Gäste zum Bahnhof – Hotelservice oder Taxifahrt?
Viele Hoteliers bieten für Ihre Gäste einen Shuttleservice zum Bahnhof oder zum Flughafen an. Es stellt sich nun die Frage, ob es sich dabei um einen genehmigungspflichtigen Service handelt. In Deutschland gibt es das Personenbeförderungsgesetz, wonach es nur mit einer Genehmigung erlaubt ist, Personen zu befördern. Dazu habe ich beim Bundesverkehrsministerium nachgefragt. Diese haben mir erklärt, dass es sich dabei um Ländersache handelt. Als Anhaltspunkt habe ich die zuständigen Behörden in Bayern, Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg angeschreiben und um eine Stellungnahme/Information gebeten.
Das Bayerische Wirtschaftsministerium teilte mir mit:
In erster Linie hängt das, was Hotelbetriebe beachten müssen, wenn Sie Gäste z. B. vom Bahnhof abholen und hinbringen, vom eingesetzten Fahrzeug ab. Eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz in Form der Mietwagenkonzession (PBefG) ist nicht erforderlich (§ 1 Nr. 3 der Freistellungsverordnung), wenn:
a) die Beförderung in Fahrzeugen erfolgt, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als sechs Personen (einschl. Führer) geeignet und bestimmt sind (= Pkw, keine Kleinbusse).
b) und kein unmittelbares Entgelt für diese Beförderung zu entrichten ist, der Transport also nicht zusätzlich zu sonstigen Hotelleistungen berechnet wird. Da es sich in der Regel um einen kostenlosen Service handelt, ist diese Voraussetzung meist unproblematisch.
Die Notwendigkeit eines Personenbeförderungsscheins knüpft an die PBefG-Einstufung an (§ 48 Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV). Das heißt, wenn wegen § 1 Nr. 3 FreiStVO keine PBefG-Konzession erforderlich ist, muss der Fahrer – über den „normalen Führerschein hinaus – auch keine zusätzliche Fahrerlaubnis für Personenbeförderung vorweisen.
Mietwagenkonzession und Personenbeförderungsschein sind also erforderlich, wenn der Hoteltransfer mit einem Kleinbus erfolgen soll oder für ihn ein Entgelt gefordert wird.
Vom LandesBetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz (LBM RP) erhielt ich folgende Information:
Nach § 1 Abs. 1 Personenbeförderungsgesetz -PBefG- unterliegt jede entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes.
Davon abweichend sind nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 PBefG Beförderungen mit Personenkraftwagen (§ 4 PBefG) von den Vorschriften dieses Gesetzes freigestellt, sofern das Gesamtentgelt die Betriebskosten der Fahrt nicht übersteigt. Als Entgelt in diesem Sinne gilt jede Gegenleistung, die mit einer Beförderung erstrebt wird, also auch wirtschaftliche Vorteile, die mittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit – hier: Hotel- oder Pensionsbetrieb – erstrebt werden (§ 1 Abs. 1 Satz 2 PBefG).
§ 1 Abs. 2 Nr. 1 PBefG kommt somit nicht zum Zuge, da generell davon auszugehen ist, dass die hier erstrebten wirtschaftlichen Vorteile – die als Entgelt anzusehen sind – die Betriebskosten der Fahrt immer übersteigen. Demgegenüber greift hier aber § 1 Nr. 3 Freistellungsverordnung -FreistVO-.
Danach unterliegen auch Beförderungen mit Personenkraftwagen bis (zwar nur) 6 Sitzen einschließlich Fahrer nicht den Vorschriften des PBefG, wenn ein Entgelt hierfür nicht zu entrichten ist. Einer Befreiung nach § 1 Nr. 3 FreistVO steht jedoch nur die Leistung eines unmittelbaren Entgelts, nicht aber die Erzielung eines mittelbaren Entgelts i.S. von § 1 Abs. 1 Satz 2 PBefG entgegen. Dies folgt aus der Formulierung „entrichten“ in § 1 Nr. 3 FreistVO. Dabei gilt ein Entgelt auch dann als unmittelbar geleistet, wenn es sich in irgendeiner Weise im Beherbergungs- oder Pensionspreis des Fahrgastes niederschlägt. Im Unterschied zu § 1 Abs. 2 Nr. 1 PBefG hemmt also nach dieser Vorschrift die Erzielung eines mittelbaren Entgelts nicht die beförderungsrechtliche Freistellung.
Unter diesen Voraussetzungen unterliegen Zubringer- und Abholdienste nicht den Vorschriften des PBefG. Es gehört schließlich zur gesetzgeberischen Zielsetzung der FreistVO, solche Beförderungsfälle auszunehmen, die nicht besonders ins Gewicht fallen.
Wir geben allerdings zu bedenken, dass Zubringer- und Abholdienste, die mit mit sog. Kleinbussen (mehr als 6-sitzig) erfolgen, nicht nicht unter die FreistVO fallen, da sich diese Vorschrift nur auf Personenkraftwagen mit nicht mehr als 6 Sitzen bezieht.
Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung lag die Stellungnahme von Baden-Württemberg noch nicht vor. Diese wird nachgereicht.
Um sicher zu gehen, wie es in Ihrem Bundesland gehandhabt wird, setzen Sie sich mit Ihrer zuständigen Behörde in Verbindung.
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Absolut. Das kann sich für beide Seite lohnen 👍
Es wirkt sehr professionell, direkt vom Bahnhof abgeholt zu werden – vor allem in kleineren Orten, wo die Verkehrsverbindung zum Hotel mangelhaft ist. Aber oft haben die Gastgeber nicht genug Zeit oder Personell, um sich um solchen Anliegen zu kümmern. Dann könnte es sinnvoll sein, sich mit der lokalen Taxi Unternehmen in Kontakt zu setzen, um so eine Leistung gewährleisten zu können.
Mein Mann hat ein Hotel geöffnet und ich lese gerne über das Thema, um das Geschäft besser zu verstehen und Ideen zu sammeln. Die Frage bezüglich der Personenbeförderung finde ich sehr wichtig. Danke für den Beitrag, sehr interessant! Ich werde mich auf jeden Fall weiter darüber informieren.
Viele Urlauber erwarten heutzutage, das geeignete Transportmöglichkeiten im Urlaub zur Verfügung stehen. Mein Mann und ich wollten im letzten Jahr ein kleine Hotel in Spanien besuchen, mussten letztendlich doch umentschieden da es keinen Flughafentransfer in diese Gegend gab. Es ist interessant, dass es in Deutschland ein Personenbeförderungsgesetz gibt.
In unserem Familienhotel bieten wir auch seit jeher einen Shuttle zum Flughafen an. Dass es hier Probleme bei der Definition geben könnte, hatte ich noch nie überlegt. Ich werde mich hier noch einmal kundig machen, um die Shuttle-bzw. Taxifahrten richtig abzurechnen.
Ich finde es sehr bequem, dass manche Hotels einen Shuttleservice zum Flughafen ihren Gästen anbieten. Sollte ein Hotel so einen Service nicht anbieten, entscheide ich mich für ein Taxi. Die Taxipreise variieren sich je nach dem Land bzw. Stadt.
Danke für das berührte Thema. Eine ganz treffende FRage: Hotelservice oder Taxifahrt? Die steht vor jedem Touristen. Für uns, da wir schon nicht einmal unseren Urlaub in den Umgebungen bei Hamburg verbringen, gibt es nichts besseres als Taxiservice. Der ist ganz flexibel, ordentlich und pünktlich. Uns passt das ganz gut! Danke für den Erfahrungsaustausch!
Vielen Dank für die aufschlussreichen Einsichten in rechtliche Aspekte des Themas Personenbeförderung. So kann man also als Kunde, wenn man dafür zahlt, erwarten, dass der Fahrer eine zusätzliche Beförderungserlaubnis vorlegen kann. So stellt man zumindest sicher, dass man sich und sein Gepäck auf einer abgesicherten Basis befördern lässt. Gut zu wissen.
Hallo Herr Edwards,
ich habe mir die Neufassung angeschaut. Nach meiner Meinung ist der Hotel-Transfer davon unberührt, da es sich dabei um einen gewerbsmäßigen Transport handelt. Wenn dafür geworben wird kann es natürlich sein, dass das Hotel eventuell bei der entsprechenden Behörde eine Genehmigung dafür beantragt hat.
Vielen Dank für den Hinweis.
Es gibt jetzt eine Neue Fassung der PbefG seit 1 Jan 2014,Wie sieht es jetzt aus für REGELMÄSSIGE Hotel Transfers wo auch beworben wird für so eine dienst,ist das legal oder illegal?
http://www.buzer.de/gesetz/1381/a19443.htm
Als erstes muss mann feststellen, wo kein Kläger da kein Richter :-). Wie allerdings ein Richter urteilt weis man erst nach der Verhandlung zumal es in jedem Bundesland anders ausgelegt wird.
§ 1 PBefG besagt:
Als Entgelt sind auch wirtschaftliche Vorteile anzusehen, die mittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit erstrebt werden“.
Wovon man glaube ich ausgehen kann. Frage ist wie hoch ist der wirtschaftliche Vorteil anzusehen. Vorsicht ist geboten wenn ich die Leistung innerhalb eines Paketes anbiete, gelegentlich dürfte das kein Problem sein.
(2) Diesem Gesetz unterliegen nicht Beförderungen
1. mit Personenkraftwagen, wenn das Gesamtentgelt die Betriebskosten der Fahrt nicht übersteigt;
§ 1 Abs. 2 Nr. 1 PBefG will vor allem Gefälligkeitsfahrten, wie die Mitnahme von Bekannten auf Ferienreisen oder > von Kollegen auf der Fahrt zur Arbeitsstelle vom Genehmigungszwang ausnehmen.
ist also kein Freibrief für eine Serviceleistung.
Das ist mal ein gut geschriebener Post, besten Dank. Muss man sich nochmal in Ruhe durchlesen. Generell finde ich diesen Blog gut zu lesen.
da hat eine autofreie Insel, doch was angenehmes !