixelio.de